unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schallschutzverschlechterung durch veränderten Bodenbelag. Schallschutzmaßnahmen
Leitsatz (amtlich)
Ein Wohnungseigentümer kann bei von Anfang an unzulänglichem Schallschutz trotz eventueller Lärmbelästigungen durch die ortsübliche Wohnungsnutzung von einem anderen Sondereigentümer nicht Abhilfe durch zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen verlangen, wenn dieser keine die bisherige Situation verschlechternden Maßnahmen durchgeführt hatte. Der Anspruch auf Herstellung eines ausreichenden Lärmschutzes besteht in diesen Fällen nur gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt.
Normenkette
WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 8 T 75/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26.5.2000 – 8 T 75/99 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungsantrag zu 4. in der Hauptsache erledigt ist.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde fallen den Antragstellern zur Last. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 10.000 DM
Gründe
I.
Die Antragsteller, die gemeinsam mit den Antragsgegnern und den übrigen Beteiligten eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden, waren ursprünglich Eigentümer des gesamten Anwesens, eines Einfamilienhauses. Sie sind nunmehr Eigentümer und Nutzer der Wohnung Nr. 2, die unter der Wohnung Nr. 1 liegt und im Sondereigentum der Antragsgegner steht. In zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung Nr. 1 durch die Antragsgegner im Jahre 1996 schlossen die Beteiligten zu 1) und 2) eine Vereinbarung, die Einzelheiten zu dem geplanten Kaufvertrag enthielt, u.a. auch Regelungen zu den Bodenbelägen in der Wohnung 1. Die Beteiligten gingen davon aus, dass der Schallschutz zwischen den Wohnungen unzureichend ist. Zum Zeitpunkt der Begründung des Teileigentums und ebenso später beim Erwerb durch die Antragsgegner waren die Böden sämtlicher Räume der Wohnung Nr. 1 – ausgenommen die Küche – mit Teppichboden belegt. Nach Wohnungserwerb und Bezug durch die Antragsgegner kam es in der Folgezeit zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten zu 1) und zu 2) über Ausmaß und Zulässigkeit etwaiger Geräuschimmissionen aus der Wohnung Nr. 1. Die Antragsteller, die sich im wesentlichen durch Abendessen und andere gesellige abendliche Veranstaltungen der Antragsgegner gestört fühlten, haben in 1. Instanz vollständige Verlegung der Diele, des Eßzimmers und der Küche mit Teppichbelag, bzw. schallschluckenden Untergrund, sowie Unterlassung abendlicher Veranstaltungen über 22.00 Uhr hinaus begehrt. Nachdem das Amtsgericht dieses Begehren unter Hinweis auf den unstreitig vorhandenen mangelhaften Schallschutz sowie darauf, dass die Antragsgegner etwaige Verpflichtungen aus der „1.Verhandlung” vom 8.9.1996 erfüllt hätten, abgelehnt hat, legten die Antragsteller dagegen sofortige Beschwerde ein. Sie haben u.a. darauf hingewiesen, dass die Wohnung Nr. 1 bei Begründung des Sondereigentums und bei Veräußerung an die Antragsgegner mit Teppichboden ausgestattet gewesen sei. Das Landgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Rechtsbeschwerde. Da die Antragsgegner nunmehr ausgezogen und die Wohnung anderweitig vermietet haben, beantragen sie unter Ziff. 4 die Feststellung, dass die bisherige Nutzung in den Abend/Nachtstunden rechtswidrig gewesen sei, hilfsweise erklären sie die Hauptsache in diesem Punkt für erledigt.
II.
Das gem. §§ 45 WEG, 27, 29 FGG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung bestätigt, die sämtliche Begehren der Antragsteller abgewiesen hat. Denn die Antragsteller können nur die Einhaltung eines solchen Schallschutzes verlangen, wie er zur Zeit der Begründung des Wohneigentums bestand und müssen sich i.Ü. die Vereinbarungen aus der „1. Verhandlung” vom 8.9.1996 entgegenhalten lassen. Hinsichtlich des Antrags zu 4. hat sich die Hauptsache erledigt, die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit früheren Verhaltens ist unzulässig.
1.
Die angegriffene Entscheidung ist nicht schon deshalb rechtsfehlerhaft – nur daraufhin hat das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung zu überprüfen –, weil die übrigen Eigentümer am landgerichtlichen und am amtsgerichtlichen Verfahren entgegen § 43 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 WEG nicht oder nur teilweise beteiligt worden sind. In Hinblick auf die möglichen Auswirkungen des nicht ausreichenden Schallschutzes sowohl für das Sondereigentum der übrigen Eigentümer wie auch den Gesamteindruck der Wohnanlage liegt hier kein Ausnahmefall vor, der eine Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer entbehrlich machen könnte (vgl. dazu BayObLG, NZM 2000, 247 = ZWE 2000, 418). Die gesetzlich vorgesehene und hier versäumte Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer kann indes in der Rechtsbeschwerde nachgeholt werden, wenn eine weitere Sachaufklärung weder zu ...