Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung des Haftungsausschlusses bei Firmenfortführung
Verfahrensgang
AG Köln (Beschluss vom 23.11.2009; Aktenzeichen 41 HRA 16906) |
Tenor
Die befristete Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 9.12.2009 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des AG Köln vom 23.11.2009, 41 HRA 16906, wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
1. Mit Kaufvertrag vom 25.10.2009 (Bl. 86 ff. d. GA.) erwarb die Beteiligte zu 1) von dem Beteiligten zu 2) sämtliche Einrichtungsgegenstände des Geschäftslokals U. X in C.. Weiterhin heißt es u.a. in dem Vertrag:
"§ 1
Kaufgegenstand
1. Der Verkäufer verkauft und übereignet zum Stichtag 1.12.2009 an den Käufer sämtliche Einrichtungsgegenstände des Geschäftslokals ...
2. Weitere Vermögensgegenstände, insbesondere Forderungen und Verbindlichkeiten, werden nicht übernommen.
3. ...
4. ...
§ 2
Verbindlichkeiten
1. Der Verkäufer stimmt zu, dass die Käuferin, wenn sie dies wünscht, ihre Verkaufsgeschäfte in dem in § 1 Ziff. 1 bezeichneten Ladenlokal unter der Firmierung "N. H. Shop C." zu tätigen.
2. Für den Fall, dass hierin eine Firmenfortführung i.S.d. § 25 Abs. 1 HGB liegt oder sich jemand auf diese Vorschrift beruft, vereinbaren die Parteien, dass eine Haftung des Käufers für den Betrieb des Geschäfts des Verkäufers begründete Verbindlichkeiten gem. § 25 Abs. 1 HGB ausgeschlossen ist.
3. Die Parteien verpflichten sich, unverzüglich alles Erforderliche für eine Eintragung eines Haftungsausschlusses gem. § 25 Abs. 2 HGB im Handelsregister zu unternehmen."
Mit Antrag vom 9.11.2009 (Bl. 65d. GA.) hat die Beteiligte zu 1) den Haftungsausschluss gem. § 25 Abs. 1 HGB zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Die Rechtspflegerin des Registergerichts hat mit Beschluss vom 23.11.2009 den Antrag zurückgewiesen und hierzu die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB seien nicht gegeben. Eine Firmenfortführung sei wegen des Grundsatzes der Firmeneinheit nicht möglich. Die Beteiligte zu 1) müsse auch in der Verkaufsstelle in C. unter ihrer eingetragenen Firma auftreten. Es sei nicht statthaft, zum Schutz der Gesellschaft einen Haftungsausschluss einzutragen, der den Rechtsschein einer rechtlich nicht zulässigen Firmierung gebe und dies sodann durch ein einzuleitendes Firmenmissbrauchsverfahren zu unterbinden. Zudem fehle die Anmeldung des übertragenden Inhabers. Gegen diesen am 25.11.2009 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit einem am 11.12.2009 bei Gericht eingereichten Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 9.12.2009 Beschwerde eingelegt, der das Registergericht mit Beschluss vom 15.12.2009 nicht abgeholfen hat.
2. a) Das OLG ist für die Entscheidung über die Beschwerde gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG zuständig. Das vorliegende Verfahren ist durch Einreichen der Anmeldung am 9.11.2009 und damit nach dem am 1.9.2009 erfolgten Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes eingeleitet worden.
b) Die befristete Beschwerde ist statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG) und in richtiger Form und Frist (§ 63 Abs. 1 FamFG) erhoben worden. In der Sache hat die Beschwerde im Ergebnis keinen Erfolg. Die beantragte Eintragung in Handelsregister darf auf der Grundlage der Anmeldung des Beteiligten zu 1) nicht erfolgen.
aa) Zutreffend ist der Hinweis der Beschwerdeführerin, die Rechtspflegerin habe zu hohe Anforderungen an die Voraussetzungen einer Eintragung des Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB gestellt. Ein Haftungsausschluss ist eintragungsfähig, wenn unter Anwendung der hierzu entwickelten Grundsätze die ernsthafte Möglichkeit in Betracht kommt, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB gegeben sein könnten (BayObLG, NJW-RR 2003, 757; OLG Düsseldorf, FGPrax 2003, 233; OLG Frankfurt, FGPrax 2005, 225; OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119; OLG Hamm, FGPrax 1999, 67; OLG München, FGPrax 2008, 169). Es muss also eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB überhaupt in Betracht kommen, denn nur in diesem Fall handelt es sich bei dem Haftungsausschluss um eine eintragungsfähige Tatsache. Die Publizitätsfunktion des Handelsregisters schließt es aus, es in das Ermessen des Gerichts oder das Belieben der Beteiligten zu stellen, welche Eintragungen im Handelsregister vorgenommen werden. Bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit hat das Registergericht die tatsächlichen Angaben zugrunde zu legen, die sich der formgerechten (§ 12 HGB) Anmeldung des Haftungsausschlusses - im Wege einer Gesamtschau - entnehmen lassen (OLG München, FGPrax 2008, 169).
Es kommt indes nicht entscheidend darauf an, ob tatsächlich aus der Sicht des Registergerichts eine Firmenfortführung vorliegt und eine Haftungsbeschränkung wirksam vereinbart worden ist. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Eintragung des Haftungsausschlusses zwar vom Registergericht abgelehnt würde und deshalb die Eintragung unterbliebe, das später urteilende Prozessgericht jedoch die Frage anders entscheiden und die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB...