Tenor
Der Antrag auf Aufhebung von Ziffer 1. des in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt Dr. C als Obmann sowie Rechtsanwalt I und Rechtsanwalt Dr. I2, ergangenen Teil- und Grundschiedsspruchs vom 12.7.2017, berichtigt durch Beschluss vom 20.9.2017, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schiedsklägerin.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Aufhebung eines Schiedsspruchs.
Der Schiedsbeklagte und die Gesellschafter der Schiedsklägerin sind Radiologen. Durch Gemeinschaftspraxisvertrag vom 16.8.2006 schlossen sich zunächst der Schiedsbeklagte, Dr. H und Dr. I3 zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen. Als Anlage 6 zu dieser Vereinbarung wurde ein Schiedsvertrag geschlossen. Später schloss sich Dr. S der Praxis an, der inzwischen wieder ausgeschieden ist. Mittlerweile gehört Dr. H2 der Gemeinschaftspraxis an.
Die (früheren) Gesellschafter der Schiedsklägerin und der Schiedsbeklagte übten die gemeinsame Tätigkeit in vom Schiedsbeklagten angemieteten Praxisräumen im ersten Obergeschoss des Hauses Q-Str. 10 in C aus, die mittels eines Durchbruchs mit daneben befindlichen Praxisräumlichkeiten im Gebäude B 4a verbunden waren. Nachdem der Schiedsbeklagte am 18.11.2010 den Gemeinschaftspraxisvertrag fristlos gekündigt hatte und von den übrigen Gesellschaftern durch Beschluss vom 22.11.2010 ausgeschlossen worden war, kam es zu Meinungsverschiedenheiten über eine Verpflichtung des Schiedsbeklagten zur Räumung der bisherigen Gemeinschaftspraxis. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren 9 O 395/10 (LG Bonn) beantragte die Schiedsklägerin, dem Schiedsbeklagten eine weitere Nutzung der gemeinsamen Praxisräume zu untersagen, woraufhin das Landgericht Bonn anordnete, dass die Parteien bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Praxisräume gemeinsam und nebeneinander nutzen sollten. Am 1.6.2011 mietete die Schiedsklägerin andere Räume an, die nach Umbaumaßnahmen Ende 2011 bezogen wurden.
In Ziffer 1. des Tenors des Teil- und Grundschiedsspruchs vom 12.7.2017 wurde die im April 2013 erhobene Schiedsklage mit dem auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 354.858,39 EUR nebst Zinsen gerichteten Schiedsklageantrag zu 2. abgewiesen. Zur Begründung dieses Teils der Entscheidung hat das Schiedsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der in § 19 Abs. 4 des Gemeinschaftspraxisvertrags vereinbarte Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe im Fall einer Verletzung des dort nach Auffassung des Schiedsgerichts wirksam geregelten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht bestehe, falls wie vorliegend die in § 18 des Gesellschaftsvertrags vereinbarte Abfindungszahlung an den Schiedsbeklagten nicht erfolgt. Auf angebliche Verwirkung des Abfindungsanspruchs könne sich die Schiedsklägerin insoweit nicht berufen, weil der vermeintliche Verstoß gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot hierfür ebenso wenig ausreiche wie der Verbleib des Schiedsbeklagten in den Praxisräumlichkeiten.
Die Schiedsklägerin begehrt unter Bezugnahme auf ihren Vortrag im Schiedsverfahren die Aufhebung dieser Entscheidung des Schiedsgerichts, weil sie ihres Erachtens wegen Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gegen den verfahrensrechtlichen und den materiell-rechtlichen ordre public verstößt. Die Schiedsklägerin meint, dass der Abfindungsanspruch des Schiedsbeklagten wegen Aneignung des Patientenstammes und damit des Goodwills der Gemeinschaftspraxis erloschen sei und der Begriff "Verwirkung" nicht im rechtstechnischen Sinne verwendet worden sei. Ferner behauptet die Schiedsklägerin, dass der Obmann des Schiedsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 17.9.2015 von der im vorangegangenen Termin am 22.1.2015 geäußerten Auffassung, wonach das Wettbewerbsverbot gelte, abgewichen sei, bevor am 31.3.2016 ein Hinweis- und Beweisbeschluss erging. Nach Meinung der Schiedsklägerin hat das Schiedsgericht ihr Kernvorbringen, dass der Schiedsbeklagte "bei seinem überfallartigen Ausscheiden wesentliche Teile des ideellen und materiellen Gesellschaftsvermögens an sich gerissen hat, indem er seine eingebrachte Einzelpraxis, insbesondere den Patientenstamm, wieder aus der Gemeinschaftspraxis herausgelöst hat, (bewusst) nicht zur Kenntnis genommen" habe. Deshalb steht der Schiedsspruch ihres Erachtens in unauflösbarem Widerspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen und unterschreitet den in rechtsstaatlicher Hinsicht unverzichtbaren Mindeststandard.
Die Schiedsklägerin beantragt,
den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter Rechtsanwalt Dr. C als Obmann und den Schiedsrichtern Rechtsanwalt Dr. I2 und Rechtsanwalt I, erlassenen Teil- und Grundschiedsspruch vom 12.7.2017, der Antragstellerin zugestellt am 19.7.2017, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20.9.2017, dieser der Antragstellerin zugestellt am 26.9.2017, hinsichtlich der Ziff...