Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Sondervergütung des Verwalters für gerichtiche Geltendmachung von Wohngeld
Tenor
Der Beschluß des Landgerichts vom 06.12.1989 – 30 T 199/88 – wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Unter Teilabänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 07.11.1988 – 202 II 85/88 – wird der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin 1.753,36 DM nebst 12 % Zinsen
- aus 113,20 DM seit dem 20.10.1987,
- aus 1.366,56 DM seit dem 01.01.1988 und
- aus 273,60 DM seit dem 26.02.1988
zu zahlen.
Im übrigen werden der Antrag der Antragstellerin sowie die Erstbeschwerde und die weitere Anschlußbeschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in I. und II. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Antragsgegner die Gerichtskosten zu tragen; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Der Antragsgegner ist einer der Wohnungseigentümer der von der Antragstellerin verwalteten Wohnungseigentumsanlage. Zur Verwalterin ist die Antragstellerin durch Mehrheitsbeschluß der Eigentümerversammlung gewählt worden. Den Verwaltervertrag haben mit ihr die Beiratsmitglieder geschlossen, nachdem diese durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer zum Aushandeln und Abschluß eines solchen Vertrages ermächtigt worden waren.
Nach diesem Vertrag ist die Antragstellerin berechtigt, die Wohnlast einschließlich der Vergütung und etwaiger Umlagen im eigenen Namen außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Ferner sieht der Vertrag in § 6 Ziffer 3 u. a. vor, daß die Antragstellerin bei Klageerhebung gegen säumige Wohnlastenzahler berechtigt ist, eine Sondervergütung in Höhe einer jährlichen Verwaltervergütung der betreffenden Wohnung zu erheben. In Ziffer 6 der Anlage zu diesem Vertrag heißt es dazu ergänzend u. a.: „Vergütung: 1) Jahresvergütung des Betroffenen WE beim Klageverfahren.”
Vorliegend begehrt die Antragstellerin von dem Antragsgegner rückständige Wohngelder für 1986 und 1987 nebst Zinsen, ferner eine Verwalter-Sondervergütung für die gerichtliche Geltendmachung dieser Forderung sowie Ersatz von Rechtsanwaltskosten aus Anlaß einer Mahnung des Antragsgegners.
Nach teilweiser Rücknahme der Wohngeldforderung und teilweiser Erledigung der Hauptsache insoweit haben die Vorinstanzen im übrigen abschließend über den Wohngeldanspruch nebst Zinsen entschieden.
Darüber hinaus sind die Sondervergütung und die Mahnkosten vom Amtsgericht zugesprochen, vom Landgericht dagegen abgewiesen worden. Gegen die Abweisung ihrer Ansprüche in diesen beiden Punkten richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin. Der Antragsgegner hat weitere Anschlußbeschwerde eingelegt, mit der er eine Abänderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung erreichen will.
Beide Rechtsmittel sind zulässig (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG; §§ 27, 29 FGG). Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Ohne Erfolg bleibt dagegen die Anschlußbeschwerde.
1. Der Senat stimmt dem Landgericht darin zu, daß die Antragstellerin die Verwalter-Sondervergütung im vorliegenden Verfahren einfordern kann und nicht etwa im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen muß. Auch wenn auf eine außergerichtliche Vereinbarung gestützte materiell-rechtliche Gesichtspunkte in einem Kostenfestsetzungsverfahren ausnahmsweise berücksichtigt werden können, setzt dies jedenfalls voraus, daß sie unstreitig sind (vgl. etwa OLG Hamburg, JurBüro 1985, 1720; Zöller/Schneider, 15. Aufl., Erl. 21 zu §§ 103, 104 ZPO unter Stichwort „außergerichtliche Vereinbarung” m. w. N.). Das aber ist vorliegend nicht der Fall. Denn die Parteien streiten gerade darüber, ob die in dem Verwaltervertrag der Antragstellerin zugebilligte Sondervergütung rechtswirksam vereinbart worden ist.
Eine gegenteilige Auffassung kann nicht dem erwähnten Beschluß des Kammergerichts (WuM 1989, 93 = WE 1989, 135) entnommen werden, nach dem eine entsprechende Sondervergütung nur im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden könne. Der dort entschiedene Fall unterscheidet sich maßgeblich dadurch, daß ihm ein die Pauschale zubilligender bestandskräftiger Eigentümerbeschluß zugrunde liegt. Davon wird vorliegend nicht abgewichen, so daß die weitere Beschwerde nicht gemäß § 28 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist.
2. Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts hält der Senat jedoch die vom Beirat der Gemeinschaft mit der Antragstellerin ausgehandelte und vereinbarte Sondervergütung gemäß § 6 Ziffer 3 des Verwaltervertrages und Ziffer 6 seiner Anlage für wirksam.
Daß eine Wohnungseigentümerversammlung grundsätzlich berechtigt ist, sich durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen, erkennt auch das Landgericht an. Es sind keine Umstände ersichtlich, die generell dagegen sprechen. In der Praxis – insbesondere bei großen Gemeinschaften – spricht in vielen Fällen sogar ein Bedürfnis für eine solche Vorgehensweise; von ihr wird deshalb häufig Gebrau...