Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Vergütungsansprusch eines zu Unrecht abberufenen Verwalters
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.10.1993 – 30 T 46/92 – wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin wird der vorgenannte Beschluß unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt teilweise wie folgt abgeändert:
Die Antragsgegner haben der Antragstellerin 2/3 ihrer nach Erlaß des Senatsbeschlusses vom 31.05.1989 entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Die Gerichtskosten der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Antragsgegner. Die Antragsgegner haben der Antragstellerin die in dieser Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten voll zu erstatten.
Gründe
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner hat in der Sache keinen Erfolg, während die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin teilweise begründet ist.
Soweit die Antragsgegner nach wie vor den Grund des der Antragstellerin zuerkannten Zahlungsanspruchs bekämpfen, sind sie mit ihren Einwendungen aufgrund des rechtskräftigen Senatsbeschlusses vom … ausgeschlossen, in dem der Anspruchsgrund verbindlich bejaht worden ist.
Der Beschluß des Landgerichts vom 20.02.1989, der aufgrund des Senatsbeschlusses vom 31.05.1989 rechtskräftig geworden ist, stellt eine Zwischenentscheidung dar, die in ihren Wirkungen einem Grundurteil im Sinne des § 304 ZPO gleichkommt. Es ist allgemein anerkannt, daß in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jedenfalls dann, wenn es sich wie in der vorliegenden Wohnungseigentumssache um ein echtes Streitverfahren handelt, das einen Zahlungsanspruch zum Gegenstand hat, eine Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs unter denselben Voraussetzungen zulässig ist, unter denen im Zivilprozeß ein Grundurteil erlassen werden darf (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1970, 1137 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt. Der Senat ist deshalb bei Erlaß seiner Entscheidung vom 31.05.1989 von der Zulässigkeit der Zwischenentscheidung als selbstverständlich ausgegangen, zumal sie auch von keinem der Beteiligten angezweifelt worden war.
Wie im Zivilprozeß entfaltet auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine rechtskräftige Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs entsprechend § 318 ZPO eine Bindungswirkung für das Gericht im nachfolgenden Höheverfahren. In beiden Verfahrensarten ist es Sinn und Zweck einer solchen Zwischenentscheidung über den Grund, den Streit der Beteiligten über diesen abgrenzbaren – Teil ihrer Auseinandersetzung in einer Vorabentscheidung verbindlich zu regeln. Das bedeutet, daß die Beteiligten die rechtskräftige Entscheidung über den Grund des Anspruchs hinzunehmen haben und daß sie im Höheverfahren mit Einwendungen hiergegen ausgeschlossen sind, weil das Gericht seine eigene Entscheidung nicht mehr abändern darf. Eine Ausnahme gilt nur für solche Einwendungen, die – wenn auch zu Unrecht – ausdrücklich dem Nachverfahren vorbehalten worden sind oder die erst nach Erlaß der Zwischenentscheidung entstanden sind, wobei in Wohnungseigentumssachen noch die besondere Vorschrift des § 45 Abs. 4 WEG zu beachten ist.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Landgericht es zutreffend abgelehnt, den neuen Einwendungen der Antragsgegner nachzugehen, es habe kein wirksamer Verwaltervertrag bestanden und sie seien mit der Annahme der Dienstleistungen des Verwalters nicht im Verzuge gewesen. Diese Einwendungen betreffen den Grund des zuerkannten Vergütungsanspruchs, bei dem – konkludent – ein wirksamer Verwaltervertrag und ein Annahmeverzug der Antragsgegner mit den Dienstleistungen des Verwalters vorausgesetzt worden sind. Eine erneute Überprüfung dieser Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs nach § 615 BGB im Betragsverfahren ist unzulässig.
Aus demselben Grunde können die Antragsgegner im Betragsverfahren nicht mehr mit der Aufrechnung der drei Gegenforderungen gehört werden, die sämtlich schon bei Erlaß der Zwischenentscheidung des Landgerichts vom 20.02.1989 existent waren und bei rechtzeitiger Geltendmachung hätten berücksichtigt werden müssen, denn die Gegenforderungen überstiegen zusammengenommen die Klageforderung und hätten, falls sie berechtigt gewesen wären, zu deren Erlöschen geführt, so daß kein Raum mehr für eine positive Entscheidung zum Anspruchsgrund gewesen wäre. Für die Frage, wann die Einwendung entstanden ist, kommt es bei der Aufrechnung nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung an, entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Aufrechnungslage entstanden ist. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH (NJW 1965, 1763), die allgemeine Zustimmung gefunden hat (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, § 304, Rn. 24; Baumbach-Hartmann, ZPO, § 304, Anm. 5 B; Thomas-Putzo, ZPO, § 304, Anm. 4). In gleicher Wei...