Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterliche Sorge: Anordnung der Rückführung eigenmächtig vom Kindesvater nach Deutschland verbrachter Kinder nach Malaysia
Leitsatz (redaktionell)
Liegt für minderjährige Kinder eine anerkennungsfähige Entscheidung eines malaysischen Gerichts vor, mit der die Sorgerechtsübertragung auf deren in Malaysia lebende Großmutter angeordnet wurde, ist auf deren Antrag eine Rückführung der von dem Kindesvater eigenmächtig nach Deutschland verbrachter Kinder nach Malaysia anzuordnen, wo sie bis zu ihrer Verbringung nach Deutschland gelebt haben.
Normenkette
BGB § 1671; EGBGB Art. 21; FamFG §§ 99, 108-109
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 05.03.2010; Aktenzeichen 402 F 66/10) |
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wird auf die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und 2) der Beschluss des AG - Familiengericht - Bonn vom 5.3.2010 - 402 F 66/10 - aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) wird angeordnet:
Der Beschwerdegegner hat die beiden minderjährigen Kinder B. T. und F. I., beide geboren am 3.4.2007, an die Beschwerdeführerin zu 1) zum Zweck der Rückführung nach Malaysia herauszugeben.
Die Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache insoweit Erfolg, als dass der Antragsgegner die aus Malaysia nach Deutschland verbrachten Kinder herauszugeben hat, allerdings nicht an das Jugendamt, den Beschwerdeführer zu 2), sondern an die Antragstellerin, die Beschwerdeführerin zu 1), die befugt ist, die Kinder nach Malaysia zurückzubringen.
Dies folgt aus den insoweit in Malaysia ergangenen und anerkennungswürdigen Gerichtsentscheidungen. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Entscheidung im Parallelverfahren 4 UF 56/10 vom 9.4.2010.
Danach steht der Antragstellerin einstweilen das alleinige Sorgerecht zu und hat der Antragsgegner die Kinder an sie herauszugeben.
Nach der Rechtsprechung des BGH sowie der OLG (vgl. Zitate bei Prütting/Helms/Hau, FamFG, a.a.O., § 108 Rz. 25 m.w.N.) führt eine anerkennungsfähige ausländische Entscheidung dazu, dass die inländische der ausländischen Entscheidung entsprechen muss (s.o.).
Dies widerspricht nicht dem Grundsatz "ne bis in idem", da anders die sog. inzidente Anerkennung ausländischer Entscheidungen keine Wirkung entfalten könnte.
Wie sich aus der Entscheidung des Senats in der Parallelsache ergibt, hält der Senat die Herausgabeanordnung auch materiell-rechtlich für geboten.
Deshalb war der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Antrag der Antragstellerin auf Herausgabe der Kinder zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FGG.
Beschwerdewert: 3.000 EUR
Fundstellen