Leitsatz (amtlich)
1. Die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB kann durch das Registergericht nur dann abgelehnt werden, wenn offensichtlich ist, dass eine Haftung des neuen Unternehmensträgers nach § 25 Abs. 1 HGB nicht in Betracht kommen kann.
2. Die Anmeldung eines Haftungsausschlusses kann zum Registerblatt des neuen Unternehmensträgers durch diesen allein erfolgen.
Normenkette
HGB § 25 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 21.02.2008; Aktenzeichen 17HK T 2007/08) |
AG München (Beschluss vom 24.01.2008; Aktenzeichen HRB 171136) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der beteiligten Gesellschaft werden der Beschluss des LG München I vom 21.2.2008 und der Beschluss des AG München vom 24.1.2008 aufgehoben.
II. Das AG wird angewiesen, den angemeldeten Forderungsübergangs- und Haftungsausschluss im Handelsregisterblatt der beteiligten Gesellschaft einzutragen.
Gründe
I. Die beteiligte Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 6.12.2007 als GmbH gegründet und am 10.12.2007 unter der Firma "I. GmbH" in das Handelsregister eingetragen, wobei als Geschäftszweck "Handel mit Textilien, Lederwaren und Accessoires" verlautbart wurde. Unter Datum vom 28.12.2007 meldete der Geschäftsführer der beteiligten Gesellschaft, welcher zugleich deren einziger Gesellschafter ist, beim Registergericht eine von der GmbH mit dem Einzelkaufmann B.R. getroffene abweichende Vereinbarung i.S.v. § 25 Abs. 2 HGB zur Eintragung in das Handelsregister an. Zur Begründung wurde in der Anmeldung vorgetragen, dass die GmbH beabsichtige, die vier bislang von dem Einzelkaufmann B.R. betriebenen Einzelhandelsgeschäfte für Textilien und Lederwaren unter der von diesem verwendeten Bezeichnung 'C.' fortzuführen. Dies könnte als Firmenfortführung angesehen werden, daher werde die Eintragung des Haftungsausschlusses "vorsorglich beantragt". Nach der der Anmeldung beigefügten Vereinbarung zwischen dem Einzelkaufmann und der GmbH sollte der Einzelkaufmann (aus Alters- und Gesundheitsgründen) seine Geschäftstätigkeit zum 31.12.2007 einstellen (wozu er sich verpflichtete) und die neu gegründete GmbH ab 1.1.2008 in dessen früheren Geschäftsräumen den Textileinzelhandel aufnehmen. Es sollte jedoch weder eine Übernahme des Geschäftsbetriebs, noch eine Übernahme der Verbindlichkeiten des B.R. erfolgen. Der Geschäftsbetrieb der GmbH sollte unabhängig und auch nicht unter Fortführung der Firma des B.R. erfolgen. Allerdings sollte die GmbH sowohl im Geschäftsverkehr, als auch zur Kennzeichnung der Ladengeschäfte die Bezeichnung "C." benutzen dürfen, auch als Firma der GmbH und als eigene Marke. Hinsichtlich der bestehenden Verbindlichkeiten wurde folgendes vereinbart:
"Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die GmbH keinerlei Verbindlichkeiten des B.R. übernimmt, insbesondere nicht die in dem Betriebe des B.R. begründeten Verbindlichkeiten. Eine Haftung der GmbH gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB tritt nicht ein. Eine Firmenfortführung i.S.d. § 25 HGB findet nicht statt. Lediglich vorsorglich treffen die Vertragsparteien die Vereinbarung, dass weder Verbindlichkeiten noch Forderungen des B.R. i.S.d. § 25 HGB auf die GmbH übergehen sollen. Die GmbH wird vorsorglich eine Eintragung dieser Vereinbarung in das Handelsregister und deren Bekanntmachung veranlassen."
Die Eintragung des angemeldeten Ausschlusses wurde durch das AG am 24.1.2008 abgelehnt. Die Beschwerde der GmbH hat das LG mit Beschluss vom 21.2.2008 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt:
Es fehle bereits an einer Firmenfortführung i.S.v. § 25 Abs. 1 HGB, da die Firma der beteiligten Gesellschaft "I. GmbH" und nicht "C." laute. Die Firma einer GmbH sei der Name der Gesellschaft, wie er im Handelsregister für diese eingetragen sei, nicht die "Fantasiebezeichnung" für ein bestimmtes Geschäftslokal.
Daher komme es weder darauf an, ob die von der GmbH unter der Bezeichnung "C." betriebenen Ladengeschäfte vom früheren Inhaber B.R. ebenfalls mit "C." bezeichnet wurden, noch darauf, ob B.R. gegebenenfalls sogar unter dieser "Firma" im Geschäftsverkehr aufgetreten sei. Es sei auch nicht entscheidungserheblich, ob durch die Übernahme der Ladenlokale und des Anlage- bzw. Umlaufvermögens der Anschein einer Betriebsübernahme erweckt sein könnte, denn nach der vorgelegten Vereinbarung solle eine Betriebsübernahme ja gerade nicht stattfinden.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§ 27 FGG, § 546 ZPO).
a) Wird ein Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB zur Eintragung im Handelsregister angemeldet, so hat das Registergericht als Voraussetzung der Eintragung zu prüfen, ob die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB vorliegen, ob also eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB überhaupt in Betracht kommen kann, denn nur in diesem Fall handelt es sich bei dem Haftungsausschluss um eine eintragungsfähige Tatsache. Die Publizitätsfunktion des Handel...