Verfahrensgang
AG Siegburg (Aktenzeichen 312 F 10/18) |
Tenor
1. Die Beschleunigungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, hilfsweise als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Beschleunigungsrüge in einem Verfahren vor einem anderen Senat des Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht (im Folgenden: Erstgericht). Das Hauptsacheverfahren des Erstgerichts mit dem Aktenzeichen 27 UF 106/18 betrifft die Beschwerde der hiesigen Antragsteller (im Folgenden: Kindeseltern) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 18.04.2018 (312 F 10/18). In dem Beschluss hat das Amtsgericht den Kindeseltern das Sorgerecht bezüglich ihres Sohnes A, geboren am 00.00.2013, der seit März 2018 fremd untergebracht ist, entzogen.
Der Verfahrensablauf vor dem Erstgericht stellt sich - zur besseren Übersicht tabellarisch aufgeführt - wie folgt dar:
Lfd. Nr. |
Datum |
Verfahrenshandlung |
---|---|---|
1 |
15.05.2018 und 18.05.2018 |
Fristsetzung an Beteiligte zur Erwiderung auf die vom Amtsgericht an die Beteiligten bereits übersandten Beschwerden der Kindesmutter und des Kindsvaters von drei Wochen |
2 |
08.06.2018 |
Stellungnahme des Jugendamts |
3 |
20.06.2018 |
Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten für die Kindeseltern mit Antrag auf Akteneinsicht, die für die Dauer von 1 Woche bewilligt wird |
4 |
21.06.2018 |
Stellungnahme der Verfahrensbeiständin |
5 |
09.07.2018 |
Rückgabe der Akte nach Akteneinsicht |
6 |
30.08.2018 |
Frist zur Begründung der Beschwerde |
7 |
18.09.2018 |
Begründung der Beschwerde |
8 |
10.10.2018 |
Stellungnahme des Jugendamtes zur Beschwerdebegründung |
9 |
23.11.2018 |
Sachstandsanfrage des Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern |
10 |
28.11.2018 |
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, Erlass eines Beweisbeschlusses und Übersendung der Akte an die Sachverständige mit Frist zur Erstattung des Gutachtens bis zum 31.05.2019 |
11 |
06.12.2018 |
Antrag des Verfahrensbevollmächtigten auf Verkürzung der für die Sachverständige gesetzten Frist |
12 |
01.02.2019 |
Ergänzung des Beweisbeschlusses |
13 |
02.03.2019 |
Übersendung des Untersuchungsplanes durch die Sachverständige |
14 |
26.04.2019 |
Anfrage zur weiteren Vorgehensweise der Sachverständigen im Hinblick auf ein weiter einzuholendes Gutachten in einem Parallelverfahren |
15 |
04.06.2019 |
Mitteilung des Gerichts an die Beteiligten, dass die Sachverständige das Gutachten zusammen mit dem Auftrag im Parallelverfahren erstellen soll |
16 |
22.07.2019 |
Eingang des Gutachtens |
17 |
24.07.2019 |
Setzung einer Stellungnahmefrist von drei Wochen |
18 |
30.07.2019 |
Stellungnahme der Sachverständigen zu einem zwischenzeitlich eingegangenen Antrag der Kindeseltern auf Ablehnung der Sachverständigen als befangen |
19 |
05.08.2019 |
Setzung einer Stellungnahmefrist zu Stellungnahme der Sachverständigen von zwei Wochen |
20 |
22. und 27.08.2019 |
Stellungnahmen des Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern |
21 |
21.10.2019 |
Zurückweisung des Antrages auf Ablehnung der Sachverständigen als befangen |
22 |
18.10.2019 |
Zwischenbericht der Verfahrensbeiständen |
23 |
18.11.2019 |
Terminsbestimmung zur Kindesanhörung für den 16.12.2019 |
24 |
02.12.2019 |
Bestimmung eines Hauptsachetermins auf den 03.02.2020 und Ladung der Sachverständigen zum Termin |
25 |
17.12.2019 |
Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten für die Kindeseltern und Übersendung des Anhörungsvermerks an die Verfahrensbeteiligten |
26 |
13.01.2020 |
Mitteilung, dass sich die Eltern getrennt hätten und die Kindesmutter dauerhaft in die Türkei verzogen sei |
27 |
03.02.2020 |
Anhörungstermin |
28 |
14.02.2020 |
Ergänzung des Beweisbeschlusses wegen Wegzuges der Kindesmutter in die Türkei mit Fristsetzung für die Sachverständige bis zum 30.04.2020 |
29 |
17.02.2020 |
Übersendung der Akten an die Sachverständige |
30 |
03.03.2020 |
Antrag auf Fristverlängerung für die Erstattung des Gutachtens |
31 |
11.03.2020 |
Bewilligung der Fristverlängerung |
32 |
18.03.2020 |
Aussetzung der Umgänge wegen der Corona-Pandemie |
33 |
06.05.2020 |
Mitteilung der Sachverständigen, dass die Exploration des Kindesvaters nicht erfolgen könne, weil dieser nur in Anwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten exploriert werden wolle. Am gleichen Tag Telefonate mit dem Verfahrensbevollmächtigten |
34 |
09.06.2020 |
Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten für den Kindesvater |
35 |
10.06.2020 |
Anruf der Sachverständigen, dass sich die Begutachtung verzögere aufgrund des erneuten Anwaltswechsels |
36 |
07.07.2020 |
Mitteilung der Sachverständigen, dass eine Interaktionsbeobachtung nicht stattfinden könne, weil der Kindesvater darauf bestehe, Zeugen zum Termin mitzubringen |
37 |
04.08.2020 |
Mandatsniederlegung und Bestellung eines neuen Rechtsanwaltes für den Kindesvater |
38 |
12.08.2020 |
Telefonat eines Senatsmitglieds mit der Sachverständigen bezüglich des weiteren Vorgehens bei der Begutachtung |
39 |
13.08.2020 |
Schreiben des Senats an die Beteiligten im Hinblick auf die Teilnahme Dritter an Explorationsgesprächen |
40 |
04.09.202... |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen