Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 7 O 265/06) |
Tenor
Die in beiden Instanzen angefallenen Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.
Gründe
Nachdem die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Hauptsache einvernehmlich zur Erledigung gebracht haben, war gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nurmehr noch über die Kosten des Rechtstreits unter Berücksichtigung des bis dahin gegebenen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Kostenbelastung der Kläger, da diese ohne die übereinstimmende Erledigung mit ihrem gegen das klageabweisende landgerichtliche Urteil gerichteten Rechtsmittel unterlegen wären.
1.
Soweit das Landgericht die Klage mangels Prozessführungsbefugnis der Kläger zu 1. bis 17. sowie 19. bis 37. als unzulässig abgewiesen hat, ist dies zu Recht erfolgt und hält das den mit der Berufung vorgebrachten Angriffen der Kläger stand.
Allerdings hat im Falle des Erwerbs von Wohnungseigentum jeder einzelne Erwerber aus dem jeweiligen Vertrag mit dem Bauträger einen individuellen Anspruch auf mangelfreie Werkleistung auch in bezug auf das gesamte Gemeinschaftseigentum. Er kann daher von dem Veräußerer Nachbesserung und unter den Voraussetzungen des § 633 Abs. 3 BGB a.F. (§§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 und 3 BGB n. F.) Ersatz seiner Aufwendungen für die Mängelbeseitigung oder einen Vorschuss auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen und ist berechtigt, diese Ansprüche selbständig zu verfolgen, so lange durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht beeinträchtigt werden (BGH Z 169, 1 - m. w. Nachw.). Diese Befugnis wird grundsätzlich nicht davon berührt, dass sich der Nachbesserungsanspruch auf das gemeinschaftliche Eigentum bezieht, dessen Instandhaltung nach § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG zu der den Wohnungseigentümern obliegenden Verwaltung gehört. Denn die Befugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, mehrheitlich über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zu entscheiden begründet nicht zugleich die alleinige Befugnis, die auf die mangelfreie Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 236/05, S. 7 f Rdz. 17 f - = NZM 2007, 403). Durch § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG in der seit 01.07.2007 geltenden Fassung ist hierin keine Änderung eingetreten. Die in der genannten Bestimmung getroffene Regelung, wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft u.a. die "sonstigen Rechte" der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können, ausübt, lässt die gemeinschaftsbezogenen individualrechtlichen Ansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer - und ein solcher Anspruch ist hier betroffen - unberührt (vgl. Bärman/Pick, WEG, 18. Auflage, § 10 Rdn. 40). Indessen kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltendmachung und Durchsetzung eines solchen, auf die Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Anspruchs durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen mit der Folge, dass sie damit ihre alleinige Zuständigkeit begründet und das selbständige Vorgehen des einzelnen Erwerbers bzw. Wohnungseigentümers ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 236/05, S. 9 f, Rdz. 20, 21). Ein solcher Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde mit der am 30.06.2001 mehrheitlich beschlossenen Regelung gefasst.
Die am Wortlaut orientierte Auslegung dieses Beschlusses ergibt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft damit die klageweise Geltendmachung der Ansprüche auf Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums "an sich gezogen" hat mit der Folge, dass die einzelnen Wohnungseigentümer/Ersterwerber an der individuellen Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche gehindert sind. Darauf, dass mit der beschlossenen Regelung betreffend die Geltendmachung und Durchsetzung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Gewährleistung nicht lediglich eine Kostenübernahmeverpflichtung der Gemeinschaft begründet werden sollte, weisen bereits die Formulierungen hin, dass "im Auftrag" und "auf Risiko" der Gemeinschaft vorgegangen werden sollte und zudem Maßgaben für die Art des Vorgehens des Klägers zu 18. ("unnachgiebige Rechtsverfolgung") gemacht wurden. Der Umstand, dass der Kläger zu 18. in eigenem Namen vorgehen sollte, spricht dabei entgegen dem von den Klägern verfochtenen Standpunkt nicht dagegen, dass die Gemeinschaft die Rechtsverfolgung an sich ziehen wollte und an sich gezogen hat. Nach dem Wortlaut des Beschlusses sollte der Kläger zu 18. den ihm zustehenden vertraglichen Anspruch auf Leistung an die WEG bzw. die Verwaltung geltend machen. Ersichtlich sollte auf diese Weise die Vorgehensweise der Wohnungseigentümer/Ersterwerber hinsichtlich des Vorschussanspruchs "gebündelt" bzw. "konzentriert" werden; das umfasst notwend...