Verfahrensgang
AG Eschweiler (Entscheidung vom 23.11.2009; Aktenzeichen 11 F 422/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer einstweiligen Anordnungsanträge auf Entzug des Sorgerechts, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Antragsgegnerin für die betroffenen Kinder sowie auf Ausschluss bzw. Einschränkung des Umgangsrechts der Antragsgegnerin mit ihren Kindern in dem angefochtenen Beschluss vom 23.11.2009 wendet.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen.
Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U. zur Rechtsverteidigung gegen die gegnerische Beschwerde bewilligt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4500 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 63,64 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die auf Grund mündlicher Erörterung ergangene Entscheidung des Amtsgerichts Eschweiler vom 23.11.2009 ist nur insoweit zulässig, als sich die Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres einstweiligen Anordnungsantrags auf Rückführung der Kinder in ihren Haushalt wendet. Im Übrigen ist die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.
Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde ihren Antrag auf Entzug des Sorgerechts, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindesmutter für die betroffenen Kinder und eine Übertragung auf sich oder hilfsweise auf das zuständige Jugendamt weiterverfolgt, ist die Antragsgegnerin als Pflegemutter nicht beschwerdeberechtigt. Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1999, 3718; FamRZ 2004, 102) bedeutet eine Entscheidung über die elterliche Sorge keine unmittelbare Beeinträchtigung von Rechten der Pflegeeltern, so dass ein Beschwerderecht der Pflegeeltern nicht besteht. Diese zu § 20 Abs. 1 FGG ergangene Rechtsprechung ist ohne weiteres auf die der früheren Rechtslage entsprechende Regelung in § 59 Abs. 1 FamFG übertragbar (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., 2009, § 59 Rn. 69 f.; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 59, Rn. 29).
Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres einstweiligen Anordnungsantrags auf Ausschluss bzw. Einschränkung des Umgangsrechts der Kindesmutter mit ihren Kindern wendet, ist ebenfalls eine Beeinträchtigung eigener Rechte der Antragsgegnerin als Pflegemutter gemäß § 59 Abs. 1 FamFG nicht erkennbar (vgl. BGH FamRZ 2005, 975 zu § 20 Abs. 1 FGG). Des weiteren sind gemäß § 57 Satz 1 FamFG Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen grundsätzlich nicht anfechtbar. Ausgenommen davon sind nur die in § 57 Nr. 1 bis Nr. 5 FamFG abschließend aufgezählten Fälle. Entscheidungen über den Umgang sind nicht in der abschließenden Aufzählung des § 57 Satz 2 FamFG aufgeführt, so dass es beim Grundsatz der Unanfechtbarkeit gemäß § 57 Satz 1 FamFG bleibt.
Die gemäß §§ 57 S. 2 Nr. 3, 59 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Rückführung der Kinder in ihren Haushalt als Pflegemutter ist unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die beantragte Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB im einstweiligen Anordnungsverfahren zurückgewiesen. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, die er sich zu eigen macht. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung.
Unter Würdigung aller Umstände ist der Senat überzeugt, dass eine Rückführung der Kinder in den Haushalt der Antragstellerin jedenfalls bis zum Abschluss der begonnenen Diagnostik der Kinder in der Einrichtung Haus N. und - falls erforderlich - bis zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht dem Wohl der Kinder entspricht. Unabhängig davon, dass sich die erheblichen, vor der Herausnahme eskalierten Spannungen zwischen der Kindesmutter und der Antragstellerin negativ auf das Wohl der beiden ohnehin stark vorbelasteten Kinder auswirken, schließt derzeit das Ergebnis der Kindesanhörung durch die Verfahrenspflegerin eine Rückführung in den Haushalt der Antragstellerin aus.
Nach dem Bericht der Verfahrenspflegerin vom 1.11.2009 steht fest, dass L. nicht in den Haushalt der Antragstellerin zurück möchte, solange dort deren neue Lebensgefährtin Frau I-X lebt. Unabhängig davon, ob die von L. erhobenen Gewaltvorwürfe gegenüber Frau I-X zutreffend sind, zeigen die inhaltsgleichen Äußerungen des Mädchens sowohl gegenüber der Verfahrenspflegerin als auch gegenüber der derzeitigen Pflegemutter, dass sie Angst vor der neue...