Verfahrensgang
AG Wermelskirchen (Aktenzeichen 46 VI 29/15) |
Tenor
Zuständig ist das AG Schöneberg.
Gründe
1. Mit notariell beurkundeter, bei dem AG Wermelskirchen am 15.04.2015 eingegangener Erklärung vom 10.04.2015 hat der Antragsteller die Erteilung eines Alleinerbscheins und bei dem Grundbuchamt des AG Wermelskirchen die Berichtigung des Grundbuchs von P Blatt XXXX und XXXX beantragt. Das Testament der Erblasserin vom 16.04.1998 ist vom AG Wermelskirchen am 15.09.2015 eröffnet worden.
Das AG Wermelskirchen hat die Sache durch Beschluss vom 05.02.2016 an das AG Gronau mit der Begründung verwiesen, die Erblasserin habe ihren letzten deutschen Wohnsitz in H gehabt. Das AG Gronau hat die Sache dem AG Wermelskirchen mit der Begründung zurückgereicht, bei Eingang des Erbscheinsantrages habe noch die alte Fassung des § 343 Abs. 2 FamFG gegolten, so dass das AG Schöneberg zuständig sein dürfte. Mit Beschluss vom 08.04.2016 hat das AG Wermelskirchen die Sache an das AG Schöneberg verwiesen. Mit Beschluss vom 27.06.2016 hat das AG Schöneberg die Sache nach § 343 Abs. 2 Satz 2 FamFG a.F. an das AG Wermelskirchen mit der Begründung verwiesen, die Nachlassgegenstände befänden sich im dortigen Gerichtsbezirk und das Gericht sei bereits mit der Sache befasst gewesen.. Daraufhin hat das AG Wermelskirchen die Sache durch Beschluss vom 13.07.2016 dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG vorgelegt.
2. Das zuständige Gericht ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zu bestimmen, da ein so genannter negativer Zuständigkeitsstreit besteht (vgl. hierzu etwa Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 5 Rn. 21 m.w.N.). Da das nächsthöhere gemeinsame Gericht der AGe Schöneberg und Wermelskirchen der Bundesgerichtshof ist, hat die Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht Köln, zu dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befasste AG Wermelskirchen gehört, zu erfolgen (§ 5 Abs. 2 FamFG).
Als zuständiges Gericht ist das AG Schöneberg zu bestimmen.
Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind nicht nur allgemeine Zuständigkeitsvorschriften, sondern auch die verfahrensrechtlichen Bindungswirkungen (§ 3 Abs. 3 S. 2 FamFG) und Zuständigkeitsverfestigungen (§ 2 Abs. 2 FamFG) zu beachten. Die Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses wirkt daher auch im Bestimmungsverfahren fort, weshalb regelmäßig das Gericht als zuständig zu bestimmen ist, an das die Sache durch den ersten - bindenden - Verweisungsbeschluss gelangt ist. Dabei kommt einem Verweisungsbeschluss grundsätzlich auch dann Bindungswirkung zu, wenn er sachlich unrichtig ist oder auf Verfahrensmängeln beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 213; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2013, 1354; Keidel/Sternal, a.a.O., § 5 Rdn. 45; jeweils m. w. Nachw.).
a) Die Zuständigkeit des AG Schöneberg folgt nicht bereits daraus, dass sich zunächst das AG Wermelskirchen mit seinem Beschluss vom 05.02.2016 für unzuständig erklärt und die Sache dorthin verwiesen hat. Denn die in § 3 Abs. 3 S. 2 FGamFG angeordnete Bindungswirkung reicht nur so weit, wie das verweisende Gericht eine Zuständigkeitsentscheidung getroffen hat (Keidel/Sternal, a.a.O., § 3 Rdn. 52 m. w. Nachw.). Bei seiner Verweisungsentscheidung hatte das AG Wermelskirchen indes lediglich darüber zu befinden, ob seine eigene örtliche Zuständigkeit vorlag und - falls dies zu verneinen sein sollte - welches andere Gericht örtlich zuständig war. Da die Erblasserin Deutsche war und zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, hat es diese Frage zu Recht dahingehend beantwortet, dass das AG Schöneberg zuständig ist (§ 343 Abs. 2 S. 1 FamFG a.F.). Nicht vom Prüfungsumfang umfasst war hingegen eine mögliche Befugnis des zuständigen AG Schöneberg, die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht zu verweisen (§ 343 Abs. 2 S. 2 FamFG a.F.; ebenso KG, MDR 2014, 409 f.). Im Rahmen dieser dem AG Schöneberg vorbehaltenen Prüfung war dieses auch nicht darauf beschränkt, die Sache gegebenenfalls an ein drittes Gericht zu verweisen. Möglich war - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - auch eine Zurückverweisung an das bereits mit der Sache befasste AG Wermelskirchen.
b) Andererseits hat auch das AG Schöneberg mit seinem Beschluss vom 27.06.2016 keine bindende Verweisung an das AG Wermelskirchen ausgesprochen.
Zwar sind nach dem Willen des Gesetzgebers, der dies durch die Verwendung des Begriffs "Verweisung" zum Ausdruck gebracht hat, auch Beschlüsse nach § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG a.F. grundsätzlich bindend im Sinne des § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 277). Nach allgemeiner Ansicht kommt aber offenbar gesetzeswidrigen und offensichtlich unrichtigen Verweisungsbeschlüssen keine Bindungswirkung zu. Offensichtlich unrichtig in diesem Sinne sind Verweisungsbeschlüsse insbesondere dann, wenn sie auf objektiver Willkür beruhen, wenn sie also schlechterdings nicht als im Rahmen des Gesetzes ergangen angesehen we...