Verfahrensgang
AG Bonn (Aktenzeichen 94 II 22/19) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 06.06.2019 wird der am 03.06.2019 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bonn - 94 II 22/19 - aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten auf Kraftloserklärung der beiden Grundschuldbriefe nicht aus den im aufgehobenen Beschluss vom 03.06.2019 angeführten Gründen zurückzuweisen.
Gründe
I. Die Beteiligte ist eingetragene Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Bonn von A in Blatt 1xx5 eingetragenen Grundbesitzes. In dem Grundbuch sind in Abteilung III die im Rubrum dieses Beschlusses bezeichneten Grundschulden eingetragen. Als Gläubigerin ist jeweils die Städtische Sparkasse zu A in A eingetragen. Bezüglich der unter der lfd. Nr. 2 eingetragenen Grundschuld ist zudem eine Abtretung an das Beamtenheimstättenwerk, Gemeinnützige Bausparkasse für den öffentlichen Dienst, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in B eingetragen.
Mit Schriftsatz vom 13.03.2019 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten den Antrag der Beteiligten vom 26.02.2019 auf Kraftloserklärung der beiden Grundschuldbriefe nebst ihrer eidesstattlichen Versicherung sowie beglaubigte Abschriften der Löschungsbewilligungen und eidesstattliche Versicherungen der C AG und der Sparkasse A vorgelegt (Bl. 1 ff. d.A.).
Mit Schreiben vom 21.03.2019 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass nicht nur die Briefe der beiden Grundschulden aufzubieten seien, sondern auch die Gläubiger (Bl. 10 d.A.). Dem ist die Beteiligte mit Schriftsätzen vom 09.04.2019 und 20.05.2019 entgegengetreten (Bl. 11 f., 14 f. d.A.).
Durch am 03.06.2019 erlassenen Beschluss, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 16 f. d.A.), hat das Amtsgericht den Antrag vom 26.02.2019 zurückgewiesen.
Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 04.06.2019 zugestellten Beschluss hat diese mit am 21.06.2019 beim Amtsgericht Bonn eingegangenen Schriftsatz vom 06.06.2019, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt (Bl. 20 ff. d.A.).
Durch am 03.07.2019 erlassenen Beschluss, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 26 d.A.).
II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
1. Die Beschwerde ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft.
Die Beteiligte ist gemäß § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigt. Zwar begründet diese Vorschrift grundsätzlich keine selbständige Beschwerdeberechtigung, sondern beschränkt das in § 59 Abs. 1 FamFG sowohl für Amts- wie für Antragsverfahren geregelte Beschwerderecht. Mit anderen Worten begründet regelmäßig die Zurückweisung des Antrags für sich allein noch kein Beschwerderecht, ein hierdurch formell beschwerter Antragsteller ist vielmehr im Regelfall nur dann beschwerdeberechtigt, wenn er zugleich materiell beschwert, also durch die erstinstanzliche Entscheidung in einem subjektiven Recht beeinträchtigt ist. Anders liegen die Dinge aber, wenn das Amtsgericht keine Sachentscheidung getroffen, sondern einen Antrag als unzulässig abgewiesen hat, so dass es an einer materiellen Beschwer fehlt. Dann genügt allein die formelle Beschwer zur Beschwerdeberechtigung des Antragstellers. Dies gilt insbesondere bei Verneinung seiner Antragsberechtigung, denn nur auf diese Weise kann das Fehlen des Antragsrechts mit einem Rechtsmittel nachgeprüft werden (OLG Düsseldorf, FGPrax 2013, 134-135; OLG München NJW-RR 2011, 594 f; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 59 Rn. 39 f m.w.N.). Hier geht es um die Antragsberechtigung der Beteiligten. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten liegt daher vor.
Schließlich ist die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingelegt worden, §§ 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1, § 64 Abs. 1 und 2 FamFG.
2. Der Antrag der Beteiligten auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung der beiden Grundschuldbriefe kann nicht mangels Antragsberechtigung zurückgewiesen werden.
a) Gemäß § 467 Abs. 2 FamFG ist bei einer Urkunde der hier in Rede stehenden Art derjenige zur Stellung des Antrags berechtigt, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann. Dies ist bei einem Grundschuldbrief zunächst der Inhaber des dinglichen Rechts. Der Eigentümer, dem der Gläubiger einer Grundschuld eine Löschungsbewilligung oder löschungsfähige Quittung erteilt hat, ist jedoch ebenfalls, nämlich in gewillkürter Prozess- bzw. Verfahrensstandschaft, berechtigt, das Verfahren zu beantragen. Denn in der Überlassung der Löschungsbewilligung durch den Grundschuldgläubiger liegt das Einverständnis, mit der Grundschuld nach Belieben zu verfahren, erforderlichenfalls auch das Aufgebotsverfahren zu betreiben (OLG Düsseldorf, FGPrax 2013, 134-135; OLG München NJW-RR 2011, S. 594 f; Keidel/Giers, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 467 Rn. 2 m.w.N.).
b) Die Sparkasse A als Rechtsnachfolgerin der Städtischen Sparkasse zu A ist auch Gläubigerin der im Rubrum unter Ziffer 1. ...