Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 377/17) |
Nachgehend
Tenor
Die "Gegenvorstellung" der Verfügungsbeklagten vom 29.10.2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Verfügungsbeklagte wendet sich mit ihrer am 29.10.2018 bei Gericht eingegangenen "Gegenvorstellung" gegen einen ihre Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisenden Beschluss des Senats vom 08.10.2018, der Verfügungsbeklagten zugestellt am 15.10.2018, auf den wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zunächst Bezug genommen wird (Bl. 274 ff. d.A.). Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass die Behandlung der auch angesichts der neueren Rspr. des BVerfG fehlerhaften prozessualen Vorgehensweise des Landgerichts bei Erlass der einstweiligen Verfügung durch den Senat dem Anspruch der Verfügungsbeklagten auf rechtliches Gehör und auf elementare prozessuale Waffengleichheit nicht ausreichend Rechnung trage. Der Senat müsse bei - wie hier - verfahrensfehlerhaftem Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgrund des Verstoßes gegen Verfahrensgrundrechte die kausal darauf basierende Entscheidung kassieren, um Verfassungsrecht effektiv durchzusetzen. Jedenfalls habe nicht auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden können, da es um grundsätzliche Fragen gehe, die auch allein bei einstweiligen Verfügungen eine Rolle spielen. Eine nur vereinzelt im Schrifttum vertretene teleologische Reduktion des § 522 Abs. 2 ZPO sei nicht angezeigt, zumal durch den Senat auch ein anderer Begründungsansatz gewählt worden sei. Der Senat verkenne insbesondere auch, dass sich ein Verfahrensverstoß weiter konkret auswirke, weil der verfahrensfehlerhaft erzeugte "Vorsprung" der Antragstellerseite nicht mehr "aufzuholen" sei. In der Sache sei zudem die fehlende Dringlichkeit nicht gewürdigt worden; der Senat habe die bewusste Vermarktung des Weinguts der Verfügungsklägerin mit der Familientradition in ihrer Bedeutung nicht gewürdigt und ferner verkannt, dass die Verfügungsklägerin sich auf die vom Senat hervorgehobene vermeintliche Beeinträchtigung so nicht berufen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gegenvorstellung Bezug genommen (Bl. 309 ff. d.A.).
Die Verfügungsbeklagte beantragt sinngemäß,
das Verfahren fortzuführen und unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 08.10.2018 - 15 U 110/18 - sowie des Urteils des Landgerichts Köln vom 16.05.2018 (28 O 377/17) die einstweilige Verfügung vom 22.12.2017 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die Gegenvorstellung zurückzuweisen.
Der Senat habe zutreffend erkannt, dass die geltend gemachten (angeblichen) Grundrechtsverletzungen vor den Fachgerichten auch selbst nach der Rspr. des BVerfG nicht wirksam angegriffen werden können. Konkret seien ohnehin hier keine derartigen Verfahrensrechte verletzt worden, da es unstreitig eine außergerichtliche Abmahnung gegeben habe und die weiteren Ergänzungen des Sachvortrages im (einseitigen) Verfahren vor dem Landgericht keine wesentlichen Aspekte hinzugefügt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 21.12.2018 (Bl. 335 ff. d.A.) Bezug genommen.
II. 1. Die auch auf eine angebliche Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte - "Gegenvorstellung" versteht der Senat als Antrag gemäß § 321a ZPO und im Übrigen - soweit die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte als dem Grundsatz rechtlichen Gehörs gerügt wird - als Gegenvorstellung (im eigentlichen Sinne).
a) Die so erhobene Rüge gemäß § 321a ZPO ist zulässig, soweit eine Verletzung rechtlichen Gehörs insbesondere durch Übergehen wesentlichen Sachvortrages behauptet wird. Die Verfügungsbeklagte wird durch den nicht anfechtbaren Beschluss des Senats auch beschwert und es sind alle Form-, Frist und Begründungsanforderungen gewahrt.
b) Soweit daneben eine perpetuierte Verletzung weiterer Verfahrensrechte gerügt wird, ist § 321a ZPO zwar richtigerweise darauf weder direkt noch analog anwendbar, weil der Gesetzgeber sich bewusst gegen eine Erstreckung des § 321a ZPO auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte entschieden hat (BT-Drs. 15/3706, 14) und dies von den Gerichten mit Blick auf den Gesetzesvorbehalt zu beachten ist (BGH v. 27.04.2017 - I ZB 34/15, GRUR-RR 2017, 416 Rn. 6; v. 14.04.2016 - IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 Rn. 22). Dies schließt es jedoch nicht aus, fachgerichtlich einen außerordentlichen (befristeten) Rechtsbehelf in Form einer Gegenvorstellung jedenfalls für solche Fälle auch weiterhin anzuerkennen (siehe nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 321a Rn. 3, 4; MüKo-FamFG/Ulrici, 3. Aufl. 2018, § 44 Rn. 19 ff. m.w.N.; vgl. zudem BGH v. 09.06.2016 - IX ZB 92/15, NJW-RR 2016, 955 Rn. 7 ff.; v. 12.12.2012 - IV ZB 26/12, NJW-RR 2013, 256 Rn. 6; v. 28.11.2012 - V ZB 286/11, BeckRS 2013, 00258 Rn. 7; sowie im Ergebnis auch BVerfG v. 25.11.2008 - 1 BvR 848/07, NJW 2009, 829; v. 30.06.2009 - 1 BvR 89...