Verfahrensgang
Tenor
1.
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 17.4.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 467/09 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2.
Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Berufungen sowohl der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 2) und 3) haben keine Aussicht auf Erfolg.
Mit Recht hat das Landgericht der Klage im zuerkannten Umfange stattgegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellungen und Wertungen begründen könnten, bestehen nicht, so dass der Senat gemäß § 529 ZPO an die Feststellungen des Landgerichts gebunden ist, nach denen die Beklagten nach den bei Befunderhebungsmängeln geltenden Grundsätzen haften.
1.
Nach dem Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme haben die Beklagten bei der Behandlung der Klägerin die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen reaktionspflichtigen Befund ergeben hätten, auf den nicht zu reagieren, grob behandlungsfehlerhaft gewesen wäre. An der Fachkompetenz des Sachverständigen Prof. Dr. K, auf dessen Beurteilung das Landgericht seine Feststellungen gestützt hat, hat der Senat in Hinblick auf die vom Sachverständigen dargelegten Tätigkeitsbereiche und Zusatzqualifikationen keine Zweifel. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit ein Facharzt für Pädiatrie als Sachverständiger, den die Beklagten nunmehr zur Beurteilung ihrer Behandlungen für geeigneter halten, bei der Beurteilung der jeweiligen Behandlungen zu anderen, den Beklagten günstigeren Erkenntnissen kommen könnte. Darauf, ob die unterlassene Befunderhebung grob behandlungsfehlerhaft war, wie das Landgericht weiter festgestellt hat, kommt es im Übrigen nicht an.
a)
Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. K ist im Rahmen seiner Begutachtung nachvollziehbar und überzeugend unter Darlegung der einschlägigen klinischen Symptome zu der Einschätzung gelangt, dass die Beklagten zu 2) und 3) spätestens bei der Wiedervorstellung der Klägerin am 29.9.2006 eine Röntgenaufnahme des rechten Hüftgelenks hätten fertigen müssen zur wenigstens differenzialdiagnostischen Abklärung einer Epiphysiolysis capitis femoris (i.F. ECF). Diese Einschätzung haben auch alle übrigen mit dem Fall befassten Sachverständigen, wie die Privatsachverständigen der Klägerin Prof. Dr. S und Dr. J und der von der Beklagten zu 1) beauftragte Sachverständige Prof. Dr. Q geteilt. Die dagegen von den Beklagten zu 2) und 3) in erster Instanz erhobenen und mit der Berufung im Wesentlichen wiederholten Einwände greifen demgegenüber aus den vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht durch. Insbesondere durfte die spätestens zu dem Zeitpunkt gebotene Befunderhebung nicht aus den von den Beklagten angeführten Strahlenschutzgründen unterbleiben oder weil sich später - nach Angaben der Klägerin - eine Besserung ergeben hatte. Letzterer Einwand ist schon deshalb nicht tragfähig, weil die angegebene Besserung, soweit sie überhaupt vorgelegen hatte und entsprechende Angaben der Klägerin nicht durch den bevorstehenden Urlaub motiviert waren, am 29.9.2006, nachdem die Klägerin immerhin seit August 2006 an zunehmenden Schmerzen und Bewegungsbeeinträchtigungen litt, nicht absehbar war; an der Erkrankung hatte sich auch nichts geändert. Ausweislich der Behandlungsdokumentation zum 11.9.2006 hatten die Beklagten zu 2) und 3) durchaus auch im Ansatz die Möglichkeit einer nicht traumatischen Ursache für die Beeinträchtigungen der Klägerin gesehen, wenn es in der Behandlungsdokumentation etwa heißt: "es sieht alles fast so aus, als ob Pat. gestürzt ist, sich aber nicht erinnern kann". Dementsprechend haben die Beklagten zu 2) und 3) - zu Recht - bei persistierenden Beschwerden an ein thrombotisches und tumoröses Geschehen in den Beinen gedacht und solches ausgeschlossen. Sie hätten allerdings als Fachärzte für Chirurgie eine ECF als ein operativ zu versorgendes und somit in ihr Fachgebiet fallendes Krankheitsbild ebenfalls in Erwägung ziehen müssen. Dass Strahlenschutzgründe einer weiteren differenzialdiagnostischen Abklärung der Ursachen der Beschwerden nicht entgegenstanden, zeigt bereits der Umstand, dass die Beklagten zu 2) und 3) am 29.9.2006 tatsächlich (strahlenbelastende) röntgenologische Untersuchungen durchgeführt hatten. Im Übrigen hätten in Anbetracht der schweren Folgen einer unbehandelten ECF Strahlenschutzgründe gegenüber einer weiteren röntgenologischen U...