Leitsatz (amtlich)
Es stellt für die Ehefrau eine unzumutbare Härte dar, wenn der Ehemann mit der vorübergehend in die Ehewohnung aufgenommenen Schwester der Ehefrau ein ehebrecherisches Verhältnis aufnimmt und nach Festigung dieses Verhältnisses mit der Schwester in eine andere Wohnung des aus drei Wohnungen bestehenden Hauses, das in einem kleinen Ort gelegen ist, zieht.
Normenkette
BGB § 1565 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Schleiden (Aktenzeichen 11 F 127/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.8.2002 wird der Beschluss des AG – FamG – Schleiden vom 26.7.2002 – 11 F 127/02 – abgeändert.
Der Antragstellerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. in S. bewilligt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Anträge der Antragstellerin haben hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Diese Voraussetzungen sind nach dem Vortrag der Antragstellerin gegeben.
Da die Ehegatten jedoch noch nicht ein Jahr getrennt leben, kann die Ehe gem. § 1565 Abs. 2 BGB nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für die Antragstellerin aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Auch diese Voraussetzung sieht der Senat als erfüllt an. Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat der Antragsgegner in der Zeit, in der die Parteien die Schwester der Antragstellerin vorübergehend in die gemeinsame Ehewohnung aufgenommen hatten, ein ehebrecherisches Verhältnis zu dieser aufgenommen. Nachdem sich dieses Verhältnis gefestigt hatte, zog der Antragsgegner aus der Ehewohnung aus und mit der Schwester der Antragstellerin zusammen in eine andere Wohnung desselben, aus drei Wohnungen bestehenden Hauses. Die Antragstellerin weist mit Recht daraufhin, dass das ehebrecherische Verhältnis des Antragsgegners ihr tagtäglich greifbar vor Augen steht und sich in einem engen, überschaubaren Rahmen einer kleinen Gemeinde abspielt, so dass sie durch das Verhalten des Antragsgegners in besonderem Maße verletzt worden ist und sie sich im Hinblick auf ihre in der Nachbarschaft wohnenden Eltern und die Nachbarn besonders gedemütigt fühlt. Wegen des engen räumlichen Zusammenlebens, aber auch aufgrund der sonstigen Umstände stellt die Fortsetzung der Ehe für die Antragstellerin eine unzumutbare Härte dar, so dass die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB gegeben sind.
Koall Kleine Schmitz
Fundstellen
Haufe-Index 1107312 |
FamRZ 2003, 1565 |
FPR 2003, 250 |
OLGR Köln 2003, 64 |
FamRB 2003, 141 |