Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 28.11.2016; Aktenzeichen 26 O 158/16) |
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des LG Bonn vom 28.11.2016 - 26 O 158/16 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich der ausgekehrten Ablaufleistung gemäß §§ 346 ff. BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Antragsmodells wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1.1.2004 zustande gekommen. Der Kläger ist nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrags von diesem zurückgetreten (§ 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F.). Der erst im Februar 2016 erklärte Rücktritt war verfristet.
Die Rücktrittsbelehrung, die sich im Versicherungsantrag vom 11.12.2003 (GA 10) findet, lautet:
"Rücktrittsrecht: Ich habe die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Vertragsabschluss von dem beantragten Lebensversicherungsvertrag zurücktreten. Vertragsabschluss ist der Zeitpunkt, zu dem ich einen Versicherungsschein oder eine Annahmebestätigung erhalten habe. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Rücktritts."
Diese Belehrung ist in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. § 8 Abs. 5 Satz 2 VVG a.F. verlangt lediglich eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, ohne näher zu beschreiben, welche Form und welchen Inhalt die Belehrung haben muss. Gleichwohl ist zu verlangen, dass die Belehrung inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss; sie muss ferner so gestaltet sein, dass sie dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, VersR 2015, 224 und VersR 2013, 1513).
An einer ausreichenden drucktechnischen Hervorhebung kann es fehlen, wenn die Belehrung inmitten eines Textblocks abgedruckt ist, der weitere Informationen, etwa über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruch in der Unfallversicherung, enthält, und der Hinweis auf das Rücktrittsrecht innerhalb des Textblocks in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben wird (so im Fall BGH, VersR 2015, 224).
Die vorliegende Belehrung im Antragsformular genügt in formaler Hinsicht noch den Anforderungen. Zwar ist der Belehrungstext in dem nur aus einer Seite bestehenden Antragsformular nicht durch eine besondere drucktechnische Gestaltung hervorgehoben. § 8 Abs. 5 Satz 2 VVG a.F. enthält allerdings im Gegensatz zu § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., der eine Belehrung in drucktechnisch deutlicher Form fordert, keine ausdrückliche Regelung über die Form der Belehrung. Schon deswegen sind Entscheidungen, die (wie das vom Kläger zitierte Urteil des OLG Frankfurt vom 27.2.2013 - 7 U 215/12 -, das der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.5.2015 - IV ZR 501/14 - bestätigt hat) zu Widerspruchsbelehrungen im Rahmen eines Vertragsabschlusses nach dem Policenmodell ergangen sind, nicht auf Rücktrittsbelehrungen bei einem Vertragsabschluss nach dem Antragsmodell übertragbar (s. bereits Senatsbeschl. v. 9.12.2016 - 20 U 159/16 -). Für die Rücktrittsbelehrung ist nur zu verlangen, dass sie so gestaltet ist, dass sie dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen. Daran mag es fehlen, wenn die Belehrung (wie auch in dem vom Kläger herangezogenen Fall des OLG Karlsruhe, BeckRS 2016, 20807) innerhalb eines mehrere Absätze umfassenden Textblocks erfolgt, der eine Vielzahl von sonstigen Hinweisen enthält. Vorliegend findet sich die Belehrung lediglich neben einem Verweis auf die "Wichtigen Erklärungen des Antragstellers zum Antrag" und auf die "Wichtigen Hinweise zum Antrag" in einem einzigen Absatz. Mag dieser von der Schrifttype her auch nicht sonderlich auffällig gestaltet sein, so wird die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers aber deshalb besonders auf die Belehrung gelenkt, weil diese nachfolgend durch eine gesonderte Unterschrift des Versicherungsnehmers zu bestätigen ist, was vorliegend auch erfolgte. Auch wenn der Versicherungsnehmer im Antrag noch 2 weitere Unterschriften zu leisten hat (die 4. Unterschrift hat die versicherte Person zu leisten), bewirkt die Unterschriftsleistung eine erhöhte Aufmerksamkeit, weil von einem Versicherungsnehmer erwartet werden kann, dass er das...