Verfahrensgang
AG Eschweiler (Aktenzeichen 13 F 131/19) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 23.12.2020 - 13 F 131/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.935,00 EUR festgesetzt:
Gründe
I. Der Antragsgegner ist Vater des am xx.xx.2018 geborenen und bei seiner Mutter lebenden A B, der von dem Antragsteller seit dem 01.10.2018 Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe des Mindestunterhaltes nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich vollen Kindergeldes erhält. Der Antragsgegner war bis November 2018 mit einem Verdienst von 1.280,40 EUR netto monatlich berufstätig und zahlte bis März 2019 einen Betrag von 634,00 EUR; von März bis Juli 2019 bezog er Arbeitslosengeld II. Im August 2019 begann er eine Erstausbildung, die zum 30.11.2019 vom ausbildenden Unternehmen gekündigt wurde. Der Antragsteller hat den Antragsgegner für - jedenfalls unter Ansatz fiktiver Einkünfte -leistungsfähig gehalten, den Mindestkindesunterhalt zu zahlen. Der Antragsgegner hat hierzu behauptet, nach Auflösung des Ausbildungsverhältnisses keine Stelle mehr bekommen zu haben.
Das Amtsgericht hat - nachdem der Antragsgegner im Termin säumig war - am 05.02.2020 einen Versäumnisbeschluss erlassen und den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung des Mindestunterhalts ab 01.11.2018 abzüglich bereits gezahlter 634,00 EUR verpflichtet. Nach Einspruch des Antragsgegners hat es mit dem angefochtenen Beschluss am 23.12.2020 unter Aufhebung des Versäumnisbeschlusses im Übrigen diesen insoweit aufrecht erhalten, wie der Antragsgegner in den Zeiträumen 01.12.2018 bis 01.07.2019 und laufend ab Dezember 2019 zur Zahlung des Mindestunterhalts verpflichtet worden ist.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit welcher er insbesondere vorbringt, er befinde sich seit dem 01.01.2021 in einer Umschulung zur Fachkraft für Lagerlogistik, die - in zwei Blöcken - das Jahr 2021 andauere und während derer er lediglich Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 911,00 EUR erhalte. Er ist der Ansicht, jedenfalls ab Januar 2021 müsse die zu billigende Möglichkeit einer Berufsausbildung zum Entfallen einer Unterhaltspflicht führen.
Der Antragsgegner, der zunächst beantragt hat, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 23.12.2020 - 13 F 131/19 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen, beantragt nunmehr sinngemäß noch,
den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 23.12.2020 - 13 F 131/19 - abzuändern, soweit Unterhalt ab Januar 2021 tituliert ist, und ab Januar 2021 den Antrag abzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuzuweisen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Die Gründe hierfür ergeben sich im Einzelnen aus dem Beschluss des Senats vom 26.04.2021 (Bl. 111 ff. d.A.), auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und in welchem der Senat ausgeführt hatte wie folgt:
"Der Antragsgegner ist seinem minderjährigen Kind, für welches der Antragsteller Ansprüche verfolgt, gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigert unterhaltsverpflichtet, muss also in jeder ihm möglichen und zumutbaren Art und Weise zu dessen (Mindest-) Unterhalt beitragen. Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei für seine Leistungsfähigkeit nicht allein auf die tatsächlichen, sondern vielmehr auch auf erzielbare Einkünfte abzustellen, soweit seine Erwerbsbemühungen nicht ausreichend sind und für ihn eine hinreichend reale Beschäftigungsmöglichkeit besteht (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 22.01.2014 - XII ZB 185/12, FamRZ 2014, 637). Insoweit besteht auch eine Verpflichtung, (selbst neben einer Vollzeittätigkeit) Nebentätigkeiten aufzunehmen (OLG Köln, Beschl. v. 12.06.2007 - 25 WF 144/07, ZFE 2008, 195). Wird - wie vorliegend - vom Kind der Mindestunterhalt geltend gemacht, hat zudem der Verpflichtete eine behauptete Leistungsunfähigkeit darzutun und nachzuweisen (BVerfG, Beschl. v. 14.11.1984 - 1 BvR 14/82, BVerfGE 68, 256 (270); BGH, Urt. v. 06.02.2002 - XII ZR 20/00, FamRZ 2002, 536 (538); BVerfG, Beschl. v. 05.03.2003 - 1 BvR 752/02, FamRZ 2003, 661 unter Verweis auf BGH, Urt. v. 22.10.1997 - XII ZR 278/95, FamRZ 1998, 357).
Dies ist, wie bereits das Amtsgericht festgehalten hat, dem Antragsgegner nicht gelungen. Für den Zeitraum bis Dezember 2020 fehlt weiterer Vortrag. Soweit er für die Zeit ab Januar 2021 auf die Umschulung verweist, belegen die eingereichten Unterlagen schon nicht seine tatsächliche Teilnahme; vielmehr ist lediglich die Kostenübernahme nachgewiesen (Bl. 130 d.A.), der - vom 11.11.2020 datierte - Teilnehmervertrag (Bl. 103 d.A.) sieht eine freie Kündigungsmöglichkeit auch für den Antragsgegner vor (Ziff. 4, (1) und (...