Verfahrensgang
AG Düren (Beschluss vom 28.04.2000; Aktenzeichen 15 bLw 4/00) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den am 28. April 2000 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Düren – 15 bLw 4/00 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die der Antragsgegnerin erwachsenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Im übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller pachtete mit schriftlichem Vertrag vom 8. September 1985 von der Antragsgegnerin landwirtschaftlich genutzte Flächen in einer Größe von rund 7 Hektar für die Dauer von 9 Jahren bis zum 10. November 1994. Er bewirtschaftet gemeinsam mit seiner Ehefrau – der Antragstellerin – insgesamt etwa 10 Hektar, die überwiegend gepachtet sind. Das der Antragsgegnerin gehörende Land war schon seit vielen Jahren von der Familie des Antragstellers gepachtet worden.
In einem in den Jahren 1994/1995 vor dem Landwirtschaftsgericht Düren anhängigen Verfahren – 15 bLw 35/94 – begehrte der Antragsteller die Verlängerung des Pachtverhältnisses mit der Antragsgegnerin. Am 3. März 1995 schlossen die Beteiligten jenes Verfahrens folgenden Vergleich:
„1. Das Pachtverhältnis der Beteiligten wird zu den Bedingungen des schriftlichen Pachtvertrages vom 08.09.1985 auf 3 Jahre fortgesetzt, beginnend mit dem 11.11.1994 und endend mit dem
10.11.1997.
- Die Ehefrau des Antragstellers, Frau E, geb. Breuer, wohnhaft in: B-Strasse, W-Müddersheim, vertreten durch Rechtsanwalt N in E2, erklärt den Beitritt zu dem Pachtvertrag und zu diesem Vergleich. Diese Beitrittserklärung wird von der Antragsgegnerin angenommen.
- Die Parteien sind sich darüber einig, dass nach Ablauf der Pachtzeit und vorbehaltlich der ges. Voraussetzungen im Rahmen eines Pachtschutzverfahrens eine Pachtverlängerung von längstens weiteren 3 Jahren verlangt werden kann.
…”
In einem Schreiben vom 24. Oktober 1996 an den Antragsteller erklärte die Antragsgegnerin:
„…Ihr Pachtvertrag endet dann gem. Vergleich vom 03.03.1995 am 10.11.1997.
Der Kirchenvorstand hat in seiner Sitzung vom 21.10.1996 beschlossen Ihnen und Ihrer Frau den Pachtvertrag gem. dem o. a. Vergleich um 3 Jahre, d. h. bis zum 10.11.2000 zu verlängern.
Eine weitere Verlängerung kann zur Zeit nicht zugesagt werden. Sie müssen also davon ausgehen, dass der Pachtvertrag zum besagten Zeitpunkt endet.”
Unter dem 20. Oktober 1999 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, dass der Pachtvertrag zum 10. November 2000 ende und einer weiteren Verlängerung nicht zugestimmt werde.
Die Antragsteller haben eine gerichtliche Entscheidung über die Fortsetzung des Pachtverhältnisses beantragt und dazu vorgetragen:
Durch den Wegfall der gepachteten Flächen würde ihre wirtschaftliche Existenz akut gefährdet. Das Pachtland lasse sich nicht ohne weiteres durch andere Zupachtflächen ersetzen; eine Anpachtung landwirtschaftlicher Flächen in der gewünschten Größenordnung sei im Raum W derzeit nicht möglich. Die Vorschrift des § 595 Abs. 3 Nr. 3 BGB stehe einer Pachtverlängerung nicht entgegen, da durch den Vergleich vom 3. März 1995 ein neuer Pachtvertrag abgeschlossen worden sei.
Die Antragsgegnerin hat dem Antrag widersprochen und eingewandt, die Pachtzeit von 12 Jahren, von der ab eine Verlängerung des Pachtverhältnisses ausscheide, sei längst erreicht.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Pachtverlängerung zurückgewiesen mit der Begründung, die in § 595 Abs. 3 Nr. 3 BGB gesetzte Grenze für den Pachtschutz sei auch dann überschritten, wenn nicht auf die effektive Bewirtschaftungszeit der „Familie” E, sondern allein auf den Pachtvertrag vom 8. September 1985 abgestellt werde. Durch den Vergleich vom 3. März 1995 sei keine neue Pachtschutzfrist eröffnet worden. Durch die vergleichsweise Regelung habe der Zeitraum von 12 Jahren voll ausgeschöpft werden sollen. Die Duldung der weiteren Nutzung des Pachtlandes durch die Antragsgegnerin habe keine neuen Fristen im Sinne des § 595 BGB in Lauf gesetzt.
Mit der sofortigen Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr erstinstanzliches Ziel weiter. Sie vertreten die Ansicht, durch die Verlängerung des Pachtverhältnisses bis zum Jahre 2000 habe die Antragsgegnerin auf die im Gesetz für den Pachtschutz bestimmte Höchstdauer verzichtet. Wenn die gesetzliche Höchstpachtdauer bereits 1997 geendet und die Antragsgegnerin das Pachtverhältnis um weitere 3 Jahre verlängert habe, sei ein neuer Pachtvertrag zustande gekommen, für den wiederum die Höchstpachtdauer von 12 Jahren gelte. Die Antragsgegnerin habe sich dementsprechend für die Ablehnung des zuletzt von ihnen gestellten Verlängerungsantrags zunächst nicht auf die Höchstfrist berufen und verhalte sich jetzt rechtsmissbräuchlich. Durch den Vergleich vom 3. März 1995 sei jedenfalls mit der Antragstellerin ein neues Pachtverhältnis begründet worden. Der Antragsgegnerin sei es darauf angekommen, der Antragstellerin eine von ihrem Ehemann unabhängige, eigene Recht...