Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 24 O 236/19) |
Tenor
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.03.2020 - 24 O 236/19 - gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers im Beschlusswege gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Landgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung die Klage abgewiesen und Entschädigungsansprüche des Klägers wegen der Beschädigung seines versicherten Fahrzeugs Marke Audi A, amtl. Kennzeichen B, bei einem angeblich unfreiwilligen Unfallereignis in der Nacht vom 10. auf den 11.02.2019 gegen 0.00 Uhr in Höhe von 15.389,- EUR aus der bei der Beklagten unterhaltenen Kfz-Vollkaskoversicherung verneint. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, das Rechtsmittel ist unbegründet.
Ergänzend ist folgendes anzumerken:
Ebenso wie das Landgericht geht auch der Senat von einer Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß E.5.2 S. 2 AKB i.V.m. § 28 II VVG aus, weil der Kläger die von der Beklagten erbetene Auslesung der Fahrzeugdaten bei seinem Fahrzeug nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis bewusst verweigert hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre.
1. Damit hat der Kläger objektiv und auch subjektiv, nämlich vorsätzlich, gegen seine Obliegenheit aus E.1.3 S. 2, 5. Spiegelstrich AKB verstoßen, wonach er im Rahmen der bestehenden Aufklärungsobliegenheit der Beklagten Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu ihrer Leistungspflicht ermöglichen muss, soweit ihm dies zumutbar ist.
Diese Obliegenheit umfasst auch die Ermöglichung des Auslesens der Fahrzeugdaten, jedenfalls soweit dies der Überprüfung des Fahrverhaltens des Klägers kurz vor dem Unfall sowie währenddessen diente. Die Beklagte war berechtigt, dies vom Kläger zu verlangen.
Der Kläger hat selbst in erster Instanz im Schriftsatz vom 21.10.2019 eingeräumt, dass die Beklagte aus den ausgelesenen Daten Rückschlüsse auf sein Fahrverhalten hätte ziehen können (Bl. 64 d.A.). Gerade darauf kam es der Beklagten aber bei der Prüfung des Unfallhergangs und einer bestehenden Deckungspflicht an. Die Erforderlichkeit einer Überprüfung des Unfallhergangs mit Hilfe der Datenauslesung beim klägerischen Fahrzeug folgt daraus, dass die eingeholten Gutachten des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen C hinsichtlich der Geschwindigkeit und dem Unfallhergang ausschließlich auf den Angaben des Klägers beruhten. Diese waren aber schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht sonderlich zuverlässig. Der Kläger hat hierzu in erster Instanz im Schriftsatz vom 23.10.2019 ausgeführt, seine Angaben zu den Berechnungen aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit könnten nicht herangezogen werden, weil er nicht wisse, wie schnell er in dem Moment vor dem Unfall wirklich gefahren sei, und dass er die von ihm angegebene Geschwindigkeit nur geschätzt habe. Denn er habe nicht die ganze Zeit während der Fahrt auf den Tacho schauen können (Bl. 65 d.A.). Demgegenüber hätte die Beklagte mit Hilfe der ausgelesenen Daten aus dem Fahrzeug des Klägers insbesondere die gefahrene Geschwindigkeit kurz vor dem Unfallereignis sowie währenddessen und auch das Fahrverhalten des Klägers (z.B. etwaiges Betätigen der Bremse) feststellen können. Mit Hilfe dieser ermittelten Daten hätte die Beklagte sodann den Unfallhergang von dem Sachverständigen C aufgrund zuverlässigerer Ausgangstatsachen ermitteln lassen können. Vor diesem Hintergrund war das Auslesen der Fahrzeugdaten aus dem klägerischen Fahrzeug für die Beklagte auch erforderlich, da sie aufgrund der von ihr in der Klageerwiderung aufgezeigten Indizien von einem manipulierten Unfallereignis und einer vorsätzlichen Unfallherbeiführung des Klägers ausging. Diesen Verdacht konnte sie zuverlässig nur aufgrund einer belastbaren Tatsachengrundlage überprüfen.
Demgegenüber kann der Kläger sich nicht auf Datenschutzgesichtspunkte berufen. Diese rechtfertigten jedenfalls nicht die vollumfängliche Verweigerung der Datenauslesung. Der Kläger hätte eine Datenauslesung auch selbst veranlassen und der Beklagten zumindest die Daten überlassen können, die für deren Prüfung des Versicherungsfalls notwendig waren und deren Überlassung für den Kläger zumutbar war. Dies gilt jedenfalls für die auslesbaren Fahrzeugdaten, aus denen sich die gefahrene Geschwindigkeit des Fahrzeugs kurz vor dem Unfallereignis und das gesamte Fahrverhalten des Klägers vor, während und kurz nach dem Unfall ergeben. ...