Leitsatz (amtlich)

Die Klausel in Ziffer 3.2.2 AVB einer (Voll-) Kaskoversicherungsvertrag für ein Flugzeug, wonach der Versicherer leistungsfrei ist, wenn das Luftfahrzeug durch andere als nach dem Versicherungsvertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer geführt oder zu anderen als den versicherten Zwecken verwendet wurden, ist rechtlich nicht als verhüllte Obliegenheit, sondern als sog. Risikobeschränkung einzuordnen, für die § 28 VVG nicht gilt. Grund dafür ist, dass der Versicherungsschutz von vornherein "ausschnittsweise" nur für den Fall gewährt wird, dass der VN das versicherte Flugzeug steuert.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 20 O 309/19)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.05.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 309/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz aus dem bei ihr abgeschlossenen Kaskoversicherungsvertrag wegen des Unfallereignisses vom 23.05.2019 mit seinem versicherten Flugzeug.

Der Kläger ist Eigentümer und Halters eines Flugzeuges des Typs Cessna 195 mit dem amtlichen Eintragungskennzeichen YX. Dieses kann man neben der Steuerungsmöglichkeit von dem linken Flugzeugführersitz aufgrund einer Doppelsteuerung auch vom rechten Sitz aus ordnungsgemäß bedienen.

Für dieses Flugzeug unterhielt der Kläger bei der Beklagten einen (Voll-)Kaskoversicherungsvertrag unter der Luftfahrtversicherungsvertragsnummer ... auf der Grundlage der AVB 400/2008. Der Versicherungsschein weist bzgl. der streitgegenständlichen Maschine einen Piloten-Sitzplatz aus, sowie vier Fluggast-Sitzplätze. Als Pilot ist der Kläger namentlich eingetragen. Insoweit lautet der Verwendungszweck "Private Sport-, Reise- und Geschäftsflüge" durch "HSS". Ziffer 3.2.2 AVB lautet wie folgt:

"Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn das Luftfahrzeug durch andere als nach dem Versicherungsvertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer geführt oder zu anderen als den versicherten Zwecken verwendet wurde."

Am 23.05.2019 erlitt das Flugzeug des Klägers bei der Landung eine Substanzverletzung, weil es unvorhergesehen beim Aufsetzen von der Landebahn abkam. Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt auf dem rechten Flugzeugführersitz und der Zeuge R. als Flugzeugführer auf dem linken Flugzeugführersitz (Pilot in Command, PIC).

Der Kläger zeigte den Schaden an seinem Flugzeug am 29.05.2019 der Beklagten schriftlich auf dem ihm überlassenen Formular an und fügte weitere Unterlagen zur Wartung und Instandhaltung des Luftfahrzeugs sowie die Nachweise zur Berechtigung zur Führung bei. Die Schadenanzeige weist den Zeugen R. als Führer der Flugzeugmaschine aus.

Die Beklagte beauftragte daraufhin einen Sachverständigen mit der Schadenbemessung.

Mit Schreiben vom 24.06.2019 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, den Unfall vom 23.05.2019 grundsätzlich als Schadenfall im Rahmen des Versicherungsvertrags bis zum 04.07.2019 anzuerkennen (K 2 Anlagenheft).

Hierauf teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit E-Mail vom 27.06.2019 mit, dass nur der Kläger zur Führung des versicherten Luftfahrzeugs im Rahmen der Kaskoversicherung berechtigt gewesen sei und daher kein Versicherungsschutz für den Schaden bestehe, weil ein anderer Pilot verantwortlicher Luftfahrzeugführer gewesen sei (K 1 Anlagenheft).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte daher die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 02.09.2019 letztmalig zur Erklärung der vollumfänglichen und vorbehaltslosen Einstandspflicht aus dem Versicherungsvertrag bis zum 20.09.2019 auf (K 3 Anlagenheft). Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 17.10.2019 ab.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 27.05.2020 - 20 O 309/19 -, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen und der Anträge Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Feststellungsklage sei gemäß § 256 ZPO insbesondere im Hinblick auf das erforderliche Feststellungsinteresse zulässig, weil von der Beklagten als großem Versicherungsunternehmen erwartet werden könne, dass sie auf ein Feststellungsurteil hin leiste.

Der Kläger könne aber nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagte aus dem Unfallereignis vom 23.05.2019 vertragsgemäß einzustehen habe, weil insoweit zwischen den Parteien aufgrund des Schadenereignisses kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in Bezug auf eine Eintrittspflicht bestehe. Ihm stehe kein Anspruch gemäß § 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsver...

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