Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 07.04.2006; Aktenzeichen 22 O 158/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der die Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des LG Köln vom 7.4.2006 - 22 O 158/06 - abgeändert.
Dem Antragsteller wird mit Wirkung ab dem 16.12.2005 Prozesskostenhilfe gewährt.
Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwalt N. C., Z. M. 10 N. beigeordnet.
Gründe
Die gem. §§ 127 Abs. 2 Satz 1, 567 ff. ZPO statthafte und auch den sonstigen Voraussetzungen nach zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg.
Die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vorauszusetzenden Anforderungen liegen sowohl in subjektiver (I.) als auch in objektiver (II.) Hinsicht vor.
I.1. Was die nach Maßgabe von § 116 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO zu fordernde Unfähigkeit angeht, die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus der verwalteten Vermögensmasse aufzubringen, lässt sich dieses Merkmal ohne weiteres bejahen. Die für die beabsichtigte Klage in erster Instanz voraussichtlich entstehenden Prozesskosten belaufen sich auf rd. 5.500 EUR. Dem stehen vorhandene Barmittel der Schuldnerin i.H.v. 5.216,23 EUR gegenüber, die bereits vor Abzug der Masseschulden und -kosten offenkundig nicht ausreichen, um die genannten Prozesskosten zu speisen. Soweit bei der Schuldnerin nach den Ausführungen des Antragstellers eine mit noch rd. 2000 EUR zu bewertende Betriebs- und Geschäftsausstattung vorhanden ist, ist diese im hier gegebenen Zusammenhang ebenso wenig der verwalteten Vermögensmasse zuzuschlagen wie die durch Anfechtung und die beabsichtigte Klage geltend zu machenden Ansprüche der Schuldnerin. Für die Beurteilung der Frage, ob die verwaltete Vermögensmasse ausreicht, um die Prozesskosten aufzubringen, ist nur auf die vorhandenen Barmittel und/oder das kurzfristig verwertbare Vermögen abzustellen (vgl. Zöller/Philippi,. ZPO, 26. Aufl., § 116 Rz. 4 m.w.N.). Mit Blick auf den Umstand, dass die Werte der einem Dritten zur Nutzung überlassenen Gegenstände des Anlagevermögens erst noch realisiert werden müssen, überdies insoweit eine Verrechnung mit Gegenforderungen des Nutzers angekündigt ist und zudem Sicherungseigentum geltend gemacht wird (vgl. Bl. 3 d.A.), kann diesbezüglich nicht von einer kurzfristigen Verwertbarkeit ausgegangen werden. Letzteres gilt ebenfalls für die Anfechtungsansprüche sowie die mit der beabsichtigten Klage geltend gemachte Einlageforderung, die zumindest erst tituliert werden müssten, um sie realistischerweise als einen der Schuldnerin zur Verfügung stehenden Vermögensposten einordnen zu können (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 116 Rz. 4 und § 115 Rz. 54).
2. Können die Kosten der Prozessführung danach nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden, kommt es entscheidend darauf an, ob es den an dem Gegenstand des Rechtstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz ZPO). Entgegen der in dem angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebrachten Beurteilung ist das vorliegend zu verneinen.
Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (BGH v. 27.9.1990 - IX ZR 250/89, MDR 1991, 334 = ZIP 1990, 1490; BGH, Beschl. v. 6.3.2006 - II ZB 11/05, BGHReport 2006, 736). Nach diesen Kriterien ist den für eine etwaige Finanzierung der voraussichtlichen Prozesskosten in Betracht zu ziehenden Gläubigern E. D. Services Leasing GmbH, O. Vertriebs GmbH und G. L.-X. der Schuldnerin die Aufbringung der Prozesskosten nicht zumutbar.
Dabei kann es unterstellt werden, dass es den vorbezeichneten Gläubigern nach ihrer jeweiligen finanziellen Ausstattung unschwer möglich wäre, die für die Prozesskosten aufzuwendende Summe ohne weiteres vorzuschießen. Mit Blick auf die sich bei einem erfolgreichem Ausgang des Prozesses daraus zu Ihren Gunsten ergebende Verbesserung, kann Ihnen die Bevorschussung indessen nicht abverlangt werden.
Allerdings ist es im Ausgangspunkt richtig, dass bei der Ermittlung der im Falle des erfolgreichen Prozessausgangs zur Verteilung gelangenden Masse auch die von dem Antragsteller mit ursprünglich 34.000 EUR angegebenen Anfechtungsansprüche zu berücksichtigen sind. Sowohl diese Anfechtungsansprüche als auch die vorliegend geltend zu machende Klageforderung schlagen indessen nicht mit ihrem jeweiligen vollen Betrag zu Buche. Dabei kann es dahinstehen, ob die Anfechtungsansprüche bereits deshalb betragsmäßig zu reduzieren sind, weil - wie der Antragsteller das im Beschwerdeverfahren behauptet - ein hierin ursprünglich einbezogener Betrag von 8.000 EUR mangels Kenntnis der Anfechtungsgegnerin von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auszubuchen sei (Bl. 113/114 ...