Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Inanspruchnahme von zwei Beklagten als Gesamtschuldner, wenn Gesamtschuldnerschaft verneint wird und die Beklagten zur Zahlung unterschiedlicher Beträge verurteilt werden
Leitsatz (amtlich)
Werden zwei Beklagte als Gesamtschuldner in Anspruch genommen und spricht das Gericht unter Verneinung einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten und werden die Beklagten zur Zahlung unterschiedlicher Beträge verurteilt sind die die Werte der jeweiligen Verurteilung der Beklagten nicht, da dies an dem für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen, an der Antragstellung auszumachenden Klagebegehren nichts ändert. Bei einer Inanspruchnahme mehrerer Personen findet auch keine Zusammenrechnung nach § 5 ZPO statt.
Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 14.04.2010; Aktenzeichen 11 O 254/05) |
Tenor
Die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. im eigenen Namen eingelegte Beschwerde vom 21.4.2010 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil der 11. Zivilkammer des LG Aachen vom 14.4.2010 - 11 O 254/05 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.5.2010 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Kläger haben die Beklagten wegen Planungs- und Bauüberwachungsfehlern im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Sie haben zuletzt mit dem Klageantrag zu 1. die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 26.000 EUR begehrt sowie mit den Klageanträgen zu 2. - 4. Feststellungansprüche geltend gemacht. Das LG hat mit Urteil vom 14.4.2010 der Klage teilweise stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Neben teilweiser Stattgabe des Feststellungsbegehrens hinsichtlich des Beklagten zu 2. hat das LG unter Verneinung einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten die Beklagte zu 1. verurteilt, an die Kläger 12.346,24 EUR nebst Zinsen sowie den Beklagten zu 2. verurteilt, an die Kläger 14.933,76 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Mit dem Urteil hat das LG den Streitwert auf 29.000 EUR festgesetzt und insoweit für den Klageantrag zu 1. (Zahlungsantrag) 26.000 EUR sowie die die Klageanträge zu 2. - 4. (Feststellungsanträge) jeweils 1.000 EUR angesetzt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. insoweit, als sie meinen, dass die Werte der jeweiligen Verurteilung der Beklagten hinsichtlich des Klageantrags zu 1. zusammenzurechnen und deshalb 27.280 EUR für den Zahlungsantrag anzusetzen seien. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. ist gem. §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Das LG hat hinsichtlich des Zahlungsantrags zutreffend den Streitwert mit 26.000 EUR angesetzt. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. kommt eine Addition der hinsichtlich der Beklagten jeweils zugesprochenen Beträge nicht in Betracht. Das LG geht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend davon aus, dass der Streitwert sich nach dem Antrag der klagenden Partei richtet (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 2 Rz. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 2 Rz. 5, m.w.N.). Maßgeblich ist der wirklich gestellte Klageantrag (Roth, a.a.O.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O.), der hier hinsichtlich des Klageantrags zu 1. - ebenso wie im Übrigen auch hinsichtlich der Klageanträge zu 2. bis 4. - auf eine gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten ausgerichtet war. Zweifel ergeben sich nicht. Und insoweit handelt es sich auch nicht um eine von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. angeführte irrtümliche Annahme, dass der mit dem gestellten Klageantrag geltend gemachte Betrag den Streitwert bestimmt, sondern diese Annahme ist - wie ausgeführt - richtig. Der Umstand, dass das LG eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten verneint und jene in unterschiedlicher Höhe zur Zahlung verurteilt hat, rechtfertigt keine andere Sicht, da dies an dem für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen, an der Antragstellung auszumachenden Klagebegehren der Kläger nichts ändert. Richtig geht das LG schließlich auch davon aus, dass bei einer Inanspruchnahme mehrerer Personen keine Zusammenrechnung nach § 5 ZPO stattfindet (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rz. 16 "Gesamtschuldner", m.w.N.; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rz. 2272).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen