Entscheidungsstichwort (Thema)
Klärung schwieriger tatsächlicher oder Rechtsfragen im PKH-Verfahren (hier unterhaltsrechtlich leichtfertig herbeigeführte Kündigung)
Leitsatz (amtlich)
1. Das Prozesskostenhilfeverfahren dient mit seiner nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht dem Zweck, zweifelhafte Fragen vorab zu entscheiden (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114 RNr. 21 m.w.N.). Deshalb darf die Erfolgsaussicht bei zweifelhaften Rechtsfragen nicht verneint werden. Dies wäre ein Verstoß gegen Art. 3 GG und das Rechtsstaatsprinzip. Denn auch der bedürftigen Partei muss die Möglichkeit eingeräumt werden, zweifelhafte Rechtsfragen in einem ordentlichen Gerichtsverfahren prüfen zu lassen und gegebenenfalls die höhere Instanz damit zu befassen (ständige Rspr des Senats).
2. Die Frage, ob eine Kündigung unterhaltsrechtlich leichtfertig erfolgt und die Zurechnung fiktiven Einkommens gerechtfertigt ist, ist sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. hierzu Wendl/Staudigl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 1 RNr. 494 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung) eine schwierig zu beurteilende Frage, die grds. im Hauptsache- und nicht im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu klären ist.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
AG Brühl (Beschluss vom 12.10.2007; Aktenzeichen 32 F 198/07) |
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird der Klägerin ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q, F, beigeordnet.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache Erfolg.
Der Klägerin kann die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die Klage auf höheren Kindesunterhalt als bereits durch Jugendamtsurkunden tituliert und auf Trennungsunterhalt nicht von vornherein mangels Aussicht auf Erfolg verweigert werden.
Der Beklagte beruft sich verteidigend auf seine stark gesunkene Leistungsfähigkeit, nachdem er die Vertragsbeziehung zur B Versicherung gekündigt hat. Die Klägerin hält diese Kündigung für unterhaltsbezogen leichtfertig und will dem Beklagten deshalb sein früheres Einkommen weiterhin fiktiv zurechnen.
Die näheren Umstände der Kündigung sind bislang vom Beklagten nicht näher unter Beweis gestellt bis auf den Antrag auf Beiziehung einer Ermittlungsakte, die bislang nicht vorliegt.
Die Frage, ob eine Kündigung unterhaltsrechtlich leichtfertig erfolgt und die Zurechnung fiktiven Einkommens gerechtfertigt ist, ist sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. hierzu Wendl/Staudigl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 1 RNr. 494 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung) eine schwierig zu beurteilende Frage.
Das Prozesskostenhilfeverfahren dient aber mit seiner nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht dem Zweck, zweifelhafte Fragen vorab zu entscheiden (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114 RNr. 21 m.w.N.). Deshalb darf die Erfolgsaussicht bei zweifelhaften Rechtsfragen nicht verneint werden. Dies wäre ein Verstoß gegen Art. 3 GG und das Rechtsstaatsprinzip. Denn auch der bedürftigen Partei muss die Möglichkeit eingeräumt werden, zweifelhafte Rechtsfragen in einem ordentlichen Gerichtsverfahren prüfen zu lassen und gegebenenfalls die höhere Instanz damit zu befassen (ständige Rspr des Senats).
Falls es zur Zurechnung fiktiven Einkommens kommen sollte, ist zu beachten, dass die Klägerin im Beschwerdeverfahren Stellung genommen hat zu den vom AG noch beanstandeten Fragen der Abzüge.
Dieses Vorbringen ist auch beachtlich für die Zeit vor der Kündigung.
Hinsichtlich des vom Beklagten geltend gemachten Abzugs für die Rate von 499 EUR für den nach Trennung aufgenommenen Kredit ist zu beachten, dass die Klägerin im Beschwerdeverfahren den Steuerbescheid für das Jahr 2004 vorgelegt hat, nach dem der vom Beklagten behauptete Kredit - Aufnahme - Grund einer Steuernachzahlung nicht vorliegen dürfte.
Da die Klägerin lediglich SGB II bezieht, konnte der Senat selbst über die PKH-Bewilligung befinden.
Fundstellen
Haufe-Index 2018387 |
MDR 2009, 49 |
OLGR-Mitte 2008, 713 |