Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 20.05.2016; Aktenzeichen 312 F 105/16)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Kindesmutter und unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Köln 20.05.2016 (312 F 105/16) wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind P geboren am ...6.2012, wird wie folgt geregelt:

Der Kindesvater hat das Recht auf begleiteten Umgang in Polen am Wohnort des Kindes an jeweils zwei hintereinander liegenden Tagen einmal im Monat, und zwar jeweils am ersten kompletten Wochenende (Samstag/Sonntag) eines jeden Monats, jeweils am Samstag und Sonntag für die Dauer von jeweils zwei Stunden in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr, beginnend mit dem Monat Februar 2017 (also erstmals am 04. und 05.02.2017).

Der begleitete Umgang soll durch einen vom Gericht des Wohnsitzes des Kindes/der Kindesmutter zu benennenden Kurator ("court guardian") ausgeübt werden. Der Kurator soll den Umgang die gesamte Zeit begleiten. Der Umgang findet ohne Anwesenheit der Kindesmutter an einem neutralen, vom Kurator zu bestimmenden Ort statt. Der Kurator soll das Kind zur Durchführung des Umgangs jeweils um 14.30 Uhr am Wohnsitz der Mutter ohne Begleitung des Kindesvaters abholen und nach dem Ende des Umgangs bis um 17.30 Uhr ohne Begleitung des Kindesvaters dorthin zurückbringen.

Die Regelung ist zeitlich befristet bis zum 31.03.2018.

Die Kindesmutter wird verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind an den Kurator zwecks Durchführung der Umgangskontakte herausgegeben wird.

Die Kosten des Umgangs einschließlich der Begleitung des Umgangs trägt der Kindesvater.

II. Die Gerichtskosten für beide Instanzen haben der Kindesvater und die Kindesmutter jeweils zur Hälfte zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten in beiden Instanzen findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

III. Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... in H. bewilligt.

 

Gründe

I. P ist der gemeinsame Sohn der Beteiligten zu 1) und zu 2). Die Kindeseltern leben seit Juni 2015 getrennt. Seit diesem Zeitpunkt hat der Kindesvater keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn. P. lebt bei der Kindesmutter und wird von dieser versorgt und betreut. In dem Haushalt der Kindesmutter lebt auch ihre weitere Tochter L, geboren am ...08.2008, die aus einer anderen Beziehung hervorgegangen ist.

Die Kindesmutter lehnt jeglichen Kontakt des Kindesvaters mit P ab. Aus diesem Anlass hat der Kindesvater eine gerichtliche Umgangsregelung begehrt und sich mit einem begleiteten Umgang sowie der Einrichtung einer Umgangspflegschaft einverstanden erklärt. Er hat in Abrede gestellt, gegenüber der Kindesmutter bzw. gegenüber den Kindern Gewalt ausgeübt zu haben. Er habe sich von der Kindesmutter getrennt, was diese nunmehr zum Anlass nehme, ihm den Sohn vorzuenthalten.

Die Kindesmutter ist dem begehrten Umgang mit dem Bestreben nach Aussetzung des Umgangs für zunächst ein Jahr entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der Kindesvater sei wiederholt gegen sie und, P gewalttätig geworden. Sie habe große Angst vor dem Kindesvater, der sie auch psychisch unter Druck gesetzt habe. P sei durch das Erlebte hochbelastet und traumatisiert. Unmittelbare persönliche Kontakte des Kindesvaters mit seinem Kind könnten einen negativen Einfluss auf dessen seelisch-geistige Entwicklung haben. Spätestens bei unbegleiteten Umgangskontakten sei zu erwarten, dass sich der Kindesvater nicht mehr im Griff habe, wenn es zu einer schwierigen Situation komme.

Die Verfahrensbeiständin hat in ihrem Bericht vom 10.05.2016 (Bl. 39 ff. d.A.) ausgeführt, aus ihrer Sicht übertrage die Kindesmutter ihre Ängste und Abneigung auf die Kinder. P habe so gut wie keine eigene Erinnerung an seinen Vater. Er stütze sich auf das, was die Mutter ihm erzähle und auf das, was die Schwester weitergebe. Die Kindesmutter sei nicht in der Lage, P zu ermöglichen, ein positives Bild von seinem Vater aufzubauen. Die Verfahrensbeiständin hat empfohlen, einen Umgangspfleger zu bestellen und begleitete Umgangskontakte durchzuführen.

Das AG hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.05.201 einen einmal wöchentlich jeweils donnerstags stattfindenden begleiteten Umgang in der Zeit von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr (inklusive Holen und Bringen des Kindes) sowie eine bis zum 31.12.2016 befristete Umgangspflegschaft angeordnet. Ein Umgangsausschluss sei als äußerste Maßnahme zur Abwendung einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdung der körperlichen oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes zulässig, wenn keine anderen Mittel zu seinem Schutz verfügbar sind. Bei Durchführung der angeordneten begleiteten Umgänge sei eine so erhebliche und gegenwärtige Gefährdung des Kindeswohls nicht zu erkennen. Sofern das Kind tatsächlich Angst vor seinem Vater habe und Umgangskontakte ablehne, werde durch die fachmännische Vorbereitung und Begleitung des Umgangs sichergestellt, dass d...

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