Verfahrensgang
AG Eschweiler (Aktenzeichen 13 F 188/14) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 30.6.2015 - 13 F 188/14 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss des OLG Köln vom 26.2.2014 - 10 UF 61/13 - wird wie folgt abgeändert:
Die Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts wird
ab März 2015 auf 1.525,00 Euro (1.250,00 Euro Elementarunterhalt und 275,00 Euro Altersvorsorgeunterhalt),
ab März 2016 auf 1.213,00 Euro (1.000,00 Euro Elementarunterhalt und 213,00 Euro Altersvorsorgeunterhalt),
ab März 2017 auf 1.030,00 Euro (850,00 Euro Elementarunterhalt und 180,00 Euro Altersvorsorgeunterhalt),
ab August 2017 auf 819,00 Euro (650,00 Euro Elementarunterhalt und 169,00 Euro Krankenvorsorgeunterhalt) und
ab April 2021 auf 169,00 Euro Krankenvorsorgeunterhalt herabgesetzt.
Der Elementarunterhalt ab August 2017 in Höhe von 650,00 Euro wird befristet bis März 2021.
Der Altersvorsorgeunterhalt ab März 2017 in Höhe von 180,00 Euro wird befristet bis einschließlich Juli 2017.
2. Der Antrag auf Rückzahlung von Unterhaltsüberzahlungen in Höhe von mindestens 9.000,00 Euro wird zurückgewiesen.
3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung für den Zeitraum ab März 2017 wird angeordnet.
4. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsteller 70 % und die Antragsgegnerin 30 %.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller 77 % und die Antragsgegnerin 23 %.
5. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 32.796,00 Euro (23.796,00 Euro Abänderungsantrag und 9.000,00 Euro Leistungsantrag) festgesetzt.
6. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute, welche um Herabsetzung und Befristung von der Antragsgegnerin zugesprochenen nachehelichen Unterhalts streiten.
Die Eheschließung der Antragsgegnerin, geb. 1955, und des Antragstellers, geb. 1952, erfolgte am 8.9.1989. Aus der Ehe ist die 29.1.1991 geborene Tochter L hervorgegangen. Am 25.8.1989 schlossen die Beteiligten einen notariell beurkundeten Ehevertrag, mit welchem u.a. der Zugewinn im Falle der Scheidung modifiziert wurde. Dabei wurde vereinbart, dass betriebliches Vermögen, insbesondere der Wert der Arztpraxis des Antragstellers, einschließlich der entsprechenden Verbindlichkeiten weder im Anfangs- noch im Endvermögen der Beteiligten in Ansatz gebracht werden sollte. Unter Ziffer I. 1.c) wurde die Regelung getroffen, dass der Verkehrswert des im Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Hausgrundstück "T 7" bei der Ermittlung des Endvermögens nur zur Hälfte angesetzt werden sollte, "wobei die auf diesem Hausgrundstück dinglich eingetragenen Belastungen - aus welchem Grunde die Belastungen auch erfolgt sein sollten - abzuziehen sind;...". Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung des notariellen Vertrages vom 25.8.1985, UR-Nr. 997/V/1989, (GA Bl. 5 ff.) verwiesen. Die eheliche Immobilie "T 7" in B hatte der Antragsgegner etwa zwei Jahre vor der Eheschließung zu einem Preis von 500.000,00 DM zu Alleineigentum erworben. Der Kaufpreis wurde in voller Höhe fremdfinanziert.
Die Antragsgegnerin, die nach Abschluss der Höheren Handelsschule ohne Berufsausbildung bei der Fa. K arbeitete und dort 10 Jahre, zuletzt nach entsprechender gezielter Förderung durch den Arbeitgeber als Abteilungsleiterin mit Personalverantwortung beschäftigt war, nahm nach Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses im Jahr 1985 ab Herbst 1986 ein Studium zur Produktdesignerin auf. Sie bezog BAföG-Leistungen, deren Anspruchsvoraussetzungen mit der Eheschließung entfielen. Während der Ehe ging die Antragsgegnerin einer Erwerbstätigkeit nicht nach. Sie kümmerte sich um die Haushaltsführung und betreute und versorgte das gemeinsame Kind. Das vor der Ehe begonnene Design-Studium brachte sie im Jahr 1997 erfolgreich zum Abschluss. Seit Juli 2008 bezieht sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, welche sich aktuell auf 657,00 Euro monatlich beläuft. Die Antragsgegnerin ist u.a. an Colitis ulcerosa, Fibromyalgie und in 2014 an einem Mammakarzinom erkrankt.
Der Antragsteller ist seit 1986 niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie Psychoanalyse in eigener Praxis.
Die Trennung der ehemaligen Eheleute erfolgte im Januar 2005. Die am 8.9.1989 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts jsjs Familiengericht jsjs Aachen vom 16.6.2011 - 227 F 230/06 - geschieden, der Versorgungsausgleich für den ehezeitlichen Zeitraum 1.9.1989 bis 30.6.2006 durchgeführt, die Folgesache nachehelicher Unterhalt geregelt sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin ausgesprochen, die eheliche Immobilie zu räumen. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 12.11.2011 rechtskräftig.
Im Scheidungsverbund wurden in der Folgesache Versorgungsausgleich Anwartschaften des Antragste...