Tenor
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Berufung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Das LG hat Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten zu 1) und 2) aus ererbtem und eigenem Recht auf Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden gem. §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB zu Recht verneint.
Ein Behandlungsfehler ist nicht bewiesen. Insbesondere durfte das LG im Rahmen seiner Beweiswürdigung den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. M und Dr. M2 den Vorrang vor den teils gegenteiligen Beurteilungen der Sachverständigen Prof. Dr. I und Prof. Dr. E geben. Dass es sich in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich mit den von den Klägern vorgelegten Privatgutachten auseinander gesetzt hat, ist im Ergebnis unerheblich. Weiterer Aufklärungsbedarf bestünde in einem Berufungsverfahren nicht.
1. Es lässt sich nicht feststellen, dass nach der Vorstellung der Ehefrau und Mutter der Kläger (im Folgenden: Patientin) bei der Beklagten zu 1) am 10.12.2004 eine Überweisung an einen Radiologen zur Durchführung einer Mammografie oder die Veranlassung einer sonstigen diagnostischen Maßnahme zur Abklärung eines möglichen Tumors erforderlich waren.
a) Die Sachverständigen Prof. Dr. M und Dr. M2 sind nach Auswertung der Behandlungsunterlagen einschließlich des bei der Ultraschalluntersuchung gefertigten Ausdrucks zu dem Ergebnis gelangt, dass sich für die Beklagte zu 1) der Verdacht eines abklärungsbedürftigen Tumors nicht ergeben musste (Bl. 646, 661 d.A.). Auch wenn das auf dem Ausdruck dargestellte interzystische Gewebe - so Dr. M2 (Bl. 661 d.A.) - eine inhomogene Hypodensität mit fraglicher Schallauslöschung aufweist, was für sich genommen nicht unauffällig wäre, so ergibt sich aus dem Ausdruck allein kein Hinweis auf einen Tumor. Wie die Sachverständigen Prof. Dr. M und Dr. M2 erläutert haben, stellt eine Sonografie eine dynamische Untersuchung dar, bei der nur einzelne Ausdrucke gefertigt werden. Die auf dem Ausdruck sichtbaren Strukturen könnten durchaus ein Artefakt darstellen, das durch die Betrachtung aus einem anderen Blickwinkel oder einer anderen Ebene entkräftet und widerlegt worden sei (Bl. 748, 749 d.A.). Eine Architekturstörung oder ein sonst auffälliger Ultraschallbefund müssten demgegenüber aus mehreren Schallkopfrichtungen reproduzierbar sein (Bl. 645, 751 d.A.). Dass das auf dem Ausdruck sichtbare Bild nicht reproduzierbar war und durch die übrige Ultraschalluntersuchung entkräftet wurde, stellt entgegen der Auffassung der Kläger keineswegs eine Spekulation oder Mutmaßung dar. Denn die Beklagte zu 1) hat in ihrer Karteikarte (im Anlagenheft II) ausdrücklich vermerkt, dass die von ihr vorgenommene Mammasonografie unauffällig war.
Zweifel an der Richtigkeit der Dokumentation, die äußerlich unauffällig ist, oder an der Fachkunde und Befähigung der Beklagten zu 1), eine Sonografie ordnungsgemäß durchzuführen und zu befunden, werden durch das Vorbringen der Kläger nicht begründet. Der Umstand, dass der Hausarzt die Patientin im Sommer 2005 zur Mammografie überwies und im Befundbericht des Beklagten zu 2) vom 11.8.2005 als Adressat genannt ist, bedeutet keineswegs, dass die Beklagte zu 1) der Patientin nicht bereits nach der Vorstellung vom 6.6.2005, wie in der Karteikarte dokumentiert, zur Mammografie riet und eine Überweisung an einen Radiologen ausstellte. Dass sich der Beklagten zu 1) die Aussagekraft des Ultraschallbildes vom 20.2.2006, das nach Auffassung aller Sachverständigen einen inhomogenen Tumor mit unscharfer Randbegrenzung zeigte, nicht erschloss, was die Qualität ihre Tätigkeit insgesamt in Frage stellen würde, kann entgegen der insbesondere von Prof. Dr. I vertretenen Auffassung (Bl. 699 f. d.A.) nicht angenommen werden. Die Beklagte zu 1) hat die Patientin im Jahr 2006 nicht erst nach sechs Monaten, sondern zeitnah zur Mammografie überwiesen. Diese wurde am 3.4.2006 von Dr. C durchgeführt. Ferner lässt sich der Umstand, dass die im I2-Krankenhaus F unter dem 20.4.2006 dokumentierten Tast- und Sonografiebefunde wesentlich eindeutiger sind als die am 20.2.2006 von der Beklagten zu 1) in ihrer Karteikarte vermerkten Befunde, ohne weiteres schon dadurch erklären, dass sich der Verdacht eines malignen Tumors zwischenzeitlich bestätigt und erweitert hatte, insbesondere durch die am 13.4.2006 und 18.4.2006 in der radiologischen Praxis Dr. C durchgeführte Mammografie und Magnetresonanztomografie der Brust.
b) Beweiserleichterungen unter dem Gesichtspunkt mangelhafter und unvollständiger Dokumentation kommen den Klägern nicht zu Gute. Dies gilt ungeachtet des von Prof. Dr. M und Dr. M2 vor allem in ihren schriftlichen Gutachten (Bl. 645, 661 d.A.) angesprochenen Umstands, dass der am 10.12.2004 bei der Sonografie angefertigte Ausdruck - wie auch alle späteren - keine Seitenangabe enthält, die Lokalisation in der Brust mangels Einblendung eines Bodymarkers nicht nachvollziehbar ist und Ausdrucke aus w...