Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 20 O 581/98) |
Tenor
wird die Beschwerde der Antragstellerin vom 23. Juni 1999 gegen den ihr Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß des Landgerichts Köln vom 7. April 1999 – 20 O 581/98 – aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet worden sind, zurückgewiesen.
Ergänzend hierzu gilt:
Soweit die Antragstellerin zur Begründung der Sittenwidrigkeit ins Feld führt, erst durch die Umschuldung wirtschaftlich überfordert worden zu sein, übersieht sie, dass sie bereits vorher für eigene und Verbindlichkeiten ihres Ehemannes in Höhe von wenigstens 256.837,77 DM haftete, und zwar grundsätzlich auch mit ihrem Grundbesitz, dessen Verkehrswert 276.000,– DM betrug; nach der Umschuldung belief sich ihre Haftung auf 290.000,– DM. Auch ergibt sich aus den substantiierten Darlegungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 13.1.1999, dass vor der Umschuldung sich die Antragstellerin selbst und nicht nur ihr Ehemann sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden, die Umschuldung also in gleichem Maße auch ihren Interessen diente; die Umschuldung erwies sich bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht als wirtschaftlich sinnlos (vgl. hierzu BGH MDR 1996, 568). Unzutreffend ist auch die Behauptung der Antragstellerin, die Umschuldung der bei der BfG Bank bestehenden Verbindlichkeiten von 120.000,– DM sei wirtschaftlich nachteilig gewesen, weil einer Zinsersparnis von 18.053,16 DM eine zu leistende Vorfälligkeitsentschädigung von 25.000,68 DM gegenüber gestanden hätte. Eine Vorfälligkeitsentschädigung in dieser Höhe hat die Antragstellerin nicht zahlen müssen, wie urkundlich belegt ist (AH Bl. 44) und von ihr erstinstanzlich auch eingeräumt war (Bl. 47 d.A.). Tatsächlich erhielt sie durch die Umschuldung einen effektiven Vorteil von3.105,50 DM, wie die nachstehende Berechnung zeigt:
Zinsbelastung B., Zinssatz 9,07%, Laufzeit 93 Monate |
84.351,00 DM |
Zinsbelastung K., Zinssatz 7,98 %, Laufzeit 93 Monate |
74.214,00 DM |
Differenz |
10.137,00 DM |
Vorfälligkeitsentschädigung (AH Bl. 44) |
-6517,34 |
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-514,16 |
effektive Ersparnis |
3.105,50 DM |
Da die Umschuldung auch ersichtlich nicht dazu diente, lediglich Vermögensverlagerungen zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann zu verhindern, ist durch die Scheidung auch nicht die Geschäftsgrundlage für die Mithaftung der Antragstellerin entfallen (vgl. hierzu BGH MDR 1996, 925; MDR 1997, 359).
Unterschriften
Oberlandesgericht, 19. Zivilsenat
Pütz, Wester, Gedig
Fundstellen
Haufe-Index 511510 |
OLGR Köln 2000, 26 |