Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 18.07.2017; Aktenzeichen 10 O 158/17)

 

Tenor

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 18.07.2017 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 158/17 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

2. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 18.01.2018 Stellung zu nehmen. Er mag innerhalb der Frist auch mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.

 

Gründe

1.Die Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO).

2. Der zulässigen Berufung fehlen die Erfolgsaussichten, da der Senat die Klage aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, in Übereinstimmung mit dem Landgericht als unbegründet erachtet. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind lediglich nachfolgende Ergänzungen veranlasst.

a) Der Feststellungsantrag zu Zif. 2 ist zutreffend als unzulässig abgewiesen worden, weil es an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.

Bei einer negativen Feststellungsklage ergibt sich das Feststellungsinteresse regelmäßig aus einer beklagtenseits aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmen") der vom Kläger verneinten Rechtslage (vgl. BGH, Urteile vom 13.01.2010, VIII ZR 351/08, zitiert nach juris, Rn. 19, vom 12.07.2011. VI ZR 214/10, zitiert nach juris, Rn. 11, vom 16.05.2017, XI ZR 586/15, zitiert nach juris, Rn. 15), wobei das "Berühmen" nicht ausdrücklich erfolgen muss, sich insbesondere auch daraus ergeben kann, dass der Beklagte eine nach Treu und Glauben zu erwartende eindeutige Erklärung zurückhält (BGH, Urteil vom 13.01.2010, VIII ZR 351/08, zitiert nach juris, Rn. 19) und über die - ausdrückliche oder konkludente - Bestandsbehauptung hinausgehende Maßnahmen nicht erforderlich sind (BGH, Urteil vom 12.07.2011, VI ZR 214/10, zitiert nach juris, Rn. 11).

Demgegenüber hat die Beklagte weder mit Schreiben vom 15.02.2017, noch in der Zeit danach den Bestand eines einklagbaren Zahlungsanspruchs behauptet, sondern lediglich den Ausspruch bzw. das Unterbleiben einer Kündigung von der Zahlung abhängig gemacht. Es wird hierbei nicht übersehen, dass sich aus der Unsicherheit, inwieweit die Rückstände entstanden sind und ihnen Erheblichkeit für eine ausgesprochene oder zu erwartende Kündigung zukommt, ein anzuerkennendes Interesse für eine Feststellungsklage ergeben kann. Allerdings handelt es sich hier um eine unselbständige und nicht eigenständig feststellungsfähige Vorfrage (vgl. BGH Urteile vom 20.01.1993, IV ZR139/91, zitiert nach juris, Rn. 10, vom 24.03.2010, VIII ZR 304/08, zitiert nach juris, Rn. 16, vom 29.11.2011, II ZR 306/09, zitiert nach juris, Rn. 14 m.w.N.) im Hinblick auf die Klage auf Feststellung, das Vertragsverhältnis sei durch die ausgesprochenen Kündigungen nicht beendet worden, die vom Landgericht zutreffend als zulässig bewertet worden ist.

Eine abweichende Bewertung zur Frage der Zulässigkeit des Klageantrages zu 2. lässt sich auch nicht aus der klägerseits zitierten Entscheidung des BGH vom 24.03.2010 (BGH, Urteil vom 24.03.2010, VIII ZR 304/08, zitiert nach juris, Rn. 16-20) herleiten. Gegenstand der Entscheidung war eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel, für die der BGH unbeschadet der Möglichkeit anderweitiger Rechtfertigung vorgenommener oder vorzunehmender Preisanpassungen ein Feststellungsinteresse bejaht hat, weil so für künftige Preisanpassungen, die angesichts der Fortsetzung des dortigen Vertragsverhältnisses in Betracht kamen, geklärt werden könne, inwieweit die beanstandete Klausel als Rechtsgrundlage dienen kann. Hieraus lässt sich für die Frage der Zulässigkeit einer auf einen Zahlungsanspruch bezogenen leugnenden Feststellungsklage trotz fehlender Bestandsbehauptung des Gegners nichts herleiten.

b) Der mit dem Antrag zu Zif. 1 begehrten weiteren Feststellung, der streitgegenständliche Bausparvertrag sei auch durch die weitere Kündigung vom 11.05.2017 nicht aufgelöst worden, steht entgegen, dass diese Kündigung - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - wirksam war. Insoweit kann dahinstehen, inwieweit der Beklagten ein einklagbarer Anspruch auf Zahlung der Regelbausparbeiträge zustand oder z...

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