Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen für eine Abänderungsklage betreffend einen Unterhaltsvergleich. Voraussetzungen für eine Abänderungsklage betreffend einen Unterhaltsvergleich
Leitsatz (amtlich)
Die Abänderung eines Unterhaltsvergleiches nach § 323 ZPO kann nur dann verlangt werden, wenn die Geschäftsgrundlage des Vergleichs weggefallen oder so schwerwiegend verändert worden ist, dass ein Festhalten an dem Vergleich unter Beachtung der beiderseitigen Interessen unbillig i.S.d. § 242 BGB wäre (BGH v. 4.10.1982 - GSZ 1/82, BGHZ 85, 64 = MDR 1983, 189; v. 23.4.1986 - IVb ZR 30/85, MDR 1986, 921 = FamRZ 1986, 790; BGHZ 128, 323). Dabei ermöglicht das Abänderungsverfahren keine freie, von der bisher festgesetzten Höhe unabhängige Neubemessung des Unterhalts und keine abweichende Beurteilung der zugrunde liegenden Verhältnisse. Vielmehr kann die Abänderungsentscheidung nur in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse bestehen.
Ist die Vergleichsgrundlage nicht bereits aus dem Vergleich ersichtlich, gehört daher zu dem Klagevorbringen einer Abänderungsklage einerseits die Darstellung der Vergleichsgrundlage sowie andererseits die vollständige Darstellung der jetzt gegebenen Verhältnisse, aus denen eine Abänderung des Vergleichs hergeleitet werden soll.
Normenkette
ZPO § 323; BGB § 242
Verfahrensgang
AG Brühl (Beschluss vom 20.01.2005; Aktenzeichen 32 F 67/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 17.2.2005 gegen den Beschluss des AG - FamG - Brühl vom 20.1.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Durch den vor dem Senat geschlossenen Vergleich vom 30.10.2001 hat sich der Kläger verpflichtet, seinen beiden minderjährigen Kindern aus der am 8.4.1999 geschiedenen Ehe laufenden Unterhalt i.H.v. 135 % des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung gem. der zweiten Altersstufe abzgl. Kindergeldanteil zu zahlen. Nach seinem Vortrag in der Klageschrift ist sein Nettoeinkommen mit 3.500 DM (das entspricht 1.789,52 EUR) zugrunde gelegt worden, nach dem Vortrag der Beklagten nur mit 2.670 DM (das sind 1.365,15 EUR).
Der Kläger hat Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage beantragt, mit welcher er ab Februar 2004 eine Herabsetzung des zu zahlenden Kindesunterhalts auf monatlich 136 EUR für den am 13.7.1991 geborenen Sohn G und auf monatlich 115,42 EUR für den am 30.6.1993 geborenen Sohn L anstrebt. Die zunächst gegen die gesetzliche Vertreterin der Kinder, die geschiedene Ehefrau, gerichtete und dieser am 10.3.2004 zugestellte Klage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.4.2004 auf die beiden Kinder umgestellt, nachdem ihm durch Beschl. v. 15.4.2004 Prozesskostenhilfe verweigert worden war. Eine Klageschrift war dem Schriftsatz - soweit ersichtlich - nicht beigefügt und ist den Kindern auch nicht zugestellt worden. Im Termin vom 26.1.2005 ist für die Kinder der bisherige Prozessbevollmächtigte der Beklagten aufgetreten.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist der Prozesskostenhilfe-Antrag des Klägers mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden.
Mit der sofortigen Beschwerde macht der Kläger geltend, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er in den Monaten Januar bis Mai 2004 nur Kurzarbeit geleistet habe. Entweder sei das Jahreseinkommen durch zwölf zu teilen oder aber eine getrennte Berechnung für die Zeit bis Mai 2004 vorzunehmen. Unberücksichtigt geblieben seien auch die geltend gemachten Fahrtkosten von 203,28 EUR monatlich. Der Kläger wendet sich ferner gegen die Berücksichtigung einer Mietkostenersparnis von 360 EUR. Das FamG hat der Beschwerde mit Beschl. v. 24.2.2005, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Für das Prozesskostenhilfe-Verfahren kann dahin gestellt bleiben, ob die Klage gegen die Kinder bereits wirksam erhoben worden ist (zu den Anforderungen an einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 263 Rz. 23 und 20; zur Frage einer etwaigen Heilung der fehlenden Zustellung einer Klageschrift Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 295 Rz. 2 f). Denn die beabsichtigte Klage bietet nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 114 S. 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.
Die Klage ist nicht schlüssig. Abänderung eines Vergleichs kann nach der Rechtsprechung des BGH dann verlangt werden, wenn die Geschäftsgrundlage des Vergleichs weggefallen oder so schwerwiegend verändert worden ist, dass ein Festhalten an dem Vergleich unter Beachtung der beiderseitigen Interessen unbillig i.S.d. § 242 BGB wäre (BGH v. 4.10.1982 - GSZ 1/82, BGHZ 85, 64 = MDR 1983, 189; v. 23.4.1986 - IVb ZR 30/85, MDR 1986, 921 = FamRZ 1986, 790; BGHZ 128, 323). Dabei ermöglicht das Abänderungsverfahren keine freie, von der bisher festgesetzten Höhe unabhängige Neubemessung des Unterhalts und keine abweichende Beurteilung der zugrundeliegenden Verhältnisse. Vielmehr kann die Abänderungsentscheidung...