Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit des § 35 Abs. 2 GNotKG auf die Jahresgebühr nach Nr. 11104 KV GNotKG
Leitsatz (amtlich)
Die Höchstgrenze des § 35 Abs. 2 GNotKG ist auf die linear ansteigende Jahresgebühr nach Nr. 11104 KV GNotKG nicht anwendbar.
Normenkette
BGB § 1911; GNotKG KV Nr. 11104; GNotKG §§ 34-35, 79
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 1 T 459/18) |
AG Köln (Aktenzeichen 55 X 1/18) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 19.03.2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 27.02.2019, 1 T 459/18, in der berichtigten Fassung des Beschlusses vom 12.03.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Durch Beschluss vom 20.04.2018 hat das Amtsgericht - Betreuungsgericht - Köln (55 X 1/18) eine Abwesenheitspflegschaft für die Vermögensangelegenheiten des Herrn P., der derzeit unbekannten Aufenthalts ist, angeordnet und die Beteiligte zu 1) als Abwesenheitspflegerin und die Beteiligte zu 2) als Gegenpflegerin bestellt. Mit Schriftsatz vom 31.07.2018 hat die Beteiligte zu 2) ein Verzeichnis über das Vermögen des Abwesenden zum Stichtag des 20.04.2018 vorgelegt, aus welchem sich - ohne Berücksichtigung einer später ausgeschlagenen Erbschaft - bereinigte Aktiva in Höhe eines ganz erheblich 30 Mio. EUR übersteigenden Betrages ergeben.
Mit Kostenansatz vom 26.09.2018, der Beteiligten zu 1) mitgeteilt von der Zentralen Zahlstelle der Justiz mit Rechnung vom 27.09.2018, hat das Betreuungsgericht eine Gebühr für das Jahr der Anordnung und das Folgejahr 2018/2019 bei einer Dauerpflegschaft gem. KV Nr. 11104 (GNotKG) in Höhe von mehr als 2 Mio. EUR zuzüglich einer Pauschale für Zustellungen in Höhe von 3,50 EUR in Ansatz gebracht, wobei es das seitens der Beschwerdeführerin mitgeteilte Vermögen zugrunde gelegt hat. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 18.10.2018 Erinnerung eingelegt und beantragt, den Geschäftswert für das Abwesenheitspflegschaftsverfahren angemessen, höchstens jedoch auf 30 Millionen Euro für jedes angefangene Kalenderjahr festzusetzen (Bl. 142 ff. d.A.).
Durch Beschluss vom 22.10.2018 hat das Betreuungsgericht den Geschäftswert für die zu erhebenden Gebühren auf der Grundlage des mitgeteilten bereinigten Aktivwert des Vermögens festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die in Ansatz gebrachte Gebühr Nr. 11104 KV GNotKG keine Tabellengebühr gem. Tabelle A oder B sei. Der Geschäftswert sei daher nicht der Höhe nach zu begrenzen. Durch weiteren Beschluss vom 24.10.2018 hat es die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 18.10.2018 gegen den Kostenansatz zurückgewiesen (Bl. 156 ff. d.A.).
Gegen den der Beteiligten zu 1) am 24.10.2018 zugestellten Beschluss vom 22.10.2018 hat diese mit am 22.11.2018 beim Amtsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 21.11.2018 Beschwerde eingelegt (Bl. 170 ff. d.A.), gegen den Beschluss vom 24.10.2018 hat die Beteiligte zu 1) mit am 26.11.2018 beim Amtsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 22.11.2018 ebenfalls Beschwerde eingelegt (Bl. 181 ff. d.A.). Zur Begründung hat sie sich auf § 35 GNotKG gestützt und die Auffassung vertreten, dass verfassungsrechtliche Gründe der Höhe nach unbegrenzten Gebühren entgegen stünden. Bezüglich der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze vom 21.11.2018 und 22.11.2018 Bezug genommen.
Durch Beschlüsse vom 23.11.2018 und 27.11.2018 hat das Betreuungsgericht den Beschwerden der Beteiligten zu 1) nicht abgeholfen und die Sachen dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 188 f., 211 f. d.A.).
Mit Schreiben vom 12.12.2018, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 213 ff. d.A.), hat die Beteiligte zu 3) beantragt, den Beschluss des Betreuungsgerichts vom 22.10.2018 aufzuheben, hilfsweise die Beschwerde gegen diesen Beschluss zurückzuweisen und auch die Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.10.2018 zurückzuweisen. Zudem hat sie Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt.
Die Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 08.01.2019 Stellung genommen und sich der Rechtsauffassung der Beteiligten zu 1) angeschlossen (Bl. 251 ff. d.A.).
Durch Beschluss vom 27.02.2019 (in der berichtigten Fassung des Beschlusses vom 12.03.2019) hat das Landgericht die Geschäftswertbeschwerde vom 21.11.2018 gegen den Geschäftswertbeschluss des Betreuungsgerichts vom 22.10.2018 zurückgewiesen und insoweit die weitere Beschwerde zugelassen (1 T 459/18). Das Verfahren über die Beschwerde vom 22.11.2018 gegen den Beschluss des Betreuungsgerichts vom 24.10.2018, durch den die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen worden ist, hat das Landgericht bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Geschäftswertfestsetzung ausgesetzt (1 T 64/19). Bezüglich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 27.02.2019 (in der berichtigten Fassung des Beschlusses vom 12.03.2019) Bezug genommen (Bl. 251 ff., 276 ff. d.A.).
Mit am 19.03.2019 beim Amtsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat die Beteiligte zu 1) weitere Beschwerde gegen den am 05.03.2019 z...