Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe: Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens durch Eröffnung des Nachlasskonkurses
Leitsatz (redaktionell)
Das Prozesskostenhilfeverfahren wird nicht gemäß § 240 ZPO durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über den Nachlass des Erblassers der Antragsgegner unterbrochen.
Normenkette
ZPO § 240
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 29.04.1998; Aktenzeichen 28 O 170/97) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. April 1998 – 28 O 170/97 – aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers vom 18. Februar 1998 an die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
Tatbestand
I.)
Der Antragsteller, ein Architekt, war mit dem Erblasser der Antragsgegner, dem am 28.2.1997 verstorbenen Architekten P. W., in einer BGB- Gesellschaft verbunden gewesen. Mit seinem beim Landgericht Köln- 28. Zivilkammer- eingereichten Antrag vom 15.4.1997 hat der Antragsteller Prozeßkostenhilfe für die von ihm laut Klageentwurf gleichen Datums beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner beantragt, mit welcher er die Verurteilung der Antragsgegner zur Zahlung von DM 224.139,50 DM nebst 4% Rechtshängigkeitszinsen an den Antragsteller, hilfsweise auf das Konto der BGB- Gesellschaft P./W., erreichen möchte. Die von dem Antragsteller beabsichtigte Klage richtet sich ferner auf Auskunftserteilung über den Bestand und den Verbleib des Anlagevermögens der vorgenannten BGB- Gesellschaft. Nach Hinweisen der Kammer hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 1. September 1997 hilfsweise einen Feststellungsantrag zum Gegenstand seines Prozeßkostenhilfegesuchs gemacht, wonach festgestellt werden solle, daß „die von Herrn P. W. nachstehend aufgeführten Verfügungen über das Gesellschaftskonto im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits zueinander in der Auseinandersetzungsrechnung nicht als Passivposten der Gesellschaft anzusehen sind”; dazu hat der Antragsteller insgesamt 12 Verfügungen aus dem Zeitraum 15.4.1993 bis 3.1.1994 angeführt, wie sie im einzelnen aus Bl. 34 d.A. hervorgehen. Mit Beschluß vom 9. Oktober 1997 (Bl. 37/38) hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln das Prozeßkostenhilfegesuch mit der Begründung zurückgewiesen, daß nach der Auflösung der BGB- Gesellschaft Zahlungsansprüche nicht mehr in Betracht kämen. Auch der hilfsweise angekündigte Feststellungsantrag verfüge nicht über die notwendigen Erfolgsaussichten, da das Vorbringen des Antragstellers nicht ausreiche, um unberechtigte Entnahmen des Erblassers darzulegen. Der beabsichtigte Auskunftsantrag sei unbegründet; Auskunft sei von den Antragsgegnern in ihrem Schreiben vom 23.7.1997 erteilt, soweit der Antragsteller das Fehlen einzelner Auskünfte zum Anlagevermögen gerügt habe. Darüber hinaus sei nicht klar, worauf sich der Auskunftsantrag genau beziehe. Schließlich seien auch die Angaben des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht ausreichend belegt.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. Februar 1998 (Bl. 42ff) Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdeschrift hat er weitere Ausführungen zu den von ihm beabsichtigten Klageanträgen gemacht und u.a. darauf hingewiesen, daß den Antragsgegnern auf seinen Antrag vom AG Brühl mit Beschluß vom 15.7. 1997 – 75 VI 234/97- fruchtlos eine Frist zur Errichtung eines Inventars über den Nachlaß des Verstorbenen bestimmt worden sei. Die zu der Beschwerde angehörten Antragsgegner haben unter anderem geltend gemacht, daß sie Nachlaßkonkurs beantragt hätten. Aus den daraufhin vom Landgericht beigezogenen Akten 40 N 61/ 97 des AG Brühl geht hervor, daß am 24.9.1997 wegen Überschuldung der Konkurs über den Nachlaß des Erblassers eröffnet worden ist.
Mit Beschluß vom 29.4.1998 (Bl. 57/58 d.A.), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat die 28. Zivilkammer des LG Köln festgestellt, daß das Verfahren durch die Konkurseröffnung gemäß § 240 ZPO unterbrochen sei. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 28. Mai 1998 eingelegte Beschwerde des Antragstellers. Er meint, daß die Konkursmasse durch die von ihm beabsichtigten Klageanträge nicht betroffen sei; zudem sei eine Unterbrechung mit dem Sinn des Prozeßkostenhilfeverfahrens nicht vereinbar.
Die Antragsgegner haben Gelegenheit erhalten, sich zu dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers zu äußern.
Entscheidungsgründe
II.)
Die Beschwerde ist gemäß § 252 ZPO zulässig. Zwar hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß nicht- wie in § 252 ZPO vorausgesetzt- eine verfahrensgestaltende Maßnahme angeordnet, sondern die vermeintlich von Gesetzes wegen gemäß § 240 ZPO eingetretene Verfahrensunterbrechung lediglich deklaratorisch festgestellt (vgl. dazu Zöller/ Greger, ZPO- Kommentar, 20. Aufl. § 240 Rdn. 5). Da der Beschluß jedoch eine Fortsetzung des Verfahrens hindert und von daher im Ergebnis vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Aussetzung des Verfahrens, muß der hierd...