Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Heiztank in fremdem Sondereigentum sowie Zuständigkeit des WE-Gerichts

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 8 T 16/97)

AG Bonn (Aktenzeichen 28 II 153/96)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts Bonn vom 06.05.1997 – 8 T 16/97 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Antragsgegner werden verurteilt, an die Antragstellerin 2.977,34 DM zu zahlen.

Sie werden darüber hinaus verurteilt, an die Antragstellerin 720,00 DM nebst 4 % Zinsen

  • aus 80,00 DM für die Zeit vom 01.06.1996 bis 30.06.1996,
  • aus 160,00 DM für die Zeit vom 01.07.1996 bis 31.07.1996,
  • aus 240,00 DM für die Zeit vom 01.08.1996 bis 31.08.1996
  • aus 320,00 DM für die Zeit vom 01.09.1996 bis 30.09.1996
  • aus 400,00 DM für die Zeit vom 01.10.1996 bis 31.10.1996
  • aus 480,00 DM für die Zeit vom 01.11.1996 bis 30.11.1996,
  • aus 560,00 DM für die Zeit vom 01.12.1996 bis 31.12.1996
  • aus 640,00 DM für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.01.1997
  • und seit dem 01.02.1997 aus 720,00 DM zu zahlen.

Im übrigen werden der Antrag und die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Verfahrens. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten waren bis Juli 1996 Eigentümer je einer Wohnung der Wohnungseigentumsanlage K.straße in B.. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sind Geschwister. Die Wohnungseigentumsanlage entstand durch Teilungserklärung ihrer Eltern im Jahre 1992. Der Antragstellerin wurde das Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 übertragen. Im Jahre 1995 wurden die Antragsgegner Eigentümer der Wohnung Nr. 2, die sie bereits seit 1984 als Mieter bewohnten.

Das Sondereigentum der Antragstellerin (Wohnung Nr. 1) umfaßte nach der Teilungserklärung u.a. einen darin ausdrücklich angesprochenen Tankraum. Hierin befanden sich zwei, bereits im Jahre 1983 eingebaute Öltanks. Die Ölheizung selbst stand in nach der Teilungserklärung zur Wohnung Nr. 2 gehörenden Räumen. Sie diente nur der Beheizung dieser Wohnung. Die Wohnung Nr. 1 wurde seit ihrer Errichtung durch einen Anbau an das ursprünglich bestehende Gebäude mit einer Gasheizung beheizt.

Ende Februar 1996 forderte die Antragstellerin die Antragsgegner auf, den Tankraum bis zum 01.05.1996 geräumt herauszugeben, da sie ihre Wohnung veräußern wolle.

Mit notariellem Vertrag vom 07.03.1996 verkaufe die Antragstellerin ihre Eigentumswohnung an einen Dritten, der am 12.07.1996 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. In dem notariellen Kaufvertrag heißt es:

„Zu der verkauften Wohnung gehört auch der Tankraum, der derzeit noch von den Eigentümern der anderen Wohnung des Objekts genutzt wird. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Tankraum dem Käufer zum 30.04.1996 geräumt zu übergeben frühestens jedoch bei vollständiger Hinterlegung des Kaufpreises. Sollte der Tankraum zu diesem Zeitpunkt nicht geräumt sein, verpflichtet sich der Verkäufer dem Käufer, für jeden angefangenen Monat eine Nutzungsentschädigung von 80,00 DM zu zahlen. Bis zu dem Zeitpunkt der Räumung dieses Raumes. Der Raum ist jedoch spätestens zum 31.12.1996 geräumt zu übergeben.

Eventuelle Kosten für die Räumung trägt der Verkäufer”.

Die Antragsgegner stellten Ende Oktober 1996 die Heizung ihrer Wohnung auf Gas um und ließen die Tanks entleeren. Den Tankraum stellten sie zur Verfügung, ohne die Tanks und die darin enthaltenen Ölrückstände zu entfernen.

Die Antragstellerin hat die Herausgabe des Tankraums in geräumtem Zustand begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, daß die Antragsgegner aufgrund einer stillschweigend geschlossenen Vereinbarung der Wohnungseigentümer zur unentgeltlichen, jedoch jederzeit kündbaren Nutzung des Tankraums berechtigt gewesen seien. Aufgrund ihrer Kündigung seien die Antragsgegner verpflichtet, den Raum bis zum 01.05.1996 geräumt zu übergeben. Seit diesem Zeitpunkt schuldeten sie Schadenersatz in Höhe von 80,00 DM monatlich sowie weitere 10,00 DM Kontoführungsgebühren und Auslagen, die durch die Zahlung der im notariellen Vertrag mit dem neuen Eigentümer vereinbarte Entschädigung anfielen.

Die Antragstellerin hat zunächst beantragt:

  1. die Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin den in ihrem Sondereigentum stehenden Tankraum in dem Objekt K.straße 14 in B.-K. im geräumten und besenreinen Zustand herauszugeben;
  2. die Antragsgegner zu verpflichten, an sie, beginnend mit dem 01.05.1996 für jeden angefangenen Monat, in dem die Nutzung des unter Ziff. 1 näher bezeichneten Tankraumes durch die Antragsgegner fortdauert, eine Entschädigung in Höhe von 90,00 DM, fällig jeweils am 3. Werktag eines Monats zu zahlen;
  3. die unter Ziff. 2 genannte Entschädigung im Falle des Verzuges der Antragsgegner mit 4 % zu verzinsen.

Die Antragsgegner haben beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Die Antragsgegner haben den Anspruch auf Herausgabe des Tankraums nicht in Abrede gestellt und gehen – wie die Antragstellerin – von einer stillschweigenden Absprache der Wo...

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