Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Abgrenzung einer fehlerhaften Parteibezeichnung von einer irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei.

 

Normenkette

ZPO § 253

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 28.10.2013; Aktenzeichen 18 O 19/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des LG Köln vom 28.10.2013 - 18 O 19/09 - in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 26.11.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

Gründe

I. Mit Kaufvertrag vom 26.10.2006 erwarben die Kläger von der Beklagten eine Eigentumswohnung im Haus M-Straße 1 in L. Mit Klageschrift vom 12.9.2008 nahmen sie die Beschwerdegegnerin auf Vornahme von Mängelbeseitigungsarbeiten in Anspruch. Das LG stellte die Klage mit Verfügung vom 28.10.2008 (Bl. 64 ff. GA) an die Beschwerdegegnerin zu, wies die Kläger indes zugleich darauf hin, die Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin sei zweifelhaft. Aus dem vorgelegten Erwerbsvertrag ergebe sich die Beklagte als Verkäuferin. Die Kläger erhielten Frist, weiter zur Passivlegitimation vorzutragen.

Mit Schriftsatz vom 28.11.2008 (Bl. 79 f. GA) baten die Kläger um Rubrumsberichtigung. Der Hinweis des Gerichts in der Ladung sei zutreffend. Allein die Beklagte als Verkäuferin habe in Anspruch genommen werden sollen. Allerdings habe die Beschwerdegegnerin faktisch deren Position übernommen und die komplette Vertragsabwicklung einschließlich der hier im Streit befindlichen Angelegenheiten durchgeführt, was sich bereits aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 25.4.2008 (Anl. K7; Bl: 81 GA) sowie einer Bewerbung des Objekts im Internet durch sie ergebe (Anl. K8, Bl. 82 GA).

Mit ihrer Klageerwiderung vom 22.12.2008 hat die Beschwerdegegnerin ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt. Mit Schriftsatz vom 5.1.2009 (Bl. 90 f. GA) hat sie daneben beantragt, den Klägern entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da sie nicht etwa eine Rubrumsberichtigung, sondern einen Parteiwechsel begehrten. Dieser sei im Verhältnis zur Beschwerdegegnerin wie eine Klagerücknahme zu behandeln, zu der rein vorsorglich bereits die Zustimmung erklärt werde.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG am 12.6.2009 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärt, er habe die Klageschrift bereits erhalten und nehme sie insoweit als zugestellt entgegen. Die Parteien erklärten, man sei sich darüber einig, dass die Beklagte nunmehr neben den Klägern Partei des Rechtsstreits sei.

Mit Beschluss vom 28.10.2013 (Bl. 631 ff. GA) hat das LG den Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie sei im Wege des Parteiwechsels aus dem Rechtsstreit ausgeschieden, ihre außergerichtlichen Kosten fielen mithin gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO analog den Klägern zur Last. Es handele sich nicht lediglich um eine Rubrumsberichtigung. Denn diese sei nur dann zulässig, wenn die Identität der Partei im Verhältnis zu derjenigen, mit der das Prozessrechtsverhältnis begründet worden sei, gewahrt bleibe.

Der Beschluss des LG ist den Klägern am 4.11.2013 zugestellt worden (EB Bl. 638 GA). Mit am gleichen Tage bei dem LG eingegangenen Schriftsatz vom 18.11.2013 haben die Kläger gegen den Beschluss des LG vom 28.10.2013 sofortige Beschwerde erhoben.

Zur Begründung machen sie geltend, die Kläger hätten zu keiner Zeit zwei Beklagte in Anspruch genommen, insoweit sei schon nicht ersichtlich, was die Kammer veranlasst haben könnte, die Beschwerdegegnerin in dem angefochtenen Beschluss als Beklagte zu bezeichnen Es sei lediglich eine Rubrumsberichtigung erfolgt. Diese sei möglich, wenn durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont feststehe oder erkennbar sei, wer als Partei gemeint war und Interessen Dritter durch die Berichtigung nicht berührt würden. Bei der Auslegung seien nicht nur die im Klagerubrum enthaltenen Angaben zu berücksichtigen, sondern der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich der beigefügten Anlagen. Wenn sich aus den Anlagen ergebe, dass die Geschäftsbeziehung nicht zum benannten, sondern zu einem anderen Rechtssubjekt bestehe, sei eine Parteiberichtigung zulässig, auch wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer anderen juristischen Person gewählt worden sei. So liege es hier. Aus der Klageschrift und den darin aufgeführten Anlagen sei eindeutig die Geschäftsbeziehung der Klägerin zur Beklagten zu entnehmen. Im Übrigen habe die ursprüngliche Beklagte selbst dazu beigetragen, dass die Firmenbezeichnung nicht ganz korrekt sei, weil sie in der Korrespondenz über die Mängelbeseitigung faktisch die Position der Beklagten übernommen habe.

Mit Beschluss vom 26.11.2013 (Bl. 658 f. GA) hat das LG der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bei äußerlich unrichtiger oder unvollständiger Bezeichnung grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen sei, die durch die fehlerhafte Parteibezeichnung nach ...

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