Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern im Sorgerechtsverfahren und zur Unanfechtbarkeit von einstw. Anordnungen zum Umgangsrecht
Leitsatz (amtlich)
Die Antragstellerin ist als Pflegemutter nicht beschwerdeberechtigt, soweit sie mit der Beschwerde ihren Antrag auf Entzug des Sorgerechts, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindesmutter für die betroffenen Kinder und eine Übertragung auf sich oder hilfsweise auf das zuständige Jugendamt weiterverfolgt. Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Nach Rechtsprechung des BGH (BGH v. 25.8.1999 - XII ZB 109/98, MDR 1999, 1385 = NJW 1999, 3718; FamRZ 2004, 102) bedeutet eine Entscheidung über die elterliche Sorge keine unmittelbare Beeinträchtigung von Rechten der Pflegeeltern, so dass ein Beschwerderecht der Pflegeeltern nicht besteht. Diese zu § 20 Abs. 1 FGG ergangene Rechtsprechung ist ohne weiteres auf die der früheren Rechtslage entsprechende Regelung in § 59 Abs. 1 FamFG übertragbar (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 59 Rz. 69 f.; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 59 Rz. 29).
Die Zurückweisung eines einstweiligen Anordnungsantrags der Pflegemutter auf Ausschluss bzw. Einschränkung des Umgangsrechts der Kindesmutter mit ihren Kindern beinhaltet ebenfalls keine Beeinträchtigung eigener Rechte der Pflegemutter gem. § 59 Abs. 1 FamFG (vgl. BGH FamRZ 2005, 975 zu § 20 Abs. 1 FGG).
Gemäß § 57 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen - so auch zum Umgangsrecht - grundsätzlich nicht anfechtbar. Ausgenommen davon sind nur die in § 57 Nr. 1 bis Nr. 5 FamFG abschließend aufgezählten Fälle. Entscheidungen über den Umgang sind nicht in der abschließenden Aufzählung des § 57 Satz 2 FamFG aufgeführt, so dass es beim Grundsatz der Unanfechtbarkeit gem. § 57 Satz 1 FamFG bleibt.
Normenkette
FamFG §§ 57, 59 Abs. 1; BGB § 1632 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Eschweiler (Aktenzeichen 11 F 422/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer einstweiligen Anordnungsanträge auf Entzug des Sorgerechts, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Antragsgegnerin für die betroffenen Kinder sowie auf Ausschluss bzw. Einschränkung des Umgangsrechts der Antragsgegnerin mit ihren Kindern in dem angefochtenen Beschluss vom 23.11.2009 wendet.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen.
Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U. zur Rechtsverteidigung gegen die gegnerische Beschwerde bewilligt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 63,64 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die auf Grund mündlicher Erörterung ergangene Entscheidung des AG Eschweiler vom 23.11.2009 ist nur insoweit zulässig, als sich die Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres einstweiligen Anordnungsantrags auf Rückführung der Kinder in ihren Haushalt wendet. Im Übrigen ist die Beschwerde gem. § 58 Abs. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.
Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde ihren Antrag auf Entzug des Sorgerechts, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindesmutter für die betroffenen Kinder und eine Übertragung auf sich oder hilfsweise auf das zuständige Jugendamt weiterverfolgt, ist die Antragsgegnerin als Pflegemutter nicht beschwerdeberechtigt. Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Nach Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 3718; FamRZ 2004, 102) bedeutet eine Entscheidung über die elterliche Sorge keine unmittelbare Beeinträchtigung von Rechten der Pflegeeltern, so dass ein Beschwerderecht der Pflegeeltern nicht besteht. Diese zu § 20 Abs. 1 FGG ergangene Rechtsprechung ist ohne weiteres auf die der früheren Rechtslage entsprechende Regelung in § 59 Abs. 1 FamFG übertragbar (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 59 Rz. 69 f.; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 59 Rz. 29).
Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres einstweiligen Anordnungsantrags auf Ausschluss bzw. Einschränkung des Umgangsrechts der Kindesmutter mit ihren Kindern wendet, ist ebenfalls eine Beeinträchtigung eigener Rechte der Antragsgegnerin als Pflegemutter gem. § 59 Abs. 1 FamFG nicht erkennbar (vgl. BGHFamRZ 2005, 975 zu § 20 Abs. 1 FGG). Des Weiteren sind gem. § 57 Satz 1 FamFG Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen grundsätzlich nicht anfechtbar. Ausgenommen davon sind nur die in § 57 Nr. 1 bis Nr. 5 FamFG abschließend aufgezählten Fälle. Entscheidungen über den Umgang ...