Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Umfang der Darlegungs- und Beweisführungslast des im Rahmen einer Stufenklage Auskunft und Zugewinnausgleich begehrenden Ehegatten
Leitsatz (amtlich)
1. Es besteht kein genereller Auskunftsanspruch eines Ehegatten gegen den Anderen über den Verbleib von Vermögenswerten, über die während der Ehezeit verfügt worden ist.
2. Jedoch kann sich ein solcher Auskunftsanspruch im Zugewinnausgleichsverfahren u.a. aus §§ 242, 1375 Abs. 2 Ziff. 3 BGB dann ergeben, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der verfügende Ehegatte während der Ehezeit solche Verfügungen in Benachteiligungsabsicht ggü. dem anderen Ehegatten getroffen hat.
3. Darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, die eine solche Vermögensminderung in Benachteilungsabsicht ergeben, bleibt der Anspruchsteller. Dabei sind an seine Substantiierungspflicht hinsichtlich einer behaupteten Verminderung des Vermögens in Benachteilungsabsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Allein die bloße Darlegung von Vermögensverfügungen während der Ehezeit reicht indessen für einen schlüssigen Vortrag nicht aus. Vielmehr müssen Indizien dargelegt und ggf. bewiesen werden, die ein solch illoyales Verhalten vermuten lassen. Ein solches Indiz kann sein, dass Vermögensverschiebungen zeitnah zum für den Zugewinnausgleich entscheidenden Stichtag vorgenommen worden sind und sich für den Verbrauch des Geldes keine naheliegenden plausiblen Begründungen finden lassen.
4. Verweigert in einem solchen Falle der um Auskunft ersuchte Ehegatte die Auskunft, so kann es nahe liegen, dass hier Vermögenswerte in Benachteilungsabsicht beiseite geschafft worden sind und diese Vermögenswerte möglicherweise auch noch im Vermögen des um die Auskunft ersuchten Ehegatten vorhanden sind.
Normenkette
BGB §§ 242, 1375 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 15.09.2006; Aktenzeichen 49 F 68/06 (PKH)) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des AG - FamG - Bonn vom 15.9.2006 - 49 F 68/06 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige - insb. fristgerecht eingelegte - als sofortige Beschwerde zu wertende "Beschwerde" des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das FamG den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Auskunftsklage mangels der gem. § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Der Senat folgt der Auffassung des FamG, dass der Kläger einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB i.V.m. § 1375 Abs. 2 bzw. 3 BGB nicht schlüssig dargelegt hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat auf die ausführlichen Gründe in dem angefochtenen Beschluss vom 15.9.2006 sowie die weitere Begründung in dem Nichtabhilfebeschluss vom 19.10.2006. Das Beschwerdevorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Im Ansatz zutreffend geht der Kläger zwar davon aus, dass an seine Substantiierungspflicht hinsichtlich einer behaupteten Verminderung des Vermögens durch die Beklagte in Benachteilungsabsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Gleichwohl bleibt der Kläger darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, die eine solche Vermögensminderung in Benachteilungsabsicht ergeben. Hierzu reicht es allein nicht aus, dass der Kläger vorträgt, während der Ehezeit seien auf Konten Vermögenswerte vorhanden gewesen, über die die Beklagte während der Ehezeit verfügt hat. Hieraus allein ergibt sich nämlich gerade nicht, dass die Beklagte in illoyaler Weise ggü. dem Kläger gehandelt hat. Vielmehr müssen Indizien dargelegt werden, die ein solch illoyales Verhalten vermuten lassen. Ein solches Indiz kann sein, dass Vermögensverschiebungen zeitnah zum für den Zugewinnausgleich entscheidenden Stichtag vorgenommen worden sind und sich für den Verbrauch des Geldes keine naheliegenden plausiblen Begründungen finden lassen. Verweigert in einem solchen Falle der um Auskunft ersuchte Ehegatte die Auskunft, so kann es nahe liegen, dass hier Vermögenswerte in Benachteilungsabsicht beiseite geschafft worden sind und diese Vermögenswerte möglicherweise auch noch im Vermögen des um die Auskunft ersuchten Ehegatten vorhanden sind.
So liegt der Sachverhalt vorliegend nicht. Von daher ist es auch nicht gerechtfertigt, wenn der Kläger rügt, das FamG habe sich nicht mit der von ihm, dem Kläger, zitierten Rechtsprechung des BGH auseinandergesetzt. Vielmehr hat das FamG die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles beurteilt. Vorliegend kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass zeitnah zum Stichtag die Beklagte über die Vermögen verfügt hätte. Stichtag ist der 11.5.2005. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers sollen die Abhebungen durch die Beklagte am 13.10.2001, 24.5.2002, 24.3.2004 und 13.10.2004, also lange vor dem entscheidenden Stichtag stattgefunden haben. Schon von daher kann nicht der naheliegende Schluss gezogen werden, dass dieses Geld von der Beklagten i.S.d. § 13...