Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhebung der Jahresgebühr für die Betreuung

 

Leitsatz (amtlich)

Ist einer betreuten Person durch ein Testament eine Erbschaft als nicht befreite Vorerbe bei gleichzeitig angeordneter Dauertestamentsvollstreckung zugefallen, so ist der Nachlass bei der Ermittlung des Reinvermögens als Grundlage der gerichtlichen Jahresgebühr für eine Dauerbetreuung, die unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat, nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil nicht der Nachlass, sondern nur die Rechte des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker Gegenstand der Betreuung sind (Festhaltung an Senatsbeschluss FGPrax 2019, 235; Anschluss an OLG München FGPrax 2019, 89; entgegen OLG Celle Beschl. v. 21.2.2020 - 2 W 27/20, BeckRS 2020, 12595; OLG Hamm FGPrax 2015, 278; OLG Nürnberg FGPrax 2021, 284).

 

Normenkette

GNotKG KV Nr. 11101; GNotKG § 3 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 21.09.2022; Aktenzeichen 6 T 138/22)

AG Bergisch Gladbach (Beschluss vom 29.04.2022; Aktenzeichen 4 XVII 40/92 K)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 01.10.2022 wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 21.09.2022, 6 T 138/22, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 10.05.2022 wird der am 29.04.2022 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach, 4 XVII 40/92 K, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 15.04.2022 wird der Kostenansatz des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 08.04.2022, 4 XVII 40/92, der Beteiligten zu 1) mitgeteilt mit Rechnung der Zentralen Zahlstelle Justiz vom 11.04.2022, X7038 4663 514 7X, aufgehoben.

 

Gründe

I. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 30.03.1982, 21 C 53/81, wurde die Betroffene entmündigt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 30.04.1982, 4 VII K 2037, wurde die Mutter der Betroffenen, ... zum Vormund der Betroffenen bestellt. Mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 01.01.1992 ist die Vormundschaft in eine Betreuung übergeleitet worden.

Am 08.09.2020 verstarb der Vater der Betroffenen. Am 29.04.2021 erteilte das Amtsgericht Bergisch Gladbach der Mutter und rechtlichen Betreuerin der Betroffenen ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Danach betrifft die Testamentsvollstreckung u.a. den Erbanteil der Betroffenen nach ihrem Vater als nicht befreite Vorerbin in Form der Dauertestamentsvollstreckung (BI. 375 d.A.).

Im Wege der Erbauseinandersetzung erhielt die Betroffene am 21.12.2021 einen Betrag in Höhe von 25.741,78 EUR überwiesen (BI. 380 d.A.). Damit verfügte die Betroffene im Jahr 2021 über ein Kontoguthaben in Höhe von 27.533,94 EUR und im Jahr 2022 über ein Kontoguthaben in Höhe von 27.875,16 EUR (BI. 403, 403R d.A.).

Mit Kostenrechnung vom 11.04.2022 wurden der Betroffenen für die Kalenderjahre 2021 und 2022 nach Nr. 11101 KV GNotKG jeweils 200,00 EUR unter Ansatz eines Gegenstandswertes von jeweils 27.000,00 EUR in Rechnung gestellt.

Hiergegen hat die rechtliche Betreuerin im Namen der Betroffenen mit am 21.04.2022 beim Amtsgericht Bergisch Gladbach eingegangenen Schreiben vom 15.04.2022 Erinnerung eingelegt und sich hierbei auf den Beschluss des Senats vom 19.09.2019 berufen (2 Wx 264/19). Weiterhin hat sie vorgetragen, dass die Betroffene als mittellos anzusehen sei, weil die Gerichtskosten des Betreuungsverfahrens ebenso wie die Vergütung eines Betreuers oder Ergänzungsbetreuers nicht aus dem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass zu entnehmen sei. Dies sei eindeutig in dem Testament vom 30.06.2020 geregelt worden.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat der Erinnerung durch Beschluss vom 22.04.2022 nicht abgeholfen und die Sache der Abteilungsrichterin des Amtsgerichts zur Entscheidung vorgelegt (BI. 408 f. d.A.). Sie hat sich hierbei auf Entscheidungen des OLG Nürnberg (Beschluss vom 17.08.2021 - 8 W 1738/21) und OLG Celle (Beschluss vom 21.02.2020 - 2 W 27/20) gestützt. Dem hat sich der Bezirksrevisor mit Schreiben vom 22.09.2021 angeschlossen. Die Abteilungsrichterin hat die Erinnerung mit am 29.04.2022 erlassenen Beschluss zurückgewiesen und sich hierbei auf die vorgenannte Entscheidung des OLG Nürnberg gestützt (BI. 423 ff. d.A.).

Gegen diesen der Betreuerin der Betroffenen am 29.04.2022 zugestellten Beschluss hat diese mit am 13.05.2022 beim Amtsgericht Bergisch Gladbach eingegangenen Schreiben vom 10.05.2022 Beschwerde eingelegt (BI. 432 d.A.), der die Abteilungsrichterin durch Beschluss vom 17.05.2022 nicht abgeholfen und dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (BI. 433 d.A.).

Durch Beschluss vom 21.09.2022 hat das Landgericht Köln die Beschwerde der Betroffenen vom 10.05.2022 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Hierbei hat sich das Landgericht auf die Entscheidung des OLG Nürnberg (Beschluss vom 17.08.2021 - 8 W1738/21) gestützt.

Gegen diesen der Betroffenen am 23.09.2022 zugestellten Beschluss hat die Betreuerin der Betroffenen in deren Namen mit am 07.10.2022 bei...

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