Verfahrensgang
AG Aachen (Aktenzeichen 227 F 218/20) |
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A, B für folgenden Antrag bewilligt (Wert der Bewilligung: bis 500,00 EUR):
"Den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 03.03.2021 - 227 F 218/20 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen, soweit der Antragsgegner ab dem 01.05.2021 zur Zahlung von nachfolgende Beträge übersteigenden Summen verpflichtet worden ist:
C: ab 01.05.2021: 30,9 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein zweites Kind, derzeit also 30,00 EUR;
ab 01.02.2022: 27,3 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein zweites Kind, derzeit also 35,00 EUR;
ab 01.01.2023: 27 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe, abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein zweites Kind, derzeit also 34,00 EUR;
jedoch stets nicht mehr als 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des vollen gesetzlichen Kindergeldes für ein zweites Kind.
D: ab 01.05.2021: 31,5 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein drittes Kind, derzeit also 30,00 EUR;
ab 01.02.2022: 31,2 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein drittes Kind, derzeit also 29,00 EUR;
ab 01.01.2023: 27,5 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein drittes Kind, derzeit also 33,00 EUR;
jedoch stets nicht mehr als 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des vollen gesetzlichen Kindergeldes für ein drittes Kind."
2. Unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird auf die Beschwerde des Antragsgegners im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 03.03.2021 - 227 F 218/20 - unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen in Ziff. 3 und 6 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
3. ab 01.05.2021: 30,9 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein zweites Kind, derzeit also 30,00 EUR;
ab 01.02.2022: 27,3 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein zweites Kind, derzeit also 35,00 EUR;
ab 01.01.2023: 27 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe, abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein zweites Kind, derzeit also 34,00 EUR;
jedoch stets nicht mehr als 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des vollen gesetzlichen Kindergeldes für ein zweites Kind.
6. ab 01.05.2021: 31,5 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein drittes Kind, derzeit also 30,00 EUR;
ab 01.02.2022: 31,2 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein drittes Kind, derzeit also 29,00 EUR;
ab 01.01.2023: 27,5 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein drittes Kind, derzeit also 33,00 EUR;
jedoch stets nicht mehr als 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des vollen gesetzlichen Kindergeldes für ein drittes Kind.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
I. Der Antragsgegner ist Vater der Kinder C E (geb. xx.xx.2010) und D E (geb. xx.xx.2011), die aus der mittlerweile geschiedenen Ehe mit Frau F E, bei der die Kinder wohnen, stammen. Er hat erneut geheiratet und in dieser Beziehung die Tochter G (geb. xx.xx.2019) bekommen; seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Der Antragsgegner arbeitete seit dem 01.09.2018 zu einem Stundenlohn von 10,10 EUR; mit Schreiben vom 31.08.2020 wurde ihm gekündigt, seither arbeitet er nicht. Am 10.09.2020 wurde er am Knöchel operiert; er erhielt im Anschluss Krankengeldleistungen und bezieht aktuell Leistungen nach dem SGB II.
Seit dem 01.06.2016 erbringt der Antragsteller für die beiden erstgeborenen Kinder fortlaufend Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, weshalb er vom Antragsgegner aus übergegangenem Recht die Zahlung laufenden und rückständigen Unterhalts seit Januar 2019 in Höhe des Mindestkindesunterhalts begehrt hat, wegen dessen genauer Zusammensetzung auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung (Bl. 211 ff. d.A.) verwiesen wird. Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass er keine Einkünfte erziele und ihm allenfalls der Mindestlohn zugerechnet werden könne.
Mit Beschluss vom 03.03.2021 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Aachen unter Abweisung des weitergehenden Antrages den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller ab dem 01.09.2020 laufenden Unter...