Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines Richters

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 05.05.2004; Aktenzeichen 22 O 643/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 24.5.2004 gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des LG Köln vom 5.5.2004 - 22 O 643/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

 

Gründe

1. Die Klägerin macht Zahlungsansprüche i.H.v. 25.564,59 Euro gestützt auf das Anfechtungsgesetz mit dem Vortrag geltend, an den Beklagten seien in anfechtbarer Weise Geschäftsanteile an einer GmbH abgetreten worden. Einen entsprechenden Zahlungsantrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 2.3.2004 gestellt. Mit Beschluss vom 7.4.2004 hat die Einzelrichterin des LG die bereits geschlossene mündliche Verhandlung wiedereröffnet und darauf hingewiesen, dass die "bislang formulierten Anträge nicht auf die zutreffende Rechtsfolge gem. §§ 11, 13 AnfG" gerichtet seien. Die Klägerin müsse die Duldung der Zwangsvollstreckung in die übertragenen Gesellschaftsanteile geltend machen. Daraufhin hat der Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.4.2004 die Einzelrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er zweifele an der Neutralität und Objektivität der Richterin. Anlass hierfür gebe bereits ihr Verhalten in der mündlichen Verhandlung vom 2.3.2004. Mit der Wiedereröffnung wolle die Richterin "der Klage sozusagen auf Biegen und Brechen" zum Erfolg verhelfen. Durch Beschluss vom 5.5.2004 hat die Kammer des LG das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, soweit der Beklagte sein Ablehnungsgesuch auf das Verhalten der Richterin in der mündlichen Verhandlung stützen möchte, sei er gem. §§ 43, 44 Abs. 4 ZPO ausgeschlossen. Die Wiedereröffnung stehe in dem korrekt ausgeübten Ermessen und rechtfertige nicht die Annahme einer Befangenheit. Gegen diese am 10.5.2004 zugestellte Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde vom 24.5.2004, die am diesem Tage bei Gericht eingegangen ist.

2. Die sofortige Beschwerde, der das LG gemäß seinem Beschluss vom 26.5.2004 nicht abgeholfen hat, ist zulässig; sie ist insb. form- und fristgerecht erhoben worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das LG hat das Ablehnungsgesuch vom 21.4.2004 mit Recht für unbegründet erklärt, da der Beklagte keinen Grund dargetan hat, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der von ihm abgelehnten Richterin zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 1 ZPO). Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer Abänderung dieses Beschlusses keinen Anlass.

Objektive Umstände, die Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit der abgelehnten Einzelrichterin geben könnten, werden von dem Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Hierzu zählen Verstöße gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot, die negative Einstellung ggü. einer Partei unter Bevorzugung der anderen Partei und die unsachlichen Äußerungen oder die Benachteiligung oder Behinderung einer Partei bei der Ausübung ihrer Rechte. Nicht erforderlich ist, dass der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält (st. Rspr. OLG Köln NZI 2001, 658; BVerfG v. 12.7.1986 - 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, BVerfGE 73, 330 [335 f.] = NJW 1987, 430; v. 16.2.1995 - 2 BvR 1852/94, BVerfGE 92, 138 [139]; BGH NJW 1995, 1677 [1679]; OLG Köln NJW-RR 2000, 592; OLG Köln v. 18.11.1996 - 14 WF 233/96, NJW-RR 1997, 828; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 42 Rz. 9 m.z.w.N.).

Aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei gibt es keine hinreichenden Gründe für die Besorgnis der Befangenheit. Allein der Umstand, dass die abgelehnte Richterin die mündliche Verhandlung wiedereröffnet hat, begründet schon deshalb nicht eine entsprechende Besorgnis, weil es sich um eine gesetzlich vorgesehene prozessuale Maßnahme handelt, die zudem hier nicht willkürlich erfolgte. Der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung steht in den von § 156 Abs. 2 ZPO nicht erfassten Fällen im freien Ermessen des Gerichts (BGH v. 21.2.1986 - V ZR 246/84, MDR 1986, 663 = NJW 1986, 1867 [1868]; v. 28.10.1999 - IX ZR 341/98, NJW 2000, 142 [143]; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 156 Rz. 5). Das von der Einzelrichterin im konkreten Fall ausgeübte Ermessen rechtfertigt aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei nicht die Annahme einer Voreingenommenheit. Vielmehr war, wie nachstehend erörtert, die Entscheidung rechtlich geboten. Die Ausführungen der abgelehnten Richterin in dem Beschluss vom 7.4.2004 zur Notwendigkeit der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und dem darauf beruhenden Fehlen der Entscheidungsreife des Rechtsstreits auf der Grundlage der von der Klägerin gestellten Klageanträge zeigen, dass das richterliche Handeln auf sachlichen Überlegungen und nicht etwa auf einer Voreingenommenheit zu Lasten des Beklagten ber...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?