Leitsatz (amtlich)
1. Gem. §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 28 Abs. 4 Nr. 4 FEV fährt ohne Fahrererlaubnis auch, wer sich während des Laufs einer isolierten Sperre (§ 69 Abs. 1 S. 3 StGB) einer zuvor erworbenen (hier: bulgarischen) EU-Fahrerlaubnis bedient.
2. Ist gegen einen Angeklagten in erster Instanz lediglich eine isolierte Sperre verhängt worden und legt nur er gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel ein, steht der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1 S.1 StGB) in der Berufungsinstanz das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO entgegen.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Brühl hatte mit Urteil vom 23.06.2006 - 51 Ds 354/06 - den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hatte das Amtsgericht eine isolierte Fahrerlaubnissperre von einem Jahr verhängt. Das Amtsgericht Köln hatte durch weiteres Urteil vom 26.02.2007 - 715 Ds 151/06 - den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Nach Verbindung der vorbezeichneten Verfahren waren die Berufungen des Angeklagten gegen diese Urteile durch Urteil des Landgerichts Köln vom 06.07.2007 - 155 -201/06 - mit der Maßgabe verworfen worden, dass der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde; darüber hinaus wurde eine isolierte Sperrfrist von einem Jahr verhängt. Die hiergegen eingelegte Revision hat das Oberlandesgericht Köln - 83 Ss 134/07 - 293 - mit Beschluss vom 30.10.2007 als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte ist im hiesigen Verfahren durch das Amtsgericht Brühl am 19.10.2009 - 51 Ds 430/08 - wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - Fahrt mit dem PKW am 13.05.2008 - zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Gleichzeitig ist die Verwaltungsbehörde angewiesen worden, vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf die hiergegen allein vom Angeklagten eingelegte Berufung hat am 23.04.2010 beim Landgericht Köln - 153 Ns 244/09 - die Hauptverhandlung stattgefunden. Der Angeklagte hat im Rahmen des Hauptverhandlungstermins einen bulgarischen Führerschein vom 27.01.2006 zu den Akten gereicht, den er auch bereits im vorangegangenen Verfahren vor dem Landgericht Köln - 155 - 201/06 - vorgelegt hatte. Die Hauptverhandlung ist daraufhin zur Einholung einer amtlichen Auskunft über die Echtheit des Führerscheins ausgesetzt worden, das Berufungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die Staatsanwaltschaft Köln hat mit Verfügung vom 14.05.2010 die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO beantragt. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht Köln den Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis der Staatsanwaltschaft Köln zurückgewiesen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln vom 19.05.2010 hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 26.05.2010 nicht abgeholfen
Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Beschwerde beigetreten.
II.
Die gem. §§ 304, 305 S.. 2 StPO an sich statthafte, Zulässigkeitsbedenken auch sonst nicht unterliegende Beschwerde der Staatsanwaltschaft bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg. Das Landgericht ist im Ergebnis zurecht zu der Auffassung gelangt, dass dringende Gründe für die Annahme, dem Angeklagten werde die Fahrerlaubnis entzogen, nicht vorhanden sind.
1.
Das hängt freilich nicht - wie das Landgericht meint - damit zusammen, dass der Angeklagte wegen des Tatvorwurfs, am 13.05.2008 ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein (§ 21 Abs. 1 StVG) aus Rechtsgründen freizusprechen wäre.
Zur materiellen Rechtslage hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Vorlageverfügung vom 02.06.2010 zutreffend wie folgt ausgeführt:
"Der Angeklagte ist eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG dringend verdächtig. Während des Laufs der Sperrfrist durfte der Angeklagte von seiner erworbenen ausländischen (bulgarischen) Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Köln ergibt sich der Umstand, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht berechtigt war, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, aus § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV. Grundsätzlich dürfen Inhaber einer- wie nach den bisherigen Ausführungen des Landgerichts hier gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz im Inland haben - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen (§ 28 Abs. 1 FeV). Dies gilt jedoch nicht, wenn ihnen auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Bei der Anordnung der Sperrfrist nach § 69 a StGB handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung in diesem Sinne (BGH, Beschluss v. 22.08.1996, 4 StR 217/96, zitiert bei juris).
Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sind die EU-Mitgliedsstaaten grundsätzlich zur vorbehaltslosen gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen v...