Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Grundsätzlich können Eigentümer nur den Schallschutz verlangen, der im Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums an einem Altbau bestand. Hingegen kann bei bestehendem unzureichenden Schallschutz trotz evtl. Lärmbelästigungen keine Abhilfe von einem anderen Sondereigentümer gefordert werden, wenn dieser im Übrigen keine die Situation verschlechternden Maßnahmen durchgeführt hat (vgl. auch OLG Stuttgart, WE 1995, 24). Der mangelhafte Schallschutz (insbesondere Trittschallschutz) beruhte vorliegend auf den baulichen Gegebenheiten und zwar einer sehr geringen Deckenstärke und unzureichend ausgeführtem Estrich.

2. Allerdings haben sich hier die Verhältnisse verschlechtert, weil der ursprünglich in sämtlichen Räumen der betreffenden Wohnung verlegte Teppichboden (abgesehen von der Küche) mit Einzug der Antragsgegnerseite entfernt wurde. Haben nun Antragsgegner nach Erwerb der Wohnung Veränderungen gegenüber dem Zustand bei Aufteilung des Wohnungseigentums vorgenommen und hat sich dadurch die Schallschutzsituation verschlechtert (hier durch Sachverständigengutachten bestätigt), können sie grundsätzlich auch als Störer und damit als Anspruchsgegner eines Anspruchs nach § 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB in Betracht kommen. Jeder Wohnungseigentümer kann zwar mit dem in seinem Sondereigentum verlegten Bodenbelag nach Belieben verfahren, da dieser ebenfalls dem Sondereigentum unterliegt; diese Befugnis wird allerdings durch § 14 Nr. 1 WEG dahin eingeschränkt, dass keinem anderen Wohnungseigentümer über das unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwachsen darf (OLG Düsseldorf, WM 1998, 372; BayObLG, WE 1994, 312). Ein solcher Nachteil ist zumindest dann gegeben, wenn durch diese Veränderungsmaßnahmen die Anforderungen der einschlägigen DIN-Vorschriften unterschritten werden, wie es vorliegend der Fall war.

3. Dennoch konnte im vorliegenden Fall die Antragstellerseite keine Neuverlegung eines Teppichbodens verlangen, da sie sich im Verhandlungswege mit dieser Bodenbelagsveränderung einverstanden erklärt hatte (was in der Entscheidung näher begründet wird).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 09.10.2000, 16 Wx 102/00= NZM 3/2001, 135)

Zu Gruppe 5

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