Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 37 O 155/18) |
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.08.2019 - 37 O 155/19 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Landgericht hat aufgrund der von ihm fehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffende Folgerungen angestellt, die durch das Vorbringen der Berufungsbegründung nicht erschüttert werden. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht zu. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus Vertrag nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB oder aus § 823 BGB scheitern letztlich gleichermaßen daran, dass eine Verletzung von Verkehrssicherungs- und Aufklärungspflichten im Integritätsinteresse des Klägers durch die Mitarbeiterin der Beklagten - der früheren Beklagten zu 2) -, also durch die Zeugin A, nicht angenommen werden kann.
1. Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten
Die Verkehrssicherungspflicht bei Freizeit-Veranstaltungen entspricht in ihren Grundzügen dem üblichen Muster aller Verkehrssicherungspflichten, sodass die Abwehr von Gefahren im Mittelpunkt steht, vor denen sich die Besucher nicht ausreichend selbst schützen können. Wie jeder andere auch, der eine Gefahrenquelle schafft, ist der Veranstalter verpflichtet, von den Besuchern vermeidbare Gefahren nach Möglichkeit fernzuhalten. Wie stets ist damit nicht jegliche Gefahr gemeint, sondern es sind im zumutbaren Umfang Maßnahmen gegen solche Schäden zu treffen, deren Eintritt nicht völlig unwahrscheinlich ist. Dazu gehört zweifellos, dass die Veranstaltung selbst, ihr Ort und die Wege dorthin keine versteckten Gefahren bergen, die die Besucher nicht selbst meistern können, wobei insofern etwa auf die Art der Veranstaltung, die Eigenheiten des Besucherkreises und weitere Umgebungsfaktoren (Jahreszeit, Wetter, Stimmung etc.) Rücksicht zu nehmen ist (vgl. Förster, in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 53. Edition, Stand: 01.02.2020, § 823 Rn. 422, 423 m.w.N.).
Speziell für Sportveranstaltungen hat die Rechtsprechung diese Regel näher ausgestaltet:
Die Verkehrssicherungspflicht von Betreiber wie Organisator für ihre Sportstätte respektive Veranstaltung bezieht sich grundsätzlich nicht darauf, die Sportler vor solchen Gefahren zu schützen, die mit der Ausübung ihrer Sportart typischerweise verbunden sind. Das gegenüber alltäglichen Tätigkeiten eventuell sogar erheblich erhöhte Gefahrenniveau nimmt ein Sportler bewusst in Kauf. In diesem Rahmen trägt in erster Linie der Sportler selbst die Verantwortung dafür, welche Gefahren er eingehen will und entsprechend seinem Können eingehen kann, weshalb er insoweit auch eigenverantwortlich für seine Sicherheit sorgen muss und sich insbesondere den vorgefundenen Bedingungen anpassen muss. Die Verkehrssicherungspflicht des Sportveranstalters B gegenüber den Sportausübenden konzentriert sich damit auf den Schutz vor heimtückischen Objekten und atypischen Gefahren, die sie kaum erkennen und denen sie daher auch nicht adäquat selbst begegnen können. Erkennbare Gefahrenquellen sind dagegen nur ausnahmsweise dann auszuschalten, wenn sie besonders unfallträchtig sind und schwere Verletzungen verursachen können (Förster, in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 53. Edition, Stand: 01.02.2020, § 823 Rn. 563, 564). Als Beispiel aus der Rechtsprechung kann etwa der Fall eines künstlich angelegten Sprunghügels auf einer Hallenrodelbahn gelten (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2008, 1554 [1555]).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien kann der Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin A, ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht weder unter dem Gesichtspunkt vorgeworfen werden, dass sie überhaupt den Fünfsprung als Sportart angeboten hat, noch dass sie dabei Gewichte von 2 × 2 kg (= 4 kg) zugelassen und die Übung in die Form eines "Wettbewerbs" eingekleidet hat.
Die Gefahr einer Gelenkverletzung durch Umknicken oder Überdehnung ist jedem mit Sprüngen verbundenem Sport typischerweise immanent und zugleich offensichtlich und im Grundsatz auch allgemein bekannt. Dass diese Gefahr durch den zusätzlichen Einsatz von Gewichten tendenziell erhöht wird, ist ebenfalls für jedermann erkennbar, da hierdurch da...