unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Internationales Recht und Verfahrensrecht. Berechnung der vierwochenfrist

 

Leitsatz (amtlich)

Dem in § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG geregelten Fall, dass bei einem aus der Sicherungshaft heraus gestellten Asylantrag die Abschiebehaft spätestens vier Wochen nach Eingang des Asylantrages beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge endet, falls bis dahin nicht über den Antrag entschieden wurde, ist der Fall gleichzustellen, dass die Vierwochenfrist bei ordnungsgemäßer Weiterleitung des Antrages durch das Ausländeramt abgelaufen wäre und nur deshalb noch nicht abgelaufen ist, weil das Ausländeramt den Antrag als solchen verkannt und daher rechtsirrtümlich zunächst nicht weitergeleitet hatte.

 

Normenkette

AsylVfG § 14 Abs. 4 S. 3

 

Verfahrensgang

AG Kerpen (Aktenzeichen 68 XIV 1/01)

LG Köln (Aktenzeichen 6 T 10/01)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.01.2001 – 6 T 10/01 – aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.

Dem Betroffenen wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus Köln für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.

Der Geschäftswert wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Betroffene, der weder im Besitz eines für die Einreise erforderlichen Passes, noch eines Visums ist, reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 02.01.2001 wurde er vorläufig festgenommen und polizeilich vernommen. Hierbei erklärte er nach dem Inhalt des Protokolls auf die Frage, ob er eigentlich einen Asylantrag stellen wolle, „nein, eigentlich nicht„, aber er habe doch irgendwie eine Schlafgelegenheit finden müssen und in England Freunde besuchen wollen. Anschließend wurde der Betroffene aus dem Polizeigewahrsam dem Amtsrichter vorgeführt. Dieser hörte den Betroffenen zunächst an und verkündete sodann einen Beschluss, mit dem er entsprechend einem Antrag des Beteiligten zu 2. für die Dauer von drei Monaten Sicherungshaft anordnete. Nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts dieses Beschlusses legte der Betroffene hiergegen zu Protokoll Beschwerde ein, bat um die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren und erklärte, dass er auch Asyl beantragen möchte, auch dies unter Zuhilfenahme des Rates eines Rechtsanwalts.

In der Folgezeit stellte der Betroffene aus der Haft heraus einen Asylantrag, der beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Außenstelle B. am 08.02.2001 einging und am 23.02.2001 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.

Am 30.01.2001 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde des Betroffenen zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde mit der der Betroffene rügt, dass er in der Beschwerdeinstanz nicht angehört worden sei und dass das Landgericht zu Unrecht den Haftgrund des § 57 Abs. 2 Nr. 1 angenommen habe. Ferner behauptet er, er habe bereits im Polizeigewahrsam und auch bei seiner richterlichen Vernehmung vor der Verkündung des Haftanordnungsbeschlusses um Asyl nachgesucht.

Der Antragsteller tritt dem entgegen und macht unter Darlegung von Indiztatsachen geltend, dass der Betroffene sich vor seiner Festnahme bereits mehr als einen Monat in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe.

II.

Die gemäß §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, § 103 Abs. 2 AuslG, §§ 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde führt in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1.

Der Haftanordnungsbeschluss ist nach derzeitigem Verfahrensstand nicht schon deshalb aufzuheben, weil der Antragsteller es unterlassen hat, ein Asylgesuch des Antragstellers vom 02.01.2001 unverzüglich an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weiterzuleiten und dadurch verhindert hat, dass das Bundesamt innerhalb der Frist von 4 Wochen ab Eingang des Gesuchs (§ 14 Abs. 4 AsylVfG), die bei normalem Verlauf der Dinge Ende Januar/Anfang Februar 2001 abgelaufen wäre, entscheiden konnte.

Wenn in § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG bestimmt ist, dass im Falle eines aus der Sicherungshaft heraus gestellten Asylantrags die Abschiebungshaft mit der Entscheidung des Bundesamtes endet, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn der Asylantrag wurde als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt, ist dem der Fall gleichzustellen, dass es zu einer Entscheidung innerhalb der Frist von vier Wochen deshalb nicht kommt, weil das Ausländeramt pflichtwidrig (vgl. § 19 Abs. 1 AsylVfG) eine unverzügliche Weiterleitung des Antrags unterlässt. Nach dem Inhalt des Protokolls der richterlichen Anhörung des Betroffenen lässt sich indes nicht feststellen, dass er bereits am 02.01.2001 seinen Willen geäußert hat, im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung zu suchen, oder Schutz vor...

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