Entscheidungsstichwort (Thema)
Bürgschaft für Brauereidarlehen
Leitsatz (amtlich)
Die Anlassrechtsprechung des BGH (BGHZ 130, 19 ff.; BGHZ 143, 95 ff.) gilt auch für Bürgschaftsverpflichtungen, die zur Sicherung eines Brauereidarlehens mit Bierbezugsverpflichtung eingegangen werden.
Normenkette
BGB §§ 305c, 307, 765
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 14.09.2010; Aktenzeichen 22 O 38/10) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.9.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des LG Köln - 22 O 38/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Gründe
Die Berufung des Beklagten war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 17.1.2011 verwiesen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung. Die auf den 7.2.2011 datierte, am 2.3.2011 per Telefax eingegangene Stellungnahme des Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Beklagte als Bürge im vorliegenden Verfahren aus der zwischen der Klägerin und dem Hauptschuldner am 2.4.2009 in der mündlichen Verhandlung vor dem LG Köln getroffenen Vereinbarung keine Rechte herleiten kann.
Wie der Beklagte in seiner Stellungnahme im Ausgangpunkt zu Recht darlegt, ist durch Auslegung zu klären, ob bloß eine vollstreckungsbeschränkende oder eine materiell-rechtliche Vereinbarung vorliegt.
Diese Auslegung hat der Senat im Beschluss vom 17.1.2011 vorgenommen. Gegen eine Stundung des Darlehensrückzahlungsanspruchs bis zum 31.12.2011 spricht, dass der Hauptschuldner L. im Falle der Nichtzahlung weiter für die Folgen seiner Leistungsverzögerung einstehen muss, insbesondere Verzugszinsen zu zahlen hat. Hinzu tritt die Interessenlage der Klägerin, die sich bei zweifelhafter Bonität des Hauptschuldners offensichtlich nicht der Möglichkeit begeben wollte, mit Aussicht auf Erfolg gegen die Bürgen vorzugehen. Gesichtspunkte, die demgegenüber für eine Stundung streiten, vermag der Beklagte in seiner Stellungnahme nicht aufzuzeigen.
Ob für den Fall einer Zahlung von 25.000 EUR durch den Hauptschuldner bis zum 31.12.2011 eine Vollstreckungsbeschränkung oder ein bedingter Teilerlass der Hauptforderung vereinbart ist, kann weiter offen bleiben. Die Bedingung wäre nicht eingetreten. Der Hauptschuldner hat bisher unstreitig nicht geleistet. Ein unbedingter Erlass, auf den der Beklagte in seiner Stellungnahme abstellt, kommt nach Wortlaut und Zweck der Vereinbarung vom 2.4.2009 nicht in Betracht. Bei Anerkenntnis des Klageantrags über 46.101,30 EUR nebst Zinsen und Zahlung von 25.000 EUR bis zum 31.12.2011 sollte die Vollstreckung aus dem zu erlassenden Anerkenntnis erledigt sein. Das bedeutet, dass der in vollem Umfang anerkannte und titulierte Darlehensrückzahlungsanspruch jedenfalls bis zu einer - die "Erledigung" dann auslösenden - Zahlung des Hauptschuldners fortbestand. Ferner sollte die Vereinbarung dem Hauptschuldner einen Zahlungsanreiz geben. Dieser Anreiz bestand nur, wenn die Verbesserung seiner Rechtsstellung noch nicht eingetreten war, sondern mit einer rechtzeitigen Zahlung eintreten würde.
Eine Vollsteckungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Hauptschuldner, insbesondere ein Vollstreckungsverzicht bis zum 31.12.2011, ist für die Prüfung und Feststellung des Bürgschaftsanspruchs im vorliegenden Erkenntnisverfahren ohne Bedeutung. Aus den im Senatsbeschluss vom 17.1.2011 dargelegten Gründen kann eine entsprechende Abrede zwischen Gläubiger und Hauptschuldner nur dazu führen, dass die Vollstreckung aus einem Titel des Gläubigers gegen den Bürgen in gleicher Weise beschränkt ist, was der Begünstigte lediglich im Vollstreckungsverfahren mit den dort vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend machen kann. Auf "Erwägungen zur Zweckverfehlung der von dem Beklagten übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft", wie sie auf S. 4 der Stellungnahme des Beklagten angesprochenen sind, hat sich der Senat in diesem Zusammenhang nicht gestützt. Sie finden sich im Beschluss des 18. Zivilsenats vom 28.12.2010 in dem Parallelverfahren 18 U 156/10 OLG Köln.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 30.000 EUR
Fundstellen