Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 14/94) |
Gründe
Die nach § 9 Abs. 2 BRAGO, § 25 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Gegenstand des Verfahrens war die Klage auf Feststellung, daß das Anstellungsverhältnis des Klägers zu der Beklagten nicht durch die mit Schreiben vom 22.02.1993 zum 30.06.1993 ausgesprochene Kündigung beendet worden sei.
Die Beschwerdeführer rügen zu Recht, daß das Landgericht bei der Festsetzung des Streitwertes auf die Vorschrift des § 12 Abs. 7 ArbGG abgestellt hat. Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage über das Fortbestehen eines Mitarbeiterverhältnisses ist nach § 3 ZPO zu bemessen. Die Vorschrift des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG, wonach für die Wertberechnung für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend ist, ist im Verfahren vor den allgemeinen Zivilgerichten nicht anwendbar; sie gilt nur im arbeitsgerichtlichen Verfahren (vgl. BGH JurBüro 1986, 714) und kann daher auch nicht zur Begrenzung des nach § 3 ZPO zu schätzenden Interesses dienen, wie das Landgericht gemeint hat.
Als Ausgangspunkt für die Schätzung des Interesses des Klägers ist jedoch die Vorschrift des § 17 Abs. 3 GKG geeignet, die allerdings für Klagen von Arbeitnehmern und anderen Dienstverpflichteten auf wiederkehrende Leistungen gilt, auf die Feststellungsklage aber entsprechend anwendbar ist (so BGH a.a.O.). Der Wert des Interesses an der beantragten Feststellung, das Anstellungsverhältnis bestehe fort, entspricht in etwa dem Wert einer Klage auf Feststellung, daß die Beklagte zur Fortzahlung einer Vergütung über den Kündigungszeitpunkt hinaus verpflichtet sei.
Für den Streitwert einer Leistungsklage auf fortlaufende Vergütung wäre nach § 17 Abs. 3 GKG der dreifache Jahresbetrag der vereinbarten Vergütung maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist; im letzteren Fall gilt der geringere Betrag. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit mit dem Kündigungsrecht eines Vertragspartners abgeschlossen wurde; dann ist es gerechtfertigt, die geforderte Leistung bis zum nächstmöglichen Vertragsende zu begrenzen (so LAG Stuttgart AnwBl 1988, 181 zu § 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG; Hartmann, Kostengesetze, 25. Aufl., § 17 GKG Rn 45). Nach Ziff. 7 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages vom 28.6.1989 war eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende vereinbart. Geht man zugunsten des Klägers von der Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 22.3.1993 zum 30.6.1993 ausgesprochenen Kündigung aus, so hätte die Beklagte erneut im 2. Quartal zum 30.9.1993 kündigen können – konkrete Gründe, die gegen die Wirksamkeit der Kündigung sprechen, hat der Kläger allerdings nicht benannt. Damit konnte der Kläger eine Fortzahlung seines Gehaltes über den tatsächlichen Kündigungszeitpunkt hinaus lediglich um weitere 3 Monate erreichen; auf diese Leistung ist sein Interesse begrenzt.
Nach seinen nicht bestrittenen Angaben erzielte der Kläger ein Jahresbruttogehalt von 156.463,77 DM, das sind monatlich 13.038,65 DM; für drei Monate bedeutet dies einen Betrag von 39.115,95 DM, wie ihn auch das Landgericht, allerdings aufgrund anderer Erwägungen, als Streitwert festgesetzt hat. Auf die Frage, ob dieser Streitwert bei der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage um 20% zu reduzieren ist (vgl. B/H Anhang nach § 3 ZPO „Feststellungsklage” m.w.N.), kann im Rahmen dieser Beschwerde offenbleiben.
Unterschriften
Jaeger, Pütz, Gedig
Fundstellen