Entscheidungsstichwort (Thema)
Bürgschaft für Brauereidarlehen
Leitsatz (amtlich)
Die Anlassrechtsprechung des BGH (BGHZ 130, 19 ff.; BGHZ 143, 95 ff.) gilt auch für Bürgschaftsverpflichtungen, die zur Sicherung eines Brauereidarlehens mit Bierbezugsverpflichtung eingegangen werden.
Normenkette
BGB §§ 305c, 307, 765
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 14.09.2010; Aktenzeichen 22 O 38/10) |
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 14.9.2010 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des LG Köln - 22 O 38/10 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).
Die Klägerin kann von dem Beklagten aus der übernommenen Bürgschaft (§ 765 Abs. 1 BGB) den Ausgleich des gegen den Hauptschuldner L. bestehenden Darlehensrückzahlungsanspruchs beschränkt auf den vereinbarten Höchstbetrag von 30.000 EUR verlangen.
1. Der am 21.9.2006 abgeschlossene Bürgschaftsvertrag ist wirksam und sichert den der Klageforderung zugrunde liegenden Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des an den Hauptschuldner L. ausgereichten Darlehens einschließlich der Rechtsverfolgungskosten.
Die in dem Bürgschaftsvertrag vom 21.9.2006 enthaltene formularmäßige Sicherungszweckerklärung ist Vertragsbestandteil geworden und wirksam. Sie ist weder überraschend und ungewöhnlich (§ 305c Abs. 1 BGB) noch benachteiligt sie den Beklagten als Vertragspartner des Verwenders unangemessen (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB). Selbst im unterstellten Fall der Vereinbarung einer unzulässig weiten, gem. §§ 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht Vertragsbestandteil gewordenen bzw. unwirksamen Sicherungszweckerklärung hätte dies nicht die Unwirksamkeit der Bürgschaft oder aber zur Folge gehabt, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin gegen den Hauptschuldner L. nicht durch sie gesichert wäre.
a) Die Bürgschaft vom 21.9.2006 stellt - anders als es der Beklagte in seinen Ausführungen teilweise zugrunde legt - keine Globalbürgschaft für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners L. aus der Geschäftsverbindung mit der Klägerin dar, sondern sie bezieht sich auf "alle bestehenden und künftigen Forderungen der Brauerei gegenüber Herrn N. L. (...) aus der zwischen den Vorgenannten über die Absatzstätte "A" (...) geschlossenen Vereinbarung vom 21.9.2006". Beliebige künftige Forderungen aus neuen Verträgen oder aus erweiternden Änderungen des bestehenden Vertragsverhältnisses waren nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut nicht gesichert. Als künftige Forderungen konnten aus dem am 21.9.2006 zwischen der Klägerin und dem Hauptschuldner L. geschlossenen Gastronomiepartnerschaftsvertrag der Darlehensrückzahlungsanspruch nach der von der Stellung der Sicherheiten abhängigen Valutierung des Darlehens sowie Ansprüche auf Ausgleich (Ziff. IV 3 des Vertrags) und Schadensersatz (Ziffer VI des Vertrags) im Falle der Nichterfüllung der vom Hauptschuldner übernommenen Bierbezugsverpflichtung entstehen.
b) Die Erstreckung des Sicherungszwecks auf künftige Forderungen in Gestalt von Ausgleichs- und Schadensersatzansprüchen bei Nichterfüllung der Bierbezugspflicht war nicht ungewöhnlich i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB.
Die Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Hauptschuldner L. sind in Ziff. IV 3 und Ziffer VI des Gastronomiepartnerschaftsvertrags vom 21.9.2006 nach Grund um Umfang bestimmt. Der Anlass der Bürgschaftsübernahme, nämlich die Absicherung eines Brauereidarlehens mit Bierbezugsverpflichtung, lässt es aus Sicht eines Bürgen als nahe liegend erscheinen, dass die Brauerei nicht nur den Darlehensrückzahlungsanspruch, sondern auch ihr aus einer Störung der Bierbezugsverpflichtung erwachsene Ansprüche in die Bürgschaft einbeziehen will. Dies gilt in besonderer Weise für einen Bürgen, der - wie der Beklagte als Geschäftsführer einer mit der Lieferung von Getränken befassten GmbH - in der betroffenen Branche beruflich tätig ist. Die zwischen der Klägerin und dem Hauptschuldner L. am 21.9.2006 geschlossene Vereinbarung, die Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche der Klägerin für den Fall der Nichterfüllung der Bierbezugsverpflichtung begründete, war dem Beklagten, wie er in der Bürgschaftsurkunde vom 21.9.2006 bestätigt und nicht bestritten hat, zudem im Einzelnen bekannt.
c) Die in der Bürgschaft vom 21.9.2006 enthaltene Sicherungszweckerklärung benachteiligt den Beklagten als Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen (§ 307 Abs. 1 und 2).
Insbesondere weicht die Sicherungszweckerklärung, anders als bei einer Globalbürgschaft (hierzu: BGHZ 130, 19 ff.; 142, 215 ff.), nicht vom gesetzlichen Leitbild des § 767 Abs. 1...