Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG n.F.
Leitsatz (amtlich)
1. Der für die anwaltliche Vergütung maßgebende Gegenstandswert in den Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG n.F. ist nicht identisch mit der Höhe der nach § 128c KostO anfallenden Gebühr. Im allgemeinen ist der Regelwert von 3.000 EUR zugrunde zu legen.
2. Wird der Anordnungsantrag auf die Verletzung eines bestimmten urheberrechtlich geschützten Werks (hier: eines Musikalbums) gestützt, so hat es bei dem vorgenannten Regelstreitwert zu bleiben, auch wenn sich die begehrte Auskunft auf verschiedene IP-Adressen bezieht.
Normenkette
UrhG § 101; KostO §§ 18, 30-31, 128c; ZVG § 33
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 03.09.2008; Aktenzeichen 28 AR 5/08) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller wird als unzulässig verworfen.
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wird der Geschäftswert des Verfahrens unter teilweiser Abänderung des Beschlusses der 28. Zivilkammer des LG Köln - 28 AR 5/08 - vom 3.9.2008 und Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller ist unzulässig. Sie richtet sich nicht gegen den (noch ausstehenden) Kostenansatz, sondern gegen die Festsetzung des Gegen-standswertes (Geschäftswertes), die die Kammer ausweislich ihres Nichtabhilfebeschlusses vom 16.9.2008 für angemessen gehalten hat (§ 31 Abs. 1 S. 1 KostO). Insoweit fehlt es an einer Beschwer: Die von den Antragstellern zu tragenden Gerichtskosten entstehen wertunabhängig als Festgebühr (§ 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO). Soweit sich der Wert auf die Gebühren ihrer Verfahrensbevollmächtigten auswirkt, sind sie durch eine zu niedrige Festsetzung nicht beschwert. Auch eine Herabsetzung des auf insgesamt 600 EUR festgesetzten Wertes kann mit der Beschwerde nicht verlangt werden, weil die sich aus diesem Wert ergebenden Anwaltskosten bereits deutlich unter 200 EUR liegen (§ 31 Abs. 3 S. 1 KostO).
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller ist dagegen zulässig (§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 31 Abs. 3 KostO) und hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Der nach freiem Ermessen zu bestimmende Gegenstandswert des Geschäfts und der Anwaltstätigkeit (§§ 18, 30 KostO, § 33 Abs. 1 RVG) ist höher als die nach § 128c KostO anfallende gerichtliche Gebühr. Diese soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/5048, 36) dem tatsächlichen Aufwand des Gerichts sowie der Bedeutung der abzuwägenden Gesichtspunkte Rechnung tragen, die ausschlaggebend für den im Gesetzgebungsverfahren umstrittenen Richtervorbehalt war (vgl. BT-Drucks. 16/5048, 38, 40, 55 ff., 63; BT-Plenarprot. 16/16318C, 16319D, 16325C). Es erscheint angemessen, in entsprechender Weise auch die Bedeutung des die Rechtsgüterabwägung vorbereitenden Sachvortrags in der Antragsschrift zu würdigen und bei der Festsetzung des Geschäftswerts darauf zu achten, dass die wertabhängigen Anwaltsgebühren jedenfalls nicht deutlich hinter der gesetzlich vorgeschriebenen gerichtlichen Festgebühr zurückbleiben. Da es sich bei dem Antragsverfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG um ein Vorschaltverfahren zu einem Auskunftsanspruch handelt, durch den wiederum Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen gegen den zu ermittelnden Urheberrechtsverletzer vorbereitet werden, wird der Wert allerdings höchstens einen Bruchteil des Interesses des Verletzten an der Durchsetzung dieser Hauptansprüche ausmachen können. Soweit nicht besondere tatsächliche Umstände vorliegen, die Anhaltspunkte für eine höhere oder niedrigere Festsetzung geben, wird für das Vorschaltverfahren der in § 30 Abs. 2 KostO vorgesehene Regelwert von 3.000 EUR zugrunde gelegt werden können.
Dieser regelmäßig anzunehmende, grundsätzlich für das gesamte Verfahren festzusetzende Wert hängt nach Auffassung des Senats nicht davon ab, auf wie viel IP-Adressen sich die erstrebte richterliche Anordnung bezieht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist oft noch nicht erkennbar, wie viele Verletzer sich hinter mehreren vom Verletzten bereits ermittelten (dynamischen) IP-Adressen verbergen. Bei Rechtsverletzungen im Rahmen von Internet-Tauschbörsen, um deren Bekämpfung es dem Gesetzgeber bei der Einführung des Antragsverfahrens vor allem ging (BT-Drucks. 16/5048, 39 f., 59 f.; BT-Plenarprot. 16/16321B), handelt es sich zudem um ein Massenphänomen, was einer allzu starken Differenzierung und Individualisierung des Antragsgegenstandes entgegensteht. § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG stellt für die Abwägung, ob die erstrebte Provider-Auskunft unter Verwendung sensibler Daten zugelassen werden soll, auf die Anzahl der Rechtsverletzungen, also der öffentlich zugänglich gemachten Dateien, und die Schwere der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung ab (vgl. BT-Drucks. 16/8783, 50; BT-Plenarprot. 16/16321B), rückt also nicht die einzelne IP-Adresse, sondern das jeweilige urheberrechtlich geschützte Werk ins Zentrum der Betrachtung. Das spricht dafür, für den Verfahrensge...