Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Nachteilige bauliche Veränderung durch Dachgarten eines Penthouses
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 29 T 317/96) |
AG Köln (Aktenzeichen 202 II 214/96) |
Tenor
Auf die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 8.2.99 – 29 T 317/96 – teilweise, und zwar zum unter der Nr. 2 zuerkannten Feststellungsantrag aufgehoben, und die Sache insoweit an das Landgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000.– DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) sind die Eigentümer der im 34. Obergeschoß gelegenen Eigentumswohnung Nr. (Penthauswohnung) der eingangs genannten Wohnanlage ….., zu der als weiteres Sondereigentum nach der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan eine ihr vorgelagerte „Terrassenfläche” (Bl. 231 GA) gehört, die sich an 3 Seiten um die Penthauswohnung legt. Planungsarchitekt und einer der Voreigentümer der Wohnung war Herr Prof. I. Seit der Errichtung der Anlage im Jahre 1973 war der Boden der Terrasse lediglich mit einer wasserdichten Bitumenbahn verklebt, worauf die Beteiligten zu 1) zum Zwecke des Betretenkönnens bislang Holzroste verlegt haben. Im vorliegenden Verfahren verlangten sie, daß die Eigentümergemeinschaft den Boden der Terrasse so herrichtet, daß sie in die Lage versetzt werden, die Terrasse mit einem begehbaren Oberbelag aus Fliesen oder sonstigem Steinmaterial zu versehen. Das Amtsgericht wies den Antrag ab. Auf die sofortige Beschwerde hat das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den Beschluß teilweise abgeändert und die Beteiligten zu 2) – die übrigen Eigentümer – verpflichtet, den Boden der Terrasse durch Einbau bestimmter näher genannter Schutzeinrichtungen so herzustellen, daß die Beteiligten zu 1) in der Lage sind, auf diesen einen begehbaren Belag aus Holz aufzubringen. Ferner hat es unter Nr. 2 seiner Entscheidung auf den von den Antragstellern mit ihrer sofortigen Beschwerde ergänzend gestellten Antrag festgestellt, daß diese im Hinblick auf die vorgelegte und bedenkenfreie Planung des Landschaftsarchitekten C. berechtigt seien, nach Vornahme näher genannter Schutzmaßnahmen auf der Terrasse einen Dachgarten auf eigene Kosten anzulegen. Gegen den ihnen am 11.3.99 zugestellten Beschluß richtet sich die am 24.3.99 eingegangene weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2), mit der sie (nur) die Abweisung des Feststellungsantrags weiterverfolgen.
Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG) und führt sachlich zur Aufhebung des angefochtenen Teils des Beschlusses und insoweit zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht.
Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Gesetzesverletzung im Sinne der §§ 27 FGG, 550 ZPO.
Das Landgericht hat die Berechtigung der Beteiligten zu 1) zur Anlegung des geplanten Dachgartens auf ihrer Terrasse lediglich damit begründet, der Sachverständige K. habe in seinem von der Kammer eingeholten Gutachten vom 7.1.98 festgestellt, daß gegen das von den Beteiligten zu 1) dazu vorgelegte Konzept des Landschaftsarchitekten C. vom 10.6.97 Bedenken nicht bestehen.
Die Erwägung hält indes der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Berechtigung zur Anlegung des Dachgartens setzt vielmehr voraus, daß die Beteiligten zu 1) nachweisen, daß entweder es sich dabei – wie bei der Herrichtung eines begehbaren Terrassenunterbaus – um die erstmalige Herstellung des nach den Bauplänen und der Baubeschreibung vorgesehenen ordnungsgemäßen Zustands des Gebäudes handelt, oder aber daß die Rechte anderer Wohnungseigentümer durch die Baumaßnahme nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden (§ 22 Abs. 1 S. 2 WEG). Zu beidem fehlen jedwede Feststellungen des Landgerichts.
1) Rechtlich bedenkenfrei ist zwar die Auffassung des Landgerichts, daß es sich bei der Herstellung des für einen Oberbelag aus Holz begehbaren Terrassenunterbaus im Hinblick auf die in „der der Baubeschreibung beigefügten Grundrißzeichnung, Bl. 231 d.A.” erfolgten Bezeichnung des Sondereigentums um die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands handelt. Weil eine „Terrasse” von vorneherein den Eigentümern der streitigen Penthauswohnung zugewiesen ist, muß erstmalig nunmehr von der Eigentümergemeinschaft ein Terrasssenunterbau geschaffen werden, der eine ordnungsgemäße Benutzung der Terrasse, dh insbesondere ihre bestimmungsgemäße Begehbarkeit ermöglicht. Von einem Dachgarten in Form einer extensiv oder intensiv begrünten Fläche, der – worauf auch der Sachverständige K. hingewiesen hat – nicht mit einer Terrasse gleichgesetzt werden kann, ist indes in der Grundrißzeichnung keine Rede. Entsprechendes gilt deshalb nicht ohne weiteres auch für den Dachgarten, wovon ab...