Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Stillschweigende Vereinbarung durch jahrelange Nutzung von Stellplätzen
Verfahrensgang
AG Brühl (Aktenzeichen 84 II WEG 2/96) |
LG Köln (Aktenzeichen 29 T 212/96) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 1996 gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. November 1996 – 29 T 212/96 – wird zurückgewiesen.
Der Beschluß des Landgerichts Köln vom 14. November 1996 – 29 T 212/96 – wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Antragsgegnerin hat es bis zu einer Regelung der Eigentümergemeinschaft über die Nutzung der Stellplätze in der Eigentumsanlage zu unterlassen, ihr Kraftfahrzeug auf dem mit der Nr. 65 gekennzeichneten Stellplatz im 1. Obergeschoß der Tiefgarage … in W … abzustellen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,– DM, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit oder wahlweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG).
Das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Beschwerde ist nicht deshalb entfallen, weil – wie die Antragsgegnerin vorträgt – in der Versammlung der Wohnungseigentümer am 26. November 1996 ein Beschluß hinsichtlich der Benutzung der Kfz-Stellplätze gefaßt worden ist. Die Antragsgegnerin wendet sich in dem vorliegenden Verfahren nicht gegen die Wirksamkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer, sondern greift mit der Rechtsbeschwerde die von dem Landgericht getroffene Anordnung hinsichtlich der Benutzung des Kfz-Stellplatzes Nr. 65 in der Tiefgarage der Eigentumsanlage an. Die Antragsgegnerin hat mit der Rechtsbeschwerde zudem vorgetragen, daß sie den – den bisherigen Zustand bestätigenden – Beschluß der Wohnungseigentümer vom 26. November 1996 als fehlerhaft ansieht und gesondert anfechten wird.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht jedenfalls im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 WEG, 550 ZPO). Eine Änderung des Beschlusses ist lediglich insoweit geboten, als das Landgericht die getroffene Anordnung bis zum 31. Dezember 1997 befristet hat.
Den Antragstellern steht ein Recht auf alleinige Nutzung des mit der Nr. 65 gekennzeichneten Kfz-Stellplatzes im 1. Obergeschoß der Tiefgarage … in W … aufgrund einer stillschweigenden Gebrauchsregelung der Wohnungseigentümer im Sinne des § 15 Abs. 1 WEG zu.
Amts- und Landgericht sind zutreffend davon ausgegangen, daß der Antragsgegnerin aufgrund der in der Teilungserklärung getroffenen Regelung kein Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz Nr. 65 zusteht. Nach der Teilungserklärung umfaßt die Anlage 78 Wohnungen mit 78 Stellplätzen in einer Tiefgarage. Die Teilungserklärung sieht vor, daß jeder Wohnung ein in dem Aufteilungsplan mit der jeweiligen Wohnungsnummer gekennzeichneter Kfz-Stellplatz zugeordnet ist. Diese Regelung ist nichtig, da sie auf eine von Anfang an unmögliche Leistung gerichtet ist (§ 306 BGB). In der Tiefgarage konnten lediglich 61 Stellplätze errichtet werden, so daß sich die in der Teilungserklärung vorgesehene Verteilung der Sondernutzungsrechte an den Stellplätzen nicht durchführen ließ. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß im Hinblick auf die vorhandenen 61 Stellplätze lediglich eine teilweise Unmöglichkeit vorliegt. Die Teilungserklärung sieht die Zuordnung der Sondernutzungsrechte an 78 Stellplätzen zu 78 Wohnungen vor. Eine Zuordnung des Sondernutzungsrechts an einem Kfz-Stellplatz in der Tiefgarage zu jeder der 78 Wohnungen läßt sich jedoch insgesamt nicht durchführen. Es ist eine nach der Teilungserklärung nicht vorgesehene Tiefgarage mit lediglich 61 Stellplätzen errichtet worden, so daß die vorgesehene Regelung in vollem Umfang keine Anwendung finden kann. Abgesehen davon könnte auf der Grundlage der in der Teilungserklärung getroffenen Regelung eine Differenzierung nicht erfolgen, welcher Wohnung ein Sondernutzungsrecht an einem der 61 Kfz-Stellplätze in der Tiefgarage zugewiesen sein soll und welcher Wohnung nicht.
Das Landgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, daß vorliegend von der Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts der Antragsteller an dem mit der Nr. 65 gekennzeichneten Kfz-Stellplatz mit dinglicher Wirkung im Sinne des § 10 Abs. 2 WEG nicht ausgegangen werden kann. Jedoch ist aufgrund der langjährigen faktischen Nutzung des Stellplatzes durch die Antragsteller mit Billigung aller Wohnungseigentümer eine schuldrechtliche Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 WEG zur Gebrauchsüberlassung entstanden, die auch gegenüber der Antragsge...