Leitsatz
Der Kläger beabsichtigte, seine Ehefrau - die Beklagte - auf Auskunft über den Verbleib von Vermögenswerten, über die sie während der Ehezeit verfügt hatte, in Anspruch zu nehmen. Die Vermögensminderung sei mit Benachteiligungsabsicht ihm gegenüber geschehen.
Sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Auskunftsklage wurde gem. § 114 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Hiergegen legte der Kläger sofortige Beschwerde ein, die keinen Erfolg hatte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der Kläger seinen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB i.V.m. § 1375 Abs. 2 bzw. 3 BGB nicht schlüssig dargelegt hatte.
Zwar gehe der Kläger im Ansatz zutreffend davon aus, dass an seine Substantiierungspflicht hinsichtlich einer behaupteten Verminderung des Vermögens durch die Beklagte in Benachteiligungsabsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen seien. Gleichwohl bleibe er darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, die eine solche Vermögensminderung in Benachteiligungsabsicht ergäben. Hierzu reiche es nicht aus, dass er vortrage, während der Ehezeit seien auf Konten Vermögenswerte vorhanden gewesen, über die die Beklagte während der Ehezeit verfügt habe. Hieraus alleine ergebe sich nämlich gerade nicht, dass die Beklagte in illoyaler Weise gegenüber dem Kläger gehandelt habe. Vielmehr müssten Indizien dargelegt werden, die ein solches illoyales Verhalten vermuten ließen. Ein solches Indiz könne darin bestehen, dass Vermögensverschiebungen zeitnah zum für den Zugewinnausgleich entscheidenden Stichtag vorgenommen worden seien und sich für den Verbrauch des Geldes keine naheliegenden plausiblen Begründungen finden ließen.
Verweigere in einem solchen Fall der um Auskunft ersuchte Ehegatte die Auskunft, könne es nahe liegen, dass er Vermögenswerte in Benachteiligungsabsicht beiseite geschafft habe.
Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass zeitnah zum Stichtag die Beklagte über Vermögen verfügt habe. Stichtag sei der 11.5.2005. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers seien Abhebungen durch die Beklagte im Oktober 2001, Mai 2002, März 2004 und Oktober 2004 erfolgt, somit lange vor dem entscheidenden Stichtag.
Der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers fehle damit die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, so dass ihm Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren sei.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 07.11.2006, 4 WF 169/06