Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Rechtsnachfolge nach einem verstorbenen Kommanditisten für die Anmeldung zum Handelsregister

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 17.05.2004; Aktenzeichen 89 T 19/04)

AG Köln (Aktenzeichen 41 HRA 16848)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 8.6.2004 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 17.5.2004 - 89 T 19/04 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Mit Schriftsatz vom 29.7.2003 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten die Vollziehung der notariellen Urkunde vom 2.7.2003 (Urkundenrolle-Nr. .../2003) beantragt. In dieser notariellen Urkunde hat der Beteiligte zu 1) als persönlich haftender Gesellschafter und als Vertreter für sämtliche Kommanditisten sowie des Beteiligten zu 2) die Eintragung des Ausscheidens des bisherigen Kommanditisten durch Tod aus der Gesellschaft und den Eintritt des Beteiligten zu 2) im Wege der Rechtsnachfolge an die Stelle des verstorbenen Kommanditisten zum Handelsregister angemeldet. Die Beteiligten haben eine beglaubigte Abschrift des erteilten Testamentsvollstreckerzeugnisses zu den Akten gereicht und sich zugleich auf den Gesellschaftsvertrag sowie auf ein von dem Erblasser unter dem 25.2.1995 errichtetes privatschriftliches Testament berufen.

In § 12 des Gesellschaftsvertrages heißt es:

"Falls der Verstorbene mehrere Erben hinterlässt, von denen keiner bereits Gesellschafter ist, so geht die Beteiligung nur auf einen Erben über, der durch letztwillige Verfügung oder schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft von dem Verstorbenen bestimmt worden ist. Ist eine solche Bestimmung nicht erfolgt, so geht die Beteiligung auf den ältesten männlichen Erben des Verstorbenen, und wenn männliche Erben nicht vorhanden sein sollten, auf den ältesten weiblichen Erben des Verstorbenen über ... ."

In dem handschriftlichen Testament hatte der Erblasser den Beteiligten zu 2) zu 70 % und seine Enkel mit jew. 10 % als Erben eingesetzt. Unter Ziff. 5. des Testaments findet sich folgende Anordnung:

"Ich setze meinen Sohn als Dauertestamentsvollstrecker ein für den gesamten Nachlass ... . Nach meinem Tode wird P. nach dem derzeitigen Gesellschaftervertrag der Brauerei alle Erben nach meiner Mutter und alle meinen Erben ggü. der Brauerei allein vertreten - als Kommanditist - der Brauerei gegenüber ... ."

Mit Verfügungen vom 7.8.2003 sowie 17.9.2003 hat die Rechtspflegerin beim Registergericht unter anderem in entsprechender Anwendung des § 35 GBO die Vorlage eines Erbscheins mit der Begründung angefordert, es müsse nachgewiesen werden, er ältester männlicher Erbe nach dem verstorbenen Kommanditisten sei, damit in die Prüfung der Regelung in dem Gesellschaftervertrag eingetreten werden könne. Nachdem die Bevollmächtigte dieser Auffassung entgegengetreten ist, hat die Rechtspflegerin mit Verfügung vom 15.4.2004 den Beteiligten aufgegeben, binnen einer Frist von einem Monat zur Vermeidung eines Zwangsgeldverfahrens einen Erbschein vorzulegen. Gegen diese Zwischenentscheidung haben die Beteiligten mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20.4.2004 Beschwerde eingelegt. Dieser hat das LG mit Beschluss vom 17.5.2004 nicht stattgegeben. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 8.6.2004.

2. Die gem. § 27 Abs. 1 FGG statthafte und in rechter Form (§ 29 Abs. 1 S. 2 FGG) eingelegte weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 546 ZPO).

a) Der von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeit der Erstbeschwerde steht nicht entgegen, dass dieses Rechtsmittel nicht gegen eine Entscheidung, sondern nur gegen die bloß vorbereitende Verfügung des RG Köln erhoben worden ist. Die Rechtspflegerin hat dem Anmeldenden zur Behebung eines beanstandeten Mangels eine Frist gesetzt. Eine solche Zwischenverfügung i.S.d. § 26 S. 2 HRV ist nach der einhelligen Rechtsprechung mit der Beschwerde nach § 19 FGG anfechtbar, soweit sie - wie es hier der Fall ist - bereits in Rechte Beteiligter eingreift (vgl. z.B. OLG Köln, Beschl. v. 23.4.1999 - 2 Wx 8/99; Beschl. v. 8.7.1996 - 2 Wx 18/96; BayObLGZ 1970, 133 [134 f.]; BayObLGZ 1970, 243 [245 f.]; OLG Hamm NZG 2001, 942; v. 12.12.1985 - 15 W 443/85, Rpfleger 1986, 139; NZG 2001, 942).

b) In der Sache hat das LG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und mit überzeugender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, den Nachweis der Erbfolge nach dem verstorbenen Kommanditisten durch Vorlage eines Erbscheins für erforderlich erachtet.

Gemäß §§ 161 Abs. 2, 107, 108 Abs. 1, 143 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 HGB sind das Ausscheiden eines Kommanditisten sowie der Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Gesellschaft unter Angabe des Betrages der Einlage in das Handelsregister einzutragen. Eine entsprechende Eintragung ist auch dann erforderlich, wenn ein Wechsel auf Grund einer Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge stattfindet (vgl. dazu eingehend OLG Hamm v. 7.1....

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